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Samstag, 13. Februar 2016

Wenn ein Vertrag wirksam gelkündigt wurde, dann ist dieser beendet. Das sieht der BGH offenbar anders, was jedoch nicht nachvollziehbar ist. Nach wirksamer Kündigung tritt an die Stelle des vertraglichen Anleihe-Schuldverhältnisses ein gesetzliches Schuldverhältnis auf Rückzahlung (etwa analog § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB)

Rolf,
im Ergebnis teile ich ja die Auffassung des BGH, jedoch die Begründung teilweise nicht.
Wenn ein Vertrag wirksam gelkündigt wurde, dann ist dieser beendet. Das sieht der BGH offenbar anders, was jedoch nicht nachvollziehbar ist. Nach wirksamer Kündigung tritt an die Stelle des vertraglichen Anleihe-Schuldverhältnisses ein gesetzliches Schuldverhältnis auf Rückzahlung (etwa analog § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die entscheidende Frage ist sodann, ob ein Gläubigerbeschluss eine wirksame Kündigung annullieren kann. Dies ist m.E. der seidene Faden, an dem man sich bei einer Verfassungsbeschwerde hochziehen kann. Die Erfolgschance sehe ich aber nur bei 2%, da die kollektive Bindung eines Gläubigerbeschlusses sehr weitreichend ist und selbst dann greift, wenn nach Endfälligkeit der Anleihe die Anleihe nicht zurückgezahlt wurde (auch in diesem Fall liegt ja kein Anleihevertrag mehr vor, da durch Zeitablauf beendet).

Gruß,

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