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Freitag, 29. März 2013

Anhang 1 EMRK - Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten


Anhang 1 EMRK - Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten


(Übersetzung)

Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats -
entschlossen, Maßnahmen zur kollektiven Gewährleistung gewisser Rechte und Freiheiten zu treffen, die in Abschnitt I der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als "Konvention" bezeichnet) noch nicht enthalten sind -

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Schutz des Eigentums

Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.

http://www.juraforum.de/gesetze/emrk/anhang-1-zusatzprotokoll-zur-konvention-zum-schutz-der-menschenrechte-und-grundfreiheiten

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