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Donnerstag, 14. Juli 2016

Im Rahmen eines solchen Verfahrens würde ferner die Einhaltung wesentlicher Grundsätze des deutschen Rechts bei der Urteilsfindung überprüft werden. Nach gefestigter Auffassung in der Rechtsprechung gilt das EU-Kartellrecht als wesentlicher Grundsatz der deutschen Rechtsordnung. Daher ist die SolarWorld AG davon überzeugt, dass ein solches Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in Deutschland nicht erfolgreich zum Abschluss gebracht werden könnte.

SolarWorld AG: Antrag auf Summary Judgment erstinstanzlich stattgegeben

SolarWorld AG  / Schlagwort(e): Rechtssache/Sonstiges

14.07.2016 11:42

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SolarWorld AG: Antrag auf Summary Judgment erstinstanzlich stattgegeben Im Rechtsstreit zwischen dem Siliziumlieferanten Hemlock Semiconductor Corp. und der SolarWorld Industries Sachsen GmbH, einer Tochtergesellschaft der SolarWorld AG, hat der United States District Court for the Eastern District of Michigan am Abend des 13. Juli 2016 entschieden, dass dem von Hemlock eingereichten Antrag auf Erlass eines Summary Judgments im erstinstanzlichen Verfahren stattgegeben wird. Diese Entscheidung ist noch kein Urteil in der Sache, sondern bewirkt, dass das Gericht alleine - d.h. ohne Einbindung einer Jury - über die geltend gemachten Ansprüche entscheiden wird. Einen konkreten Verkündungstermin hat das Gericht nicht bestimmt. Sollte der Klage stattgegeben werden, wird die SolarWorld Industries Sachsen GmbH gegen ein solch erstinstanzliches Urteil Rechtsmittel in den USA einlegen. Die SolarWorld AG geht selbst bei Erlass eines klagestattgebenden Urteils in erster Instanz von einer nicht bestehenden tatsächlichen Durchsetzbarkeit von Ansprüchen seitens Hemlock in Deutschland aus. Gegen die zugrunde liegenden Lieferverträge bestehen nach europäischem Recht kartellrechtliche Bedenken. Hemlock müsste zur Vollstreckung eines etwaigen US-Urteils in Deutschland ein Anerkennungsverfahren nach § 722 Abs. (1) ZPO vor deutschen Gerichten initiieren. Dieses setzt jedoch zunächst eine rechtskräftige - d.h. letztinstanzliche - Entscheidung aus den USA voraus. Im Rahmen eines solchen Verfahrens würde ferner die Einhaltung wesentlicher Grundsätze des deutschen Rechts bei der Urteilsfindung überprüft werden. Nach gefestigter Auffassung in der Rechtsprechung gilt das EU-Kartellrecht als wesentlicher Grundsatz der deutschen Rechtsordnung. Daher ist die SolarWorld AG davon überzeugt, dass ein solches Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in Deutschland nicht erfolgreich zum Abschluss gebracht werden könnte. Kontakt: SolarWorld AG Investor Relations Tel.-Nr.: 0228/55920-470; Fax-Nr.: 0228/55920-9470, E-Mail: placement@solarworld.com; Internet: www.solarworld.de/investor- relations 14.07.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de

1 Kommentar:

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