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Mittwoch, 18. Februar 2015

Hakeleien bei Depotüberträgen.....// Falls weder ein Börsenpreis noch eine Ersatzbemessungsgrundlage ermittelt werden kann (Fehlen der Anschaffungsdaten), wird eine Meldung an das zuständige Finanzamt (entsprechend § 44 Abs. 1 Sätze 7 ff. EStG) vorgenommen.

bzgl. der Meldung an das Finanzamt bei einem Depotübertrag habe ich Folgendes in Erfahrung brigen können:
 
entgeltlicher Vorgang:
Ungeachtet einer möglicherweise zwischen den Kunden getroffenen Preisvereinbarung gelten
bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage als Veräußerungspreis der
niedrigste am Vortag der Wertpapierübertragung im regulierten Markt notierte Kurs, ggf. zuzüglich
Stückzinsen und die mit dem Wertpapierübertrag verbundenen Kosten als Veräußerungskosten
i.S.d. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG (§ 43a Abs. 2 Satz 8 und 9 EStG).
Liegt zum Zeitpunkt der Ausbuchung ein Börsen- bzw. Rücknahmepreis nicht vor, bestimmt
sich der Kapitalertragsteuerabzug nach 30% der Anschaffungskosten (Ersatzbemessungsgrundlage,
§ 43 Abs. 2 S. 10 EStG). Falls weder ein Börsenpreis noch eine Ersatzbemessungsgrundlage
ermittelt werden kann (Fehlen der Anschaffungsdaten), wird eine Meldung
an das zuständige Finanzamt (entsprechend § 44 Abs. 1 Sätze 7 ff. EStG) vorgenommen.
Als übernehmende auszahlende Stelle hat die Commerzbank als Anschaffungskosten der
Wertpapiere den im Rahmen der Veräußerungsfiktion angesetzten Börsenpreis anzusetzen
und die bei der Übertragung als Einnahmen aus der Veräußerung angesetzten Stückzinsen
nach § 43a Abs. 3 EStG im Rahmen des VVT „Sonstige“ zu berücksichtigen (§ 43a Abs. 2
Satz 11 EStG).
Eine Übernahme der im Rahmen einer fingierten Veräußerung angesetzten Ersatzbemessungsgrundlage
als Anschaffungskosten ist nicht möglich. Liegt ein Börsenpreis nicht vor,
hat daher eine Kennzeichnung der eingebuchten Wertpapiere zu erfolgen. Im Falle einer
späteren Veräußerung bemisst sich der Kapitalertragsteuerabzug dann pauschal nach 30%
der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter (§ 43a Abs. 2 Satz
13 EStG).

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