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Sonntag, 7. Oktober 2012

erfüllt damit den Tatbestand einer unerlaubten Handlung. na, wenn das nicht Mithaftungen der Depotbanken auslöst !!!



Dr. Dirk Unrau, Landesgeschäftsführer Hamburg / Schleswig-Holstein der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz)



Nach unserer Beurteilung verstößt die Vorgehensweise des griechischen Staates gegen Völkerrecht, Europarecht, bilaterales Recht sowie nationales Verfassungsrecht und damit auch gegen den ordre public im Sinne des Paragraphen 6 EGBGB. Die Weigerung Griechenlands, die Staatsanleihen vollständig zurückzuzahlen, stellt zudem eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des jeweiligen Anlegers im Sinne des Paragraphen 826 BGB dar und erfüllt damit den Tatbestand einer unerlaubten Handlung.



 na, wenn das nicht Mithaftungen der Depotbanken auslöst !!!


§ 826
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

2 Kommentare:

  1. Da wären wir dann je wieder bei der Bösgläubigkeit der Depotbanken...

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  2. Art. 6 EGBGB
    Artikel 6
    Öffentliche Ordnung (ordre public).

    "Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist."

    Mit Ausnahme der rechtswidrig durchgeführten Staatspleite Argentiniens - bei der übrigens alle Klagen von Kleinanlegern erfolgreich waren - gab es in der jüngeren Geschichte ausschließlich rechtmäßige Umschuldungen aufgrund gültiger, in den Anleihebedingungen vorhandenen, CACs. ( Ukraine, Moldawien, Uruguay, Belize )
    Nachträglich kann auch ein Souverän nicht Anleihebedingungen ändern, er kann jedoch per Dekret ( Gesetz ) versuchen sich selbst zu entschulden, aber nur auf seinem Staatsgebiet, falls sein eigenes Verfassungsgericht nicht interveniert.
    ( wird aber auch nicht funktionieren, da sich GR nie für zahlungsunfähig erklart hat, was aber Vorraussetzung für eine Staatsinsolvenz mit anschließender Umschuldung gewesen wäre . )

    Infolge Art. 6 EGBGB und diverser anderer europäischer und deutscher Grundrechte sowie bestehender BITs ist das griechische Gesetz 4050/2012 ( CACs ) für uns nicht gültig da rechtswidrig.

    Und jetzt zu den Banken:
    1. Sie wussten, dass eine ordentliche legale Umschuldung nur mit gültigen VORHANDENEN CACs durchgeführt werden konnte.
    oder durch
    2. einen rechtmäßigen legislativen Akt der auch für Ausländer bindend ist.
    Davon kann bei Enteignung keine Rede mehr sein. Möglich gewesen wäre in diesem Zusammenhang z.b. nur eine überschaubare zeitliche Verlängerung der Laufzeit ( 3-5 Jahre ), evtl. auch eine Reduzierung des Zinssatzes; niemals aber ein Verfall der Forderung als solcher oder eine Laufzeitverlängerung um ca. 20 Jahre.

    Clearstream wird für die Bösgläubigkeit seiner Organe haften und somit auch die Depotbanken.

    Dass nach Verbrauchergrundsätzen hier in der BRD geklagt werden kann, wurde von mir - vor 3 Monaten - hier hervorgehoben.

    CBL wird in der BRD verklagt werden.

    Wer es genauer wissen will, einfach nachlesen:
    Szodruch: Staateninsolvenz und private Gläubiger
    BWV Berliner Wissenschaftsverlag

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