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Mittwoch, 18. Dezember 2013

Tücken und Lücken der EU-Zinsrichtlinie im Informationsaustausch und Offenlegungsreport (Schweiz)

Erläuterungen zum
EU-Zins Offenlegungsreport

Zinsen aus Obligationen

Sofern eine Obligation nicht während der ganzen Zinsperiode
gehalten wurde, wird nicht der gesamte Bruttozins bei Ausschüttung,
sondern nur der auf die individuelle Haltedauer anfallende
Zinsanteil gemeldet.
Bei Verkäufen von Obligationen unterliegt der bis zum Verkaufsdatum
aufgelaufene Marchzins dem Meldeverfahren.


Meldung an die Steuerbehörden

Die Meldung an die Steuerbehörden ist in zwei Teile gegliedert. Sie
umfasst einen Adressteil (Name, Adresse und Kontonummer) und
die eigentliche Zinsmeldung. Die Zinsmeldung beschränkt sich auf
die Angabe eines Gesamtbetrages in Schweizer Franken, der alle
der EU-Zinsbesteuerung unterliegenden Zinserträge während eines
Kalenderjahres umfasst. Die Zinsmeldung an die Steuerbehörde
enthält somit keine Details zu den einzelnen der EUZinsbesteuerung
unterliegenden Zinszahlungen. Aus diesem Grund
dient sie den Steuerbehörden insofern als Kontrollinstrument, als
durch die Meldung ersichtlich wird, dass der EU-Zinsbesteuerung
unterliegende Zahlungen erfolgt sind.
Bei allfälligen Rückfragen durch Ihre Steuerbehörde kann dieser
Offenlegungsreport hilfreich sein. Der Offenlegungsreport ermöglicht
den Abgleich der Zinsmeldung mit den einzelnen im Detail
aufgeführten Zinszahlungen.

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