Die Schlussfolgerung des BGH ist richtig, allerdings wirkt die Urteilsbegründung der Entscheidung etwas schräg bzw. hingebogen.Die Fachliteratur sieht das freilich anders:Auch im Fall einer außerordentlichen Kündigung der Schuldverschreibung bleibt dessen Inhaber Gläubiger des Emittenten, bis dieser die Forderung vollständig erfüllt hat. Erst dann ist das Schuldverhältnis endgültig beendet. Die Kündigung der Schuldverschreibung dient nur dazu, die Fälligkeit der darin verbrieften Forderung herbeizuführen und dadurch den Leistungszeitpunkt festzulegen oder vorzuverlegen. ... Inhalt und Umfang der in der Schuldverschreibung verbrieften Forderung im Übrigen bleiben dagegen durch die Kündigung unberührt.Der BGH schreibt also teilweise Unsinn. Die richtige Argumentation hätte lauten müssen, dass die Kündigung zwar wirksam ist, aber durch Gläubigerbeschluss annulliert werden kann. Wäre gekündigt worden und bei der Gläubigerversammlung das Quorum verfehlt worden etc., wäre eine zuvor ausgesprochene Kündigung auch wirksam gewesen bzw. wirksam geblieben. Das Anleiheschuldverhältnis ist mit Kündigung vollständig beendet - und nicht erst mit Forderungserfüllung. Nach Kündigung tritt anstelle des Anleihevertrages ein gesetzliches Schuldverhältnis, wonach der Gläubiger Rückzahlung verlangen kann.Bei Dauerschuldverhältnissen führt die Kündigung zum Erlöschen des Schuldverhältnisses ex nunc. Die Besonderheit bei der ordentlichen wie außerordentlichen Kündigung ist, dass sie auf die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien im Ganzen wirkt, also die beiderseitigen Rechte und Pflichten erfasst, anders gewendet, das vertragliche Schuldverhältnis im weiteren Sinne beendet. ... Fälligkeit kann dadurch eintreten, dass die bestimmte Laufzeit beendet oder dass das Darlehen wirksam gekündigt worden ist. Bei Fälligkeit ist der Darlehensnehmer zur sofortigen Rückzahlung der Restschuld verpflichtet. Es tritt dann ein gesetzliches Schuldverhältnis an die Stelle des vertraglichen Schuldverhältnisses.
Nachzulesen in DZWIR, 2015, S. 313 ff.
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Samstag, 13. Februar 2016
Der BGH schreibt also teilweise Unsinn. Die richtige Argumentation hätte lauten müssen, dass die Kündigung zwar wirksam ist, aber durch Gläubigerbeschluss annulliert werden kann. Wäre gekündigt worden und bei der Gläubigerversammlung das Quorum verfehlt worden etc., wäre eine zuvor ausgesprochene Kündigung auch wirksam gewesen bzw. wirksam geblieben. Das Anleiheschuldverhältnis ist mit Kündigung vollständig beendet - und nicht erst mit Forderungserfüllung. Nach Kündigung tritt anstelle des Anleihevertrages ein gesetzliches Schuldverhältnis, wonach der Gläubiger Rückzahlung verlangen kann. Nachzulesen in DZWIR, 2015, S. 313 ff.
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