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Samstag, 23. März 2013

Solche Kontrollen würden allerdings mit europäischem Recht kollidieren. Denn es gilt in der EU die Kapitalverkehrsfreiheit. Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sieht vor, dass „alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs“ verboten sind. Das gilt für den Kapitalfluss innerhalb der EU sowie für Kapitalbewegungen in und aus Nicht-EU-Ländern.


SchuldenkriseKapitalverkehr in Zypern schon unter staatlicher Kontrolle

 ·  Zypern bereitet sich auf umfangreiche Kapitalverkehrskontrollen vor und hat diese zum Teil auch schon in Kraft gesetzt. Solche Kontrollen könnten aber mit europäischem Recht kollidieren.
© DPAWarteschlange vor einem Geldautomat in Nikosia. Derzeit können Bankkunden am Tag maximal 400 Euro abheben.
Ein Gesetz, das Finanzminister und Notenbank ermächtigt, derartige Maßnahmen zu ergreifen sollte am Freitagabend ins zyprische Parlament eingebracht werden. Das zyprische Bankensystem ist noch immer an das Zahlungssystem Target des Euroraums angeschlossen. Es sind aber - schon vor dem Parlamentsbeschluss - nur bestimmte Überweisungen ins Ausland erlaubt, um einen unkontrollierten Kapitalabfluss zu verhindern, heißt es in Notenbankkreisen.

Die Notenbank prüft jede Überweisung

Die zyprische Notenbank müsse jede einzelne Überweisung genehmigen. Auf der anderen Seite kontrollierten Fachleute der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Kommission, dass das Zahlungssystem nicht dazu genutzt werde, trotz der derzeit geschlossenen Banken Geldvermögen außer Landes zu bringen. Ausgeführt würden nur Zahlungen, ohne die ein Unternehmen in die Insolvenz gehen würde. Andere Stimmen berichteten, auch Zahlungen für die Einfuhr lebensnotwendiger Güter, zum Beispiel Medikamente, würden durchgewunken.
In der vergangenen Woche hatte sich Zyperns Regierung mit den Geberländern zunächst darauf geeinigt, eine Sonderabgabe auf Sparkonten zu erheben, um damit einen Teil der erforderlichen Rekapitalisierung der maroden Banken zu bestreiten. Doch der von Zypern selbst vorgebrachte Vorschlag, wurde im Parlament einstimmig abgelehnt. Da die EZB die Notkredite für die zyprischen Banken ohne Hilfsprogramm nur noch bis Montag gewähren will, weil sie es ohne Rekapitalisierung nicht mehr mit solventen Banken zu tun habe, droht dem Land der finanzielle Zusammenbruch. Aber selbst wenn es noch zu einer Einigung mit den Geberländern und dem Internationalen Währungsfonds kommen sollte, wären Kapitalverkehrskontrollen wohl unumgänglich.

Am Dienstag öffnen die Banken wieder

Die Öffnungen der zyprischen Banken ist derzeit für Dienstag geplant. Dann wäre damit zu rechnen, dass viele Menschen versuchen werden, das ihnen zugängliche Geld abzuheben oder ins Ausland zu überweisen. Das könnten leicht viele Milliarden Euro sein. Da es an anderen Geldgebern mangelt, könnte nur die Europäische Zentralbank neuen Kredit gewähren. Damit dieser nicht binnen Stunden ins uferlose steigt, wären Restriktionen notwendig.
Pläne für die notwendigen Schritte werden dem Vernehmen nach von der EZB, aber auch von der EU und dem Internationalen Währungsfonds entwickelt. Führend in der technischen Beratung sei der IWF. Denkbar sind zum Beispiel Beschränkungen für jedes Konto, wieviel Geld täglich überwiesen oder abgehonen werden darf. Noch seien diese Erwägungen aber im Fluss und würden sich ständig ändern, berichteten Personen, die mit den Vorgängen vertraut sind. Für den Notefall geplant wird also auch auf internationaler Ebene. Akteur bei der Verhängung von Kapitalverkehrskontrollen wäre aber allein der zyprische Staat.
Solche Kontrollen würden allerdings mit europäischem Recht kollidieren. Denn es gilt in der EU die Kapitalverkehrsfreiheit. Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sieht vor, dass „alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs“ verboten sind. Das gilt für den Kapitalfluss innerhalb der EU sowie für Kapitalbewegungen in und aus Nicht-EU-Ländern. Jedoch erlaubt Artikel 65 des Vertrags den EU-Ländern, in diesem Zusammenhang „Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind“. Denkbar wäre etwa, dass es auf Zyperns Straßen zu Ausschreitungen und einem Ansturm auf die Banken kommt. Ferner ist in Artikel 66 die Möglichkeit vorgesehen, für ein halbes Jahr „Schutzmaßnahmen“ zu verhängen, falls Kapitalbewegungen in Nicht-EU-Länder „unter außergewöhnlichen Umständen das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen“. Dafür müssten die EU-Staaten auf Vorschlag der Europäischen Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank (EZB) zustimmen. Auch wenn die Voraussetzung - eine schwerwiegende Störung der Währungsunion - derzeit wohl gegeben ist, lässt sich die Bestimmung nur auf den Kapitalabfluss in Drittländer anwenden. Das Einfrieren der Konten von Zyprern lässt sich damit nicht begründen.

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