Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Dienstag, 26. März 2013

Unsere Anwälte sehen dem Prozess daher mit Freude entgegen, da die deutlich überzeugenderen Argumente auf unserer Seite liegen. Die Frist zur Einreichung eines Schriftsatzes unsererseits wurde bis zum 28.4.2013 festgelegt


Griechenlandklage
kommt voran
Am Freitag, den 22.3.2013 fand vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof
Griechenlands der erste Termin zur mündlichen
Verhandlung der von der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger
e.V. initiierten Griechenlandklage statt.
Gruppierung in Kategorien
Da vor dem Verwaltungsgerichtshof Tausende Klagen eingereicht
worden sind, wurden die Klagen zuvor in fünf Kategorien
eingeteilt und die „SdK-Klagen“ in eine eigene Kategorie eingestuft.
Bei diesem ersten Verhandlungstermin wurden dann
zunächst die Klagen verhandelt, u.a. eben die der SdK, die
exemplarisch für die einzelnen Klägerkategorien sind.
Die fünf Klägerkategorien lauten wie folgt:

a) griechische Privatanleger
b) deutsche Privatanleger (u.a. SdK)
c) Pharma-Unternehmen (die vor einigen Jahren vom griechischen
Staat mit Anleihen anstatt Bargeld bezahlt wurden)
d) ehemalige Mitarbeiter der Olympic Airways (die von der
damals staatlichen Olympic Airways S.A. entlassen wurden
und über griechische Staatsanleihen entschädigt wurden)
e) griechische Pensionskassen und Universitäten (die von
Gesetzes wegen ihre Einlagen von der Zentralbank von Griechenland
verwalten lassen müssen, wobei die Zentralbank
diese Einlagen in griechische Staatsanleihen investiert hatte)

argumentation der Gegenseite
Im Rahmen der Verhandlung brachte die Gegenseite zahlreiche
nicht nachvollziehbare Argumente vor. Hauptangriffspunkt
der Gegenseite war jedoch folgender: Unsere Klage sei nicht
zulässig, da es sich hier nicht um eine öffentlich-rechtliche
Streitigkeit (unsere Klage wendet sich direkt gegen das Enteignungsgesetz),
sondern um eine privatrechtliche Streitigkeit
handle. Somit könnten wir vor einem Landgericht in Athen eine
Schadensersatzklage betreiben, aber unsere Klage vor dem
Verwaltungsgerichtshof sei damit nicht zulässig. Außerdem sei
die Gesetzgebungskompetenz des Regierungskabinetts der
Rechtskontrolle des Gerichts entzogen.
Neben diesen zuständigkeitsrechtlichen Angriffspunkten, welche
unsere Rechtsanwälte so nicht teilen, hatte die Gegenseite
nur schwache Argumente parat. So wurde erläutert, dass die
Umschuldung ja quasi freiwillig erfolgte und es bei einer Insolvenz
Griechenlands noch viel weniger für die Anleihegläubiger
gegeben hätte.

Griechenlandklage
kommt voran
Am Freitag, den 22.3.2013 fand vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof
Griechenlands der erste Termin zur mündlichen
Verhandlung der von der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger
e.V. initiierten Griechenlandklage statt.
Gruppierung in Kategorien
Da vor dem Verwaltungsgerichtshof Tausende Klagen eingereicht
worden sind, wurden die Klagen zuvor in fünf Kategorien
eingeteilt und die „SdK-Klagen“ in eine eigene Kategorie eingestuft.
Bei diesem ersten Verhandlungstermin wurden dann
zunächst die Klagen verhandelt, u.a. eben die der SdK, die
exemplarisch für die einzelnen Klägerkategorien sind.
Die fünf Klägerkategorien lauten wie folgt:
a) griechische Privatanleger
b) deutsche Privatanleger (u.a. SdK)
c) Pharma-Unternehmen (die vor einigen Jahren vom griechischen
Staat mit Anleihen anstatt Bargeld bezahlt wurden)
d) ehemalige Mitarbeiter der Olympic Airways (die von der
damals staatlichen Olympic Airways S.A. entlassen wurden
und über griechische Staatsanleihen entschädigt wurden)
e) griechische Pensionskassen und Universitäten (die von
Gesetzes wegen ihre Einlagen von der Zentralbank von Griechenland
verwalten lassen müssen, wobei die Zentralbank
diese Einlagen in griechische Staatsanleihen investiert hatte)
argumentation
der Gegenseite
Im Rahmen der Verhandlung brachte die Gegenseite zahlreiche
nicht nachvollziehbare Argumente vor. Hauptangriffspunkt
der Gegenseite war jedoch folgender: Unsere Klage sei nicht
zulässig, da es sich hier nicht um eine öffentlich-rechtliche
Streitigkeit (unsere Klage wendet sich direkt gegen das Enteignungsgesetz),
sondern um eine privatrechtliche Streitigkeit
handle. Somit könnten wir vor einem Landgericht in Athen eine
Schadensersatzklage betreiben, aber unsere Klage vor dem
Verwaltungsgerichtshof sei damit nicht zulässig. Außerdem sei
die Gesetzgebungskompetenz des Regierungskabinetts der
Rechtskontrolle des Gerichts entzogen.
Neben diesen zuständigkeitsrechtlichen Angriffspunkten, welche
unsere Rechtsanwälte so nicht teilen, hatte die Gegenseite
nur schwache Argumente parat. So wurde erläutert, dass die
Umschuldung ja quasi freiwillig erfolgte und es bei einer Insolvenz
Griechenlands noch viel weniger für die Anleihegläubiger
gegeben hätte.
Unsere Anwälte sehen dem Prozess daher mit Freude entgegen,
da die deutlich überzeugenderen Argumente auf unserer Seite
liegen. Die Frist zur Einreichung eines Schriftsatzes unsererseits
wurde bis zum 28.4.2013 festgelegt.

SdK Newsletter

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen