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Mittwoch, 17. Juni 2015

Kauf riskanter Staatsanleihen Karlsruhe hat das letzte Wort Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die EZB grundsätzlich Staatsanleihen kaufen darf. Die letzte Prüfung wird allerdings in Karlsruhe vorgenommen. Das Bundesverfassungsgericht könnte durchaus zu einem anderen Urteil kommen. Ein Kommentar.

Kauf riskanter StaatsanleihenKarlsruhe hat das letzte Wort

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die EZB grundsätzlich Staatsanleihen kaufen darf. Die letzte Prüfung wird allerdings in Karlsruhe vorgenommen. Das Bundesverfassungsgericht könnte durchaus zu einem anderen Urteil kommen. Ein Kommentar.

© DPAVergrößernDer Europäische Gerichtshof hat die Anleihekäufe der EZB genehmigt.
Die dicke Berta darf weiter wummern, die Bazooka mit Dauerfeuer ballern. Das ist die Rhetorik der Europäischen Zentralbank – und sie ist nicht ohne Grund militant. Denn das Friedensprojekt Europäische Union ist auch ein Kampf um Macht und Einfluss.
Es steht viel auf dem Spiel. Genauso wie es in der Griechenland-Krise nicht nur um die Zukunft eines kleinen Mitglieds der Währungsunion geht, sondern um den Zusammenhalt der EU und die Sicherheit des westlichen Bündnissystems, so ist auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur EZB viel mehr als eine Entscheidung zum Ankauf von Staatsanleihen. Die Frage lautet: Wer hat in Europa was zu sagen – und wer kontrolliert das?
Das ist zwar in gewisser Weise typisch deutsch, dieses Denken in Kompetenzen und Strukturen und den Schranken des Rechts. Aber das ist kein Selbstzweck, sondern eine Frage der Demokratie. Denn jedes Handeln muss vom Souverän, vom Bürger legitimiert und kontrolliert werden (können). Und genau dieser Gedanke steckt letztlich hinter der oft gescholtenen, schon Jahrzehnte alten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, keinen Schritt der europäischen Einigung zu blockieren – ihn aber mit Leitplanken und Warnhinweisen zu versehen. Und zwar zu Recht, wie sich in der Rückschau herausstellt. Vor allem mit Blick auf die Währungsunion. Sie muss demnach als  Stabilitätsgemeinschaft ausgestaltet sein – sonst hätte Deutschland nicht auf die D-Mark verzichtet, ja nicht verzichten dürfen. Karlsruhe brachte sogar die Möglichkeit eines Austritts ins Spiel, sollte das Stabilitätsziel aufgegeben werden.
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Die Karlsruher Richter, teils in den eigenen Reihen als Nationalisten verschrien und gewiss auch um die eigene Bedeutung kämpfend, haben es sich bisher nicht angemaßt, sich dem Willen von drei Vierteln des Parlaments und aller übrigen Verfassungsorgane zu widersetzen, aber klar gesagt, was eigentlich nicht sein darf. Etwa, dass der Grundrechtsstandard in Deutschland auf unvertretbare Weise abgesenkt wird.
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© AFPVergrößernVideografik: Die Anleihekäufe der EZB erklärt

Karlsruhe baut Brücken

Oder dass ein europäisches Organ aus dem Ruder läuft. Das hat nach dem Eindruck des Zweiten Senats die EZB getan: Gehe man davon aus, dass der sogenannte OMT-Beschluss als eigenständige wirtschaftspolitische Maßnahme zu qualifizieren sei, so verstoße er „offensichtlich“ gegen die Kompetenzverteilung der Union. Das wäre nach Karlsruher Ansicht „auch strukturell bedeutsam, denn der OMT-Beschluss kann Hilfsmaßnahmen im Rahmen der ‚Eurorettungspolitik‘ überlagern, die zum Kernbereich der wirtschaftspolitischen Kompetenz der Mitgliedstaaten zu rechnen sind“. Zudem könnten die „Outright Monetary Transactions“ zu einer „erheblichen Umverteilung zwischen den Mitgliedstaaten führen und damit Züge eines Finanzausgleichs annehmen, den die europäischen Verträge nicht vorsehen.“ Und wenn der Beschluss der EZB gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstoßen sollte, läge darin eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Kompetenzüberschreitung.
Klare Wort. Freilich haben die Karlsruher Richter ihren Luxemburger Kollegen eine Brücke gebaut. So könnte womöglich das Handeln der EZB mit dem europäischen Vertragsrecht vereinbar sein, vorausgesetzt,  ein Schuldenschnitt sei ausgeschlossen, Staatsanleihen einzelner Mitgliedstaaten würden nicht in unbegrenzter Höhe angekauft und Eingriffe in die Preisbildung am Markt soweit wie möglich vermieden.
Wenig überraschend: Der Europäische Gerichtshof erkennt keinen Verstoß der EZB gegen Europarecht. Zwar handele die Bank durchaus nicht im rechtsfreien Raum, sondern sei auf ihr vertragliches Mandat beschränkt. Ausgehend  von den von der EZB selbstgesetzten Zielen geht der Europäische Gerichtshof freilich davon aus, das Handeln der EZB könne als mit dem europäischen Vertragsrecht vereinbar angesehen werden. Die Luxemburger Richter stellen durchaus auch Leitplanken auf: So muss  die EZB ihrer Ansicht nach, wenn sie Staatsanleihen an den Sekundärmärkten erwirbt, „ihr Tätigwerden mit hinreichenden Garantien versehen, um sicherzustellen, dass es mit dem Verbot der monetären Finanzierung in Einklang steht.“

Luxemburg schränkt seine Kontrolle stark ein

Die Karlsruher Brücke hat  der Europäische Gerichtshof also durchaus betreten. Wie tragfähig diese Konstruktion ist, wird sich zeigen. Während man sich in Karlsruhe darüber freut, dass sich Luxemburg zumindest in der Sache eingelassen hat und dass schon als eine Anerkennung der eigenen Vorbehalte sieht, beharrt der Gerichtshof darauf, dass er das letzte Wort hat.
Auch damit könnte man leben, würde er nicht den EU-Organen die Kompetenz zugestehen, sich ihre Grenzen gleichsam selbst zu setzen. Wenn also etwas dem selbstgesetzten Ziel entspricht, dann ist das rechtmäßig; jedenfalls schränkt Luxemburg seine Kontrolle stark ein. Da kann aus Unabhängigkeit der EZB schnell Allmacht werden. Das Bundesverfassungsgericht wird sich nun Zeit nehmen, und dann nach mündlicher Verhandlung unter Berücksichtigung der Luxemburger Worte, des tatsächlichen Handelns der EZB und der allgemeinen Lage entscheiden. Aus seiner Sicht evident rechtswidriges Handeln entfaltet in Deutschland keine Wirkung. Die Bundesbank dürfte sich daran nicht beteiligen. So gesehen bleibt alles beim alten. Der Europäische Gerichtshof hat gesprochen. Das Bundesverfassungsgericht hat das letzte Wort.

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