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Mittwoch, 27. März 2013

SdK: Newsletter 13 Klage in Griechenland / Klage vor dem internationalen Schiedsgericht



Newsletter 13
Klage in Griechenland / Klage vor dem internationalen Schiedsgericht
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie heute über den Zwischenstand unserer Klagebemühungen in Bezug auf die Zwangsumschuldung griechischer Staatsanleihen informieren.
Klage in Griechenland
Am zurückliegenden Freitag den 22.3.2013 fand in Athen vor dem obersten Verwaltungsgerichtshof die erste Verhandlung der Klage der SdK und einiger unserer Mitglieder statt. Während der Prozess in der griechischen Presse hohe Aufmerksamkeit erregte, ist diesem aus unserer Sicht wichtigem Prozess international keine Aufmerksamkeit geschenkt worden. Das Gericht hat den Prozess wie folgt strukturiert. Die Kläger wurden zunächst in fünf Gruppen eingeteilt, die exemplarisch für die Gesamtheit der Kläger stehen:
1) Die größte Gruppe (rund 7.000 Kläger) ist die der griechischen Privatanleger,
2) die deutschen Privatanleger, an der Spitze die SdK, sind in die zweite Gruppe eingeteilt worden,
3) die Pharmaunternehmen, die vor einigen Jahren vom griechischen Staat mit bestimmten Anleihen anstatt mit Bargeld bezahlt wurden, stellen die dritte Gruppe,
4) in der vierten Gruppe sind Personen, die von der damals staatlichen Olympic Airways SA entlassen wurden und durch Anleihen entschädigt wurden,
5) und in der fünften und letzten Gruppe finden sich die griechischen Pensionskassen und Universitäten wieder, deren Einlagen von der Zentralbank von Griechenland verwaltet wurden, wobei die Zentralbank diese Einlagen in griechische Anleihen investiert hatte.
Der Vortrag unseres Anwalts und der anderen Klagevertreter basierte in etwa auf den gleichen Argumenten, wie wir Sie Ihnen bereits mit dem Klageschriftsatz bekannt gemacht hatten. Daraufhin versuchte die Gegenseite zunächst mit formellen Punkten eine Klageabweisung herbeizuführen.


Die Verteidigung behauptete, unsere Klage sei nicht zulässig, da es sich hier nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (unsere Klage wendet sich direkt gegen das Enteignungsgesetz), sondern um eine privatrechtliche Streitigkeit handle. Somit könnten wir vor einem Landgericht in Athen eine Schadensersatzklage betreiben, aber unsere Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof sei damit nicht zulässig. Außerdem sei die Gesetzgebungskompetenz des Regierungskabinetts der Rechtskontrolle des Gerichts entzogen. Unsere Anwälte halten diese Argumentation für nicht nachvollziehbar. Die fachliche Diskussion über den Zwangsumtausch verlief in einer Art und Weise, dass schnell klar wurde, so unsere Anwälte, dass die Gegenseite mit Ihrem Vortrag nicht über eine pauschale, nicht auf den Gesetzen basierende Argumentation hinaus kommt. Kernargumente der Gegenseite waren die Annahme, dass, wenn Griechenland dem Schuldenschnitt nicht durchgeführt hätte, die Anleiheinhaber alles verloren hätten, da Griechenland in die Insolvenz gerutscht wäre.
Weitere Argumente der Gegenseite lauteten wie folgt:
- Man hätte dem Schuldenschnitt ja zustimmen müssen, da die Troika dies so gefordert hätte, und Griechenland selbst hier keine Entscheidungskompetenz gehabt hätte.
- Es handelt sich um eine freiwillige Umschuldung, die durch die Mehrheit der Gläubiger zustande gekommen ist.
- Die Anleger wussten und wissen ja, dass das griechische Gesetz geändert werden kann.
- Die Zwangsumschuldung war notwendig zum Schutz eines überwiegenden Interesses (Rettung der Wirtschaft, der Stabilität des Euro).
- Die Anleger haben ihre Anleihen zu niedrigen Preisen gekauft bzw. die Anleihen, die zum Umtausch gegeben wurden, seien mehr wert als die umgetauschten Anleihen
- Die differenzierende Behandlung der EZB und der Zentralbanken ist sachgerecht, denn sie haben zum Schutz der Stabilität des Euro gedient.
- Die Weigerung der Anleger, der freiwilligen Änderung der Anleihen zuzustimmen, ist rechtsmissbräuchlich (!!!).
Wie man erkennen kann, sind die Argumente der Gegenseite mehr politischer Natur und entbehren aus unserer Sicht jeglicher rechtlichen Grundlage. Das Gericht hat nun beiden Seiten eine Schriftsatzfrist bis zum 28. April 2013 eingeräumt. Wir werden diese nutzen und Ihnen unseren Schriftsatz sobald er in deutscher Sprache vorliegt, zur Verfügung stellen. Ferner hat das Gericht angekündigt, innerhalb von sechs Monaten ein Urteil fällen zu wollen.



Im Zuge der Zypern Krise und der immer absurder erscheinenden Rettungspolitik erscheinen unsere Chancen nach Auskunft unserer Anwälte besser als zunächst angenommen.
Klage vor dem internationalen Schiedsgericht
Aktuell sind wir immer noch dabei, die nötige Finanzierung der Klage zu regeln. Sobald uns die entsprechenden Zusagen institutioneller Investoren, mit denen wir in Gesprächen sind, vorliegen, melden wir uns bei Ihnen.
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
München 27. März 2013
Hinweis: Die SdK hält Anleihen Griechenlands!

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