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Donnerstag, 19. März 2015

wie sich unser Superanwalt Jakob Heichele mit einem darmstädter Amtsrichter fetzt.....und will uns dort verklagen.....und merkt nicht das Ri W. wohl auf ihn nicht besonders gut gelaunt sein wird....

Dienstliche Äußerung

Ich fühle mich nicht befangen.
Ein Termin nach 12.00 Uhr war terminlich nicht möglich.
Im Übrigen hat ein klägerischer Prozessbevollmächtigter, der eine Klage bei einem Gericht
einreicht, zu dem er eine Anreise von ehr als 4 Stunden hat, damit zu rechnen, dass Termine
wie häufig üblich, am Vormittag und gegebenenfalls auch am frühen Vormittag stattfinden.
Im Übrigen verweise ich auf den Akteninhalt.

W
Richter am Amtsgericht



RECHT SANWAL T
JAKOB HEICHELE
Jakob Hsichele-RechteanwaU-Fasanenwea 14-86318 Friedbera

Amtsgericht Darmstadt
Mathildenplatz 12
64283 Darmstadt
09.03.2015
Az.: He-89/04/14
Bei Antwort und Zahlung
bitte angeben_________

Az.: 305 C 121/14

In Sachen

Heichele u .a. Koch

wird das Ablehnungsgesuch gegen den RiAG W vom 27.02,2015 ergänzend wie
folgt begründet:

Mit Verfügung vom 05.03.2015 (mithin 3 Tage nach dem ursprünglichen Termin am
02.03.2015 !) hat der RiAG W den Termin vom 02.03,2015 wegen Erkrankung
des Dezernenten abgesetzt und neu terminiert auf 13,04.2015, 9.15 Uhr.
Glaubhaftmachung: Verfügung vom 05.03.2015 (Anlage 4)
Hierzu ist zü sagen, dass einem ausserhalb der mündlichen Verhandlung bereits
abgelehnten Richter gem. § 47 I ZPO die Handlungsbefugnis für eine
Terminsbestimmung nicht mehr zusteht.
Vgl. für viele Köln, NJW-RR 86, 420; Hamburg, NJW 92, 1463; Karlsruhe, MDR
2008, 1235; Zöller, § 47 ZPO Rz. 3 m.w.N.
Eine Terminsbestimmung ist nach dieser einhelligen Auffassung des Schriftums und
der Rechtsprechung keine unaufschiebbare Handlung.
Der Verstoss gegen diese Wartepflicht des § 47 ZPO stellt nach ebenso einhelliger
Auffassung der Rechtsprechung und des Schriftums einen weiteren
Ablehnungsgrund i.S.d. §42 ZPO dar.
Vgl. für viele BayOBLG MDR 88, 500; Hamburg NJW 92, 1463; Karlsruhe NJW-RR
97,1350; Zoller, § 42 ZPO Rz. 24 m.w.N,
Darüber hinaus ist die erneute Ansetzung der mündlichen Verhandlung auf einen
Zeitpunkt, den der Unterfertigte und die Klagepartei selbst bei Benutzung des ersten
möglichen Zuges am 13.04.2015 nicht einhalten kann, ein weiterer
Ablehnungsgrund.

Glaubhaftmachung: Auszug aus dem Fahrplan der Deutschen Bahn AG (Anlage 5)
Die absichtliche Ansetzüng der mündlichen Verhandlung auf einen Zeitpunkt, von
dem der abgelehnte Richter von vornherein weiss und es feststeht, dass ihn die
Partei selbst bei einem unzumutbaren Aufstehen vor 5.00 Uhr morgens nicht
einhalten kann stellt eine Verletzung der Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar.
Diese ist für sich allein gesehen- wie schon im Ablehnungsgesuch vom 27.02.2015
dargelegt, bereits ein begründeter Ablehnungsgrund.
Jakob Heichele
-Rechtsanwalt-

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86316 Friedberg
Fasanenweg 14
Tel.: 0821/781133
Fax.: 0821/784290
St.nr.: 102/226/61191
Parkplätze vor dem

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