Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Dienstag, 15. Oktober 2013

Um den eigenen Klageerfolg nicht zu gefährden, ist' es allerdings ratsam, die im Wege des Zwangsumtauschs erhaltenen Wertpapiere nicht wieder zu veräußern. Wer die Papiere veräußert, handelt als Eigentümer und akzeptiert damit womöglich die Eigentümerposition. Dies könnte als nachträgliche Zustimmung in den Zwangsumtausch gewertet werden.

V. Beratungsempfehlungen

1. In zivilrechtlicher Hinsicht

Private Anleihegläubiger, die dem Umtauschangebot nicht zugestimmt
haben, sollten in Erwägung ziehen, gegen den Zwangsumtausch
zu klagen. Unterstützung bekommen sie dabei -u. a.
von der Schutzgemeinschaff für Kapitalanleger (SdK) aus München
und der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz
(DSW) aus Düsseldorf. Die SdK hat in Griechenland
beim obersten Verwaltungsgerichtshof Klage eingereicht und
wendet sich darin gegen die nachträgliche Änderung der Anleihebedingungen.
Die DSW hat eigens eine Arbeitsgemeinschaft
Griechenland Anleihen (AGA) gegründet, der betroffene Anleger
beitreten können. Die AGA will vom griechischen Staat
Schadensersatz erhalten und strengt hierzu eine Klage zunächst
nicht in Griechenland sondern in Deutschland an. Auch ein
deutsches Gericht - so die DSW — könne prüfen, ob die Entscheidung
des griechischen Parlaments rechtswidrig war.
Um den eigenen Klageerfolg nicht zu gefährden, ist' es allerdings
ratsam, die im Wege des Zwangsumtauschs erhaltenen
Wertpapiere nicht wieder zu veräußern. Wer die Papiere veräußert,
handelt als Eigentümer und akzeptiert damit womöglich
die Eigentümerposition. Dies könnte als nachträgliche Zustimmung
in den Zwangsumtausch gewertet werden.

na ja....diese Aussage halte ich denn doch für ziemlich gewagt.....

DER BETRIEB j Nr. 41 j 11.10.2013 Steuerrecht 2293

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen