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Montag, 8. Oktober 2012

das ist der Weg für Klagen vs GRI am Heimatort.....

Gericht:OLG Frankfurt 11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:30.07.2012
Aktenzeichen:11 AR 132/12
Dokumenttyp:Beschluss
Quelle:juris Logo
Normen:Art 6 Nr 1 EGV 44/2001, Art 16 EGV 44/2001, § 12 ZPO, § 17 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 3 ZPO

Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in Art. 16 EuGVVO ist im Bestimmungsverfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zwingend zu beachten.

Leitsatz


1. Die örtliche Zuständigkeit für Verbraucherschutzsachen ist in Art. 16 EuGVVO abschließend geregelt.

2. Beim Erwerb einer Fondsbeteiligung durch einen Privatanleger handelt es sich um eine Verbrauchersache.

3. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts führt die Regelung in Art. 16 EuGVVO zu einer Beschränkung des Auswahlermessens im Bestimmungsverfahren, weil die dort geregelten Zuständigkeiten zwingend beachtet werden müssen.

Anmerkung


Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor


Das Landgericht Marburg an der Lahn wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als das zuständige Gericht bestimmt.

Gründe


I.
1
Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegnerinnen wegen einer aus seiner Sicht fehlgeschlagenen Beteiligung an dem ...fonds … GmbH & Co. Verwaltungs KG als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
2
Der Erwerb der Anlage erfolgte auf der Grundlage einer Beratung durch die Antragsgegnerin zu 1). Die Antragsgegnerin zu 2) übernahm die Anteilsfinanzierung und fungierte als schuldübernehmende Bank hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen aus den Erlöseinnahmen. Der Antragsteller behauptet, dass sowohl das von Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu 1) geführte Beratungsgespräch als auch die Beratung der Antragsgegnerin zu 2) und der zugrunde liegende Prospekt inhaltlich unzureichend gewesen seien.
3
Der Antragsteller beantragt, das Landgericht Darmstadt als das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegnerinnen haben dem zugestimmt.

II.
4
Auf den nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulässigen Antrag war von dem nach § 36 Abs. 2 ZPO dazu berufenen Senat das Landgericht Marburg an der Lahn als das gemeinsam zuständige Gericht zu bestimmen.
5
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (§§ 12, 17 ZPO), als Streitgenossen verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
6
Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist vom Vortrag des Antragstellers auszugehen. Eine Prüfung der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage findet im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht statt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 36 Rn. 18).
7
Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite ist gegeben. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vermittlung der Kommanditbeteiligungen an den Antragsteller, also aus im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen i. S. d. §§ 59 ff ZPO.
8
Die Antragsgegnerinnen haben ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Landgerichtsbezirken, die Antragsgegnerin zu 1) im Bezirk des Landgerichts Darmstadt, die Antragsgegnerin zu 2) hat keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand.
9
Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Antragsgegnerinnen ist nicht begründet. Er ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 6 Nr. 1 EuGVVO. Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Zuständigkeit für Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen ist im 3. – 5. Abschnitt der EuGVVO abschließend geregelt. Das folgt aus Art. 15 Abs. 1 EuGVVO, wonach sich die Zuständigkeit bei Verträgen mit Verbrauchern unbeschadet des Art. 4 und des Art. 5 Nummer 5 EuGVVO nach dem 4. Abschnitt der Verordnung richtet. Art. 6 Abs. 1 EuGVVO ist dort nicht benannt und findet daher neben Art. 16 EuGVVO keine Anwendung (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Rn. 1a zu Art. 6 EuGVVO; EuGH, EWiR 2008, 435; KG, Beschl. v. 11.09.2006, 28 AR 34/06; Senat, Beschl. v. 27.02.2012, 11 AR 72/11). Vorliegend ist von einer Verbrauchersache i.S.d. Art. 15 Abs. 1 lit. c) EuGVVO auszugehen, weil der Antragsteller den Fondsanteil als Privatanleger erworben hat (Geimer a.a.O., Rn. 14 zu Art. 17).
10
Als zuständig war das Landgericht Marburg an der Lahn zu bestimmen. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts führt die gemeinschaftsrechtliche Regelung in Art. 16 Abs. 1 EuGVVO im Ergebnis zu einer Beschränkung des Auswahlermessens im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
11
Nach allgemeiner Ansicht eröffnet die VO nicht nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaates des Verbrauchers, sondern regelt darüber hinaus auch die örtliche Zuständigkeit. Liegt der Beklagtenwohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, so wird auch die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich durch die VO geregelt und sind §§ 12 ff. ZPO vollständig ausgeschaltet (Geimer a.a.O. Rn. 6 zu Art. 2 EuGVVO; KG a.a.O. Rn. 8). Damit bleibt der Rückgriff auf die Regelungen der ZPO auch bezüglich der örtlichen Zuständigkeit versperrt, wenn diese – wie in Art. 16 Abs. 1 EuGVVO - unmittelbar festgelegt wird.
12
Aus dem Anwendungsvorrang der EuGVVO ist zu schließen, dass die dort geregelten Zuständigkeiten – anders als etwa die ausschließlichen Gerichtsstände der ZPO – auch im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zwingend beachtet werden müssen (Geimer a.a.O. Rn. 30; Senat a.a.O.).
13
Im vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass als zu bestimmendes Gericht nur das Landgericht Marburg an der Lahn in Betracht kommt, weil der Antragsteller dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat und die Antragsgegnerin zu 2) nur an diesem international wie örtlich eröffneten Gerichtsstand verklagt werden kann.


Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch die obersten Bundesgerichte erfolgt.

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