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Mittwoch, 20. August 2014

Falls mal ein Emittent rumphantasieren sollte es gebe keinen Vertrag zwischen ihm und dem Späterwerber (sekundär am Kapitalmarkt) sei unten verwiesen......

Falls mal ein Emittent rumphantasieren sollte es gebe keinen Vertrag zwischen ihm und dem Späterwerber (sekundär am Kapitalmarkt) sei unten verwiesen......


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Grundlage der wertpapierrechtlichen Verpflichtung des Emittenten bildet nach der
heute vorherrschenden modifizierten Vertragstheorie (Rechtsscheintheorie) neben der
Ausfertigung der Urkunde als Skripturakt ein Begebungsvertrag zwischen Aussteller
und erstem Gläubiger. Inhalt des schuldrechtlich-dinglichen Begebungsvertrages ist
neben der schuldrechtlichen Verpflichtung des Ausstellers die Übereignung des Papiers
an den ersten Nehmer (BGH Urteil vom 14.05.2013, Az. XI ZR 160/12, WM 2013,
1264, Rz 9). Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem
Begebungsvertrag sind im BGB nur unzureichend kodifiziert. Regelungen, die die
Rechte von Zweiterwerbern regeln, fehlen. Vor diesem Hintergrund erachtet die
Kammer die Feststellung eines Vertrags zwischen den Klägern und der Beklagten im
Rahmen des KapMuG-Verfahrens als zulässiges Feststellungsziel, zumal die Beklagte
einerseits vertragliche Bindungen zu den Klägern, die über die Bereitstellung einer
„Verpackung“ für die Zertifikate hinaus gehen, in Abrede stellen, während sie sich
freilich andererseits darauf beruft, in Erfüllung vorvertraglicher Verpflichtungen eine
Due Diligence durchgeführt zu haben.

Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank Entscheidungen der hessischen Gerichte
Langtext
Gericht: LG Frankfurt 12.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 27.09.2013
Aktenzeichen: 2-12 OH 4/12
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Normen: § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 KapMuG, §
3 Abs 1 KapMuG, § 6 Abs 1
KapMuG
Zulässigkeit des Musterverfahrensantrages nach dem
KapMuG
Tenor
Dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main werden folgende Feststellungsziele zum
Zwecke eines Musterentscheids gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG vorgelegt:
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Erwerbern der Schuldverschreibungen
„50.000 Index Linked Redemption Certificates“ (WKN BC0BMA / ISIN DE000BC0BMA7)
- nachfolgend: Schuldverschreibungen - und der Beklagten ein Vertrag „sui generis“
zustande kam, die Erwerber der Schuldverschreibungen somit Vertragspartner der
Beklagten wurden.
2. Es wird festgestellt, dass Ansprüche aus Verletzungen von Pflichten aus dem
Vertrag sui generis den § 311 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB und/oder § 280 Abs. 1 S. 1 BGB
unterfallen.
.......

N.B.

hier der eher seltene Fall das ein Untergericht (LG) über ein Obergericht (OLG) zu Gericht sitzt....

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