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Dienstag, 25. Februar 2014

zu den Hakeligkeiten der Finanztransaktionssteuer.....// Ohne Harmonisierung führt die Finanztransaktionssteuer zur Steuerarbitrage und möglicherweise zu Doppel- oder Nichtbesteuerung.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS
3.1. Rechtsgrundlage
Durch den Beschluss 2013/52/EU des Rates vom 22. Januar 2013 über die Ermächtigung zu einer
Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer12 werden die in Artikel 1 des
Beschlusses aufgeführten Mitgliedstaaten ermächtigt, untereinander eine Verstärkte
Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer zu begründen.
Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Richtlinie ist Artikel 113 AEUV, ihr Ziel die Harmonisierung
der Rechtsvorschriften für die indirekte Besteuerung von Finanztransaktionen. Dies ist erforderlich,
um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und
Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Auch den Finanzinstituten in den nicht teilnehmenden
Mitgliedstaaten wird die Verstärkte Zusammenarbeit zugutekommen, da sie es nur mit einem
gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystem in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu tun haben
werden und nicht mir einer Vielzahl von Systemen.
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Besteuerung von Finanztransaktionen, die für
das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die Verhinderung von
Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist, kann – auch wenn sie nur für die teilnehmenden
Mitgliedstaaten gilt – nur durch einen Rechtsakt der Union, d. h. eine einheitliche Festlegung der
Grundzüge einer Finanztransaktionssteuer, erreicht werden. Es bedarf gemeinsamer Vorschriften,
um unangemessene Verlagerungen von Transaktionen oder Standortwechsel von Marktakteuren
und die Substitution von Finanzinstrumenten zu verhindern.
Zudem könnte eine einheitliche Festlegung eine wichtige Rolle dabei spielen, die gegenwärtige
Zersplitterung des Binnenmarkts – auch im Hinblick auf die verschiedenen Produkte des
Finanzsektors, die oft als Substitute verwendet werden – zu verringern. Ohne Harmonisierung führt 
die Finanztransaktionssteuer zur Steuerarbitrage und möglicherweise zu Doppel- oder 
Nichtbesteuerung. Dies würde nicht nur verhindern, dass Finanztransaktionen unter gleichen

12 ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 11. DE 8 DE
Wettbewerbsbedingungen durchgeführt werden, sondern sich auch auf die Einnahmen der
Mitgliedstaaten auswirken. Zudem würden dem Finanzsektor aus zu unterschiedlichen
Steuerregelungen zusätzliche Befolgungskosten entstehen. Diese Feststellungen verlieren auch im
Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit nichts an ihrer Gültigkeit, auch wenn eine solche
Zusammenarbeit räumlich enger gefasst ist als eine vergleichbare Regelung auf Ebene aller
27 Mitgliedstaaten.
Der vorliegende Vorschlag konzentriert sich somit auf die Festlegung einer einheitlichen Struktur 
für die Steuer und einheitlicher Vorschriften für das Entstehen des Steueranspruchs. Damit lässt der
Vorschlag den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausreichend Spielräume bei der Festlegung der
Steuersätze oberhalb des Mindestsatzes. Zugleich wird vorgeschlagen, der Kommission delegierte
Befugnisse zur Festlegung von Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie
anderen Pflichten zu übertragen, mit denen sichergestellt wird, dass die den Steuerbehörden
geschuldete Finanztransaktionssteuer auch wirklich entrichtet wird. In Bezug auf einheitliche
Verfahren zur Erhebung der geschuldeten Finanztransaktionssteuer wird vorgeschlagen, der
Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen.
Eine einheitliche Rahmenregelung für eine Finanztransaktionssteuer wahrt somit die Grundsätze der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV. Das Ziel der vorgeschlagenen
Richtlinie lässt sich von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen; es ist daher – im
Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes – besser auf Unionsebene zu
verwirklichen, nötigenfalls durch eine Verstärkte Zusammenarbeit.
Die vorgeschlagene Harmonisierung in Form einer Richtlinie (statt einer Verordnung) geht nicht
über das zur Erreichung der angestrebten Ziele – vor allem des ordnungsgemäßen Funktionierens
des Binnenmarktes – erforderliche Maß hinaus. Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.

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