Teilt man die Auffassung der Finanzverwaltung, wäre die Frage zu verneinen. Denn die Finanzverwaltung vertritt im Schreiben vom 22. 12. 2009 die Auffassung, dass Ausgaben im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften, die in 2009 (und später) geleistet werden, auch dann unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG fallen, wenn sie mit Kapitalerträgen der Vorjahre zusammenhängen. Diese Auffassung widerspricht jedoch dem Gesetzeswortlaut der für das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG geltenden Anwendungsvorschriften. Gemäß § 52a Abs. 10 Satz 10 EStGfindet § 20 Abs. 9 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 „erstmals auf nach dem 31. 12. 2008 zufließende Kapitalerträge“ Anwendung. Das heißt, dass der Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten und damit auch der Ausschluss der auf die Kapitaleinkünfteermittlung entfallenden Steuerberatungskosten nur für solche Kapitalerträge greift, die dem Steuerpflichtigen nach dem 31. 12. 2008 zufließen. Legt man die Anwendungsvorschrift ihrem Wortlaut entsprechend aus, kommt es also nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung der Honorargebühren an, sondern ob diese im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften angefallen sind, die dem Steuerpflichtigen vor 2009 zugeflossen sind. Die Anwendungsvorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG durchbricht insoweit das für Überschusseinkünfte allgemein geltende Zufluss-/Abflussprinzip nach § 11 EStG. Seite 204
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