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Donnerstag, 26. Juni 2014

RA Jakob Heichele at his best.....(wer sichs antun möchte...bitte schön....)

R E C H T S A N W A L T
JAKOB HEICHELE
Jakob Heichele-Rechtsanwalt-Fasanenwea 14-86316 Friedbera 86316 Friedberg
Fasanenweg 14
Tel.: 0821/781133
Fax.:0821/784290
St.nr.: 102/226/61191
Parkplätze vor dem
Haus
Amtsgericht Aichach
Schlossplatz 9
86551 Aichach
24.06.2014
Az.: He-152/06/14
Bei Antwort und Zahlung
bitte angeben_________
Antrag auf Erlass einer Einstweilige Verfügung
ln Sachen
RA Jakob Heichele, Fasanenweg 14, 86316 Friedberg
Rolf Koch, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal
-Antragsgegnerwegen
Unterlassung,
vorläufiger Gegenstandswert: Euro 5.000,00
beantrage ich beim sachlich und örtlich zuständigen Amtsgericht Aichach gegen den
Antragsgegner ohne mündliche Verhandlung nachfolgende
zu erlassen:
1 .Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in seinen
Internetauftritten einzustellen bzw. gegenüber Dritten zu behaupten, dass
a) der Antragsteller gerade für seine Mutter Ruth Heichele eine pari passu-Klage
(mit Streitverkündung an Deutsche

b) der Antragsteller auch das Mandat für Herrn Mü... verloren habe wg. überhöhter
Gebührenforderungenß
c) der Antragsteller den Kontakt zu Freddy Langesfeld in Buenos Aires
versaubeutelt habe“.
d) der Antragsteller als GF der ABDRECO GmbH eine skandalöse NichtInformationspolitik
fahre.
e) der Antragsteller seine Mutter hilflos nach Kontakten zu US-Anwälten suchen
lässt.
2. Dem Antragsgegner wird untersagt, geschäftliche Schreiben und e-mails des
Antragstellers an dessen Mandanten öffentlich zu verbreiten.
3. Dem Antragsgegner wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung
gegen die in Ziff. 1. und Ziff. 2 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis
zu Euro 250.000,00 und für den F a ll, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben
werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt
werden kann.
4 .Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Begründung:
Der Antragsgegner betreibt verschiedene Internetblogs. Verantwortlich für den Inhalt
dieser Blogs ist alleine der Antragsgegner.
Unter anderen handelt es sich dabei auch um den Blog „rolf's griechenland blog“.
Wie dem Amtsgericht Aichach aus verschiedenen vorausgegangenen Verfahren
(Az.: 104 C 977/13 und Az.: 104 C 86/14) bereits bekannt ist, versucht der
Antragsgegner immer wieder aufs Neue den Antragsteller, dessen Familie und die
von ihm als Geschäftsführer betreute ABDRECO GmbH über seine Internetblogs zu
diskreditieren und in der öffentlichen Meinung herab zu würdigen.
Alleine das Amtsgericht Aichach hat mittlerweile bereits 2 einstweilige Verfügungen
gegen den Antragsgegner erlassen. Ausserdem wurden gegen den Antragsgegner
zwei weitere einstweilige Verfügungen durch das Landgericht Augsburg verfügt.
Trotzdem lässt der Antragsgegner von seiner unverschämt dreisten Art und Weise
nicht ab.
1. Antrag zu Ziff. 1.
Unter dem Datum 22.06.2014 hat der Antragsgegner in seinem Internetblog rolf's
griechenland blog jetzt folgenden Beitrag eingestellt:
Dem Kenntnisstand des Bloggers nach zu urteilen kann es sich nur um RA
Jakob Heichele handeln der mal wieder undercover fährt„„„das er aber gerade
eine pari passu Klage (mit Streitverkündung an Deutsche Bank) für seine Mutter
Ruth Heichele vergeigt hat (da er bereits rechtshängige Stücke erneut
präsentiert)....erwähnt er aber natürlich nicht//das er auch das Mandat für
Herrn Mü.....verloren hat (wg überhöhter Gebürenforderungen) das ein einen



Millionenstreitwert hatte (JP Morgang (?) in Ffm hatte einfach mal ca 1.5 Mio
Bonds gelocht....das schmerzt natürlich
und das er den Kontakt zu Freddy Langesfeld in Buenos Aires versaubeutelt hat (der hat
direkten Kontakt zu Anwälten die jetzt in der Singer-Causa für ihre Mandanten eincashen
können.... ist auch wahr)
Als GF der ABDRECO GmbH fährt RA Heichele vs die Stillen (immerhin 16 Mio + weiterlaufende
Zinsen) eine skandalöse Nicht-Informationspolitik....aber da wird bereits eine Klage angedacht,,,,,
Glaubhaftmachung: Blogeintrag vom 22.06.2014 (Anlage K 1)
Im Blogeintrag vom 19.06.2014 schreibt der Antragsgegner u.a.:
„Nur RA Jakob Heichele ist nicht zur Stelle und lässt seine Mutter hilflos nach
Kontakten zu US-Anwälten suchen....“
Glaubhaftmachung: Blogeintrag vom 19.06.2014 (Anlage K 2)
Sämtliche in diesen Blogeinträgen aufgestellten streitgegenständlichen
Behauptungen des Antragsgegners sind falsch und erlogen bzw. entstammen seiner
krankhaften Fantasie .
Im Einzelnen:
Der Antragsteller betreibt für seine Mutter Ruth Heichele zur Zeit einen Rechtsstreit
vor dem LG Frankfurt/Main gegen die Rep. Argentinien. Dort geht es um die
Auslegung einer pari passu-Klausel in Anleihebedingungen von Wertpapieren.
Dieser Rechtsstreit befindet sich in erster Instanz. Ein Urteil ist hierzu noch nicht
ergangen. Das LG Frankfurt hat für September 2014 Termin zur mündlichen
Verhandlung angesetzt.
Glaubhaftmachung: Terminsladung des LG Frankfurt (Anlage K 3 )
Von einem „vergeigen“ , d.h. also einem Verlieren des Rechtsstreits wie der
Antragsgegner in seiner ihm typischen Gossensprache suggerieren möchte, kann
nicht gesprochen werden.
Der Antragsteller hat für den angesprochenen Herrn Mü. ein Mandat vor dem LG
Frankfurt gegen JP Morgan AG vertreten.
Auf Grund von Unstimmigkeiten zwischen dem Antragsteller und Herrn Mü. kam es
zu einer Niederlegung des Mandats durch den Antragsteller während des laufenden
Rechtsstreits in erster Instanz noch vor der dortigen mündlichen Verhandlung.
Glaubhaftmachung: Schreiben des Antragstellers an das LG Frankfurt (Anlage K 4)

Von einem „Verlieren des Mandats“ kann deshalb keine Rede sein. Das Mandat
wurde vom Antragsteller beendet.
Der Antragsteller steht mit dem angesprochenen Herrn Freddy Langesfeld seit vielen
Jahren in Sachen der Argentinien-Anleihen in Kontakt.
Dieser Kontakt besteht nach wie vor.
Der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt seine Mutter Ruth Heichele nach
Kontakten zu US-Anwälten suchen lassen.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung von Frau Ruth Heichele (Anlage K
5)
Die erfundenen und erlogenen Behauptungen des Antragsgegners dienen (wieder
einmal) nur dem einen Zweck, den Antragsteller zu diskreditieren und ihn in der
Öffentlichkeit schlecht zu machen.
Insbesondere zielt der Antragsgegner darauf ab, den Antragsteller vor dessen
Mandanten, von denen einige auch den Blog des Antragsgegners lesen, in
Misskredit zu bringen.
Er will damit erreichen, dass Mandanten des Antragstellers zu diesem das Vertrauen
verlieren sollen und sich statt dessen in Sachen der Argentinien-Anleihen ihm
anvertrauen sollen.
Dies geht ganz eindeutig aus dem Blogeintrag des Antragsgegners vom 19.06.2014,
14.14 Uhr hervor.
Dort schreibt der Antragsgegner:
„Den wertvollen Kontakt zu Freddy Langesfeld mit besten Kontakten zu den NYer
Anwälten iSn Singer und auch zu Anwälten in Buenos Aires hat er versaubeutelt...
Wer nach New York will um einzukassieren kann sich an mich wenden.
Glaubhaftmachung: Blogeintrag des Antragsgegners vom 19.06.2014 (Anlage K 2)
Das Motiv des Antragsgegners für seine dreisten Lügen ist also ganz eindeutig:
Den Antragsteller schlecht machen, um Kunden abzuwerben, von denen er sich
dann Provisionen verspricht. Ob hier auch ein Fall der unerlaubten Rechtsberatung
vorliegt, sei an dieser Stelle dahingestellt.
Der Antragsteller hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 23.06.2014 aufgefordert
dem diffamierenden, beleidigenden und belästigenden Eintrag auf seinem
Internetauftritt zu löschen und inhaltsgleiche Behauptungen in Zukunft zu
unterlassen.
Glaubhaftmachung: Schreiben des Antragstellers vom 23.06.2014 (Anlage K 6)


Diese fristgebundene Aufforderung hat der Antragsgegner fruchtlos verstreichen
lassen. Im Gegenteil, unter Datum 23.06.2014 hat der Antragsgegner das
Aufforderungsschreiben des Antragstellers auf seinem Internetauftritt geposted.
Glaubhaftmachung: Interneteintrag des Antragsgegners vom 23.06.2014 (Anlage K
7)
Aus diesem Grund ist auch die erforderliche Wiederholungsgefahr und der damit
verbundene Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben.
2. Antrag zu Ziff. 2.
Der Antragsgegner veröffentlicht zum wiederholten Male rechtswidrig Geschäftspost
des Antragstellers.
Glaubhaftmachung: Blogeintrag des Antragsgegners vom 15.06.2014 (Anlage K 8)
Blogeintrag des Antragsgegners vom 23.06.214 (Anlage K 9)
Bei den streitgegenständlichen e-mail bzw. Anwaltsschreiben handelt es sich um
Geschäftspost des Antragstellers mit Mandanten bzw. ehemaligen Mandanten.
Nach der h.M. in der Literatur und der Rechtsprechung ist die nicht genehmigte
Veröffentlichung von Geschäftspost durch Dritte, insbesondere auch anwaltliche
Schreiben und e-mails, als Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht
rechtswidrig.
Vgl. für viele LG Köln v. 06.09.2006 (Az.: 28 O 178/06 und LG Köln vom 28.05.2008
(Az.: 28 O 157/08); OLG Rostock ; Palandt, § 823 Rz. 114 m.w.N.; KG NJW RR 07,
842
Einen irgendwelchen sachlichen Grund für die Veröffentlichung dieser Schriftwechsel
durch den Antragsgegner gibt es nicht.
Insbesondere haben auch die Adressaten der Schreiben des Antragstellers dem
Antragsgegner die Veröffentlichung untersagt.
Glaubhaftmachung: Schreiben des Herrn Mü. an den Antragsgegner (Anlage K 10
Schreiben Erwin und Brigitte Pu., an den Antragsgegner
(Anlage K 11 )
Der einzige Grund für die Veröffentlichung ist der krampfhafte und zwanghafte
Versuch des Antragsgegners dem Antragsteller in jeder nur möglichen Weise zu
schaden .
Der Antragsgegner versucht dabei andere Personen oder Behörden zu manipulieren
, zu instrumentalisieren und für seine persönlichen Zwecke auszunutzen.


Er überschreitet dabei jegliches zumutbare Mass und lässt auch den minimalsten
Anspruch an ein zivilisiertes Verhalten vermissen.
Der Antragsgegner glaubt offensichtlich, er könne sich benehmen wie die
sprichwörtliche Axt im Walde und sich alles heraus nehmen , denn er geht
offensichtlich davon aus, dass sein Benehmen für ihn sowieso keinerlei finanzielle
Konsequenzen nach sich zieht.
Hierzu ist nämlich anzumerken, dass der Antragsgegner die entstandenen Kosten
aus den mittlerweile 4 gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfügungen nicht
begleicht. Er hat gegenüber dem Amtsgericht Darmstadt am 02.06.2014 die
eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben .
Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner aus den obigen Gründen einen
Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1 , 1004 Abs. 1 BGB.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des AG Aichach beruht auf §§ 937 I, 32 I
ZPO i.V.m. 23 I GVG.
Jakob Heichele

-Rechtsanwalt-

2 Kommentare:

  1. Wenn bei normalen Leuten der Postmann zweimal klingelt, ist es ein Paket.
    Bei Rolf koch ist es eine weitere der zahllosen einstweiligen Verfügungen gegen ihn oder der Gerichtsvollzieher mit einem Haftbefehl.
    Lol.

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  2. wie gesagt.....RA Jakob Heichele at his best......

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