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Montag, 10. April 2017

Anleihegläubiger können darum zum 30.6.2016 die Rückzahlung des Nominalbetrags ihrer Anleihe verlangen. // genau zu diesem Punkte lasse ich durch 3 verschiedene Kanzleien die Holding verklagen (ja der Kopf des Fisches von di Sache anfängt zu stinken....)

Anleihegläubiger können darum zum 30.6.2016 die Rückzahlung des Nominalbetrags ihrer Anleihe verlangen. // genau zu diesem Punkte lasse ich durch 3 verschiedene Kanzleien die Holding verklagen (ja der Kopf des Fisches von di Sache anfängt zu stinken....)

Beschlüsse betreffend die Wandelanleihe II (WKN A1MA45) und den Energy Bond I (WKN A1PGWY)

Die Kanzlei Schirp Neusel vertritt die Auffassung, dass die Beschlüsse vom 11. Mai 2016 nichtig sind und die Laufzeit für diese Anleihen folglich nicht wirksam verlängert wurde.
Anleihegläubiger können darum zum 30.6.2016 die Rückzahlung des Nominalbetrags ihrer Anleihe verlangen.

Warum sind die Beschlüsse nichtig?

Beschlüsse sind dann nichtig, wenn sie an einem so wesentlichen Mangel leiden, dass sie unter keinen Umständen Wirksamkeit entfalten sollten. Der wesentliche Mangel bei den Carpevigo-Anleihen liegt darin, dass die Stimmrechte durch den gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger ausgeübt wurden und nicht durch die Anleihegläubiger selbst.
Der gemeinsame Vertreter kann sicher viel, aber er kann nicht die Stimmrechte von Gläubigern ausüben. Eine Gläubigerversammlung ist schon keine Gläubigerversammlung, wenn die Gläubiger selbst nur Zuschauer sind. Viel wichtiger aber ist: Der gemeinsame Vertreter ist an die Weisungen der Gläubiger gebunden. Er darf nur innerhalb des Mandats tätig werden, wie es ihm von den Gläubigern erteilt wurde. Sofern dies von seinem Mandat gedeckt ist, kann oder muss der gemeinsame Vertreter in Frage stehenden Maßnahmen zustimmen. Sofern dies von seinem Mandat nicht gedeckt ist, müssen hingegen die Gläubiger selbst abstimmen. Eine Vertretung der Gläubiger durch den gemeinsamen Vertreter dergestalt, dass die Gläubiger entmündigt werden, ist vom Gesetzgeber hingegen nicht gewollt. Die Willensbildung bleibt den Gläubigern vorbehalten.
Die Absurdität des Vorgehens der Carpevigo zeigt sich auch an folgendem Beispiel: Ein gemeinsamer Vertreter kann nach dem Schuldverschreibungsgesetz durch Mehrheitsbeschluss auch wieder abgewählt werden. Soll der gemeinsame Vertreter auch darüber allein abstimmen? Soll er sich also selbst abwählen bzw. bestätigen? Wohl nicht.

Kein Gläubigerbeschluss, aber „normale“ Zustimmung des gemeinsamen Vertreters?

Die andere Frage ist, ob ein Gericht den vermeintlichen Gläubigerbeschluss, der ausschließlich vom gemeinsamen Vertreter gefasst wurde, als Zustimmung des gemeinsamen Vertreters entsprechend seinem Mandat auslegen könnte. Aber auch da wird man wohl sagen müssen, dass eine Zustimmung zur Verlängerung der Anleihen vom Mandat des gemeinsamen Vertreters nicht gedeckt war. Der gemeinsame Vertreter sollte offensichtlich nur im Rahmen der beschlossenen Sanierungsmaßnahmen bis einschließlich 2016 tätig werden. Darüber hinaus wurden seine Aufgaben in den Beschlüssen vom 18.7.2013 (Wandelanleihe) bzw. 18.9.2013 (Energy Bond) nicht geregelt. Insbesondere war Gegenstand des Mandats nicht, dass der gemeinsame Vertreter einer weiteren Laufzeitverlängerung zustimmen darf. Erst recht kann den Beschlüssen aus dem Jahr 2013 aber auch nicht entnommen werden, dass der gemeinsame Vertreter unbegrenzt seine Zustimmung zu allen ihm sinnvoll erscheinenden Maßnahmen erteilen können soll. Es ist schon fraglich, ob ein so weitgehendes Mandat überhaupt zulässig wäre. Jedenfalls aber hätte es ausdrücklich so geregelt werden müssen.

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