Vorsicht, @kleiner Prinz,... NY-law ist kein Problem, wenn man eindeutig formulierte Vertragsklauseln verwendet. In allen "Rechtsstaaten" gilt sinngemäß §305(c) BGB:
.
da werden dir sonst die juristischen "Kapazitäten" dieses Forums gleich vorhalten, dass eine BGB Vorschrift bei dieser Auseinandersetzung nach US Law nichts zu suchen hat und du keine Ahnung hast.
Von meiner Seite aus jedenfalls volle Zustimmung zu deinem Beitrag. Aber take it with a grain of salt, denn ich habe nicht mal den kleinen Schein für internationales Privatrecht . Nur Prädikatsexamen in Bayern, 20 Jahre Berufserfahrung allgemein und 12 Jahre Erfahrung in Sachen Argentinien-Default im Besonderen.
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Montag, 4. August 2014
denn ich habe nicht mal den kleinen Schein für internationales Privatrecht...." also auf gut deutsche keine ahnung von nichts wie man die (sehr leicht ertreitbaren urteile) deutschen urteile in New York eincashen kann.....aber ständig auf der mandantenkeilereitour unterwegs....hier geht offensichtlich nur um honorarwünsche eines einäugigen dorfanwaltes mit seiner keller(assel)knzlei unter muntterns küche....und nichts anderes
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Hahahaha, na , vercCACst du diese WElt immer noch umsonst, du alter STänkerer ?
AntwortenLöschenIronie scheint nicht gerade deine Stärke zu sein, was ?
Kleiner Tipp: es gibt keinen "kleinen Schein für internat. Privatrecht".
Aber dass du sowas nicht weisst muss nicht verblüffen bei einem, für den es nur zur Förderschule gerreicht hat, wie deine unfassbar üble Rechtschreibung schlagend beweist.