Veräußerungsgewinne aus Genussrechten sind entgegen BFHUrteil steuerpflichtig
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einem Nichtanwendungserlass
vom 12. September 2013 klar gestellt, dass ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH),
nicht anwendbar sein soll.
Tenor des Urteils war, dass Veräußerungsgewinne von Genussrechten im Sinne des §
20 Absatz 1 Nr. 7 EStG, die vor dem 01. Januar 2009 erworben wurden, nach Ablauf
der Haltefrist nicht steuerbar sind.
Im Zuge dessen hat das BMF auch sein einschlägiges Schreiben vom 09. Oktober
2012 (BStBl I S. 953) geändert, auf das der BFH in seinem Urteil aus Dezember 2012
Bezug genommen hatte.
Laut Nichtanwendungserlass gilt nun Folgendes: Veräußerungserträge aus obligationsähnlichen Genussrechten, die vor Inkrafttreten der Abgeltungssteuer am 01. Januar
2009 erworben wurden, müssen versteuert werden.
BMF- Schreiben v. 12.09.2013, IV C 1 – S 2252/07/0002 :010
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