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Samstag, 15. April 2017

Wagner...schlaues Kerlchen...ob aber schlauch genug die Brisanz der Schadensersatzsprüche vs sich zu erkennen ? (wenn Obergerichte erkennen das er in Allmachtfantasien die Bondholder gequält aka geschädigt hat.....wird sich noch herausstellen....

Wagner...schlaues Kerlchen...ob aber schlauch genug die Brisanz der Schadensersatzsprüche vs sich zu erkennen ? (wenn Obergerichte erkennen das er in Allmachtfantasien die Bondholder gequält aka geschädigt hat.....wird sich noch herausstellen....


wenn ich etwas kann dann aus Anleihen Gewinne/Performance zu generieren.....aber nur so kann ich die Aufwendungen Carpevigo in die Schranken zu verweisen finanziell stemmen....von meiner Renter sicherlich nicht....nun ist Carpevigo natürlich auch ein besonderer Fall an Rechtswidrigkeit....aber wir werden sie mores lehren....und dass ich bis zum BGH gehe hat die Carpevigoclique wohl auch verstanden....und meine erfolgreichen Auftritte vorm BVerfG in der Argyaffäre und beim BGH in ebensolcher Thematik liegt noch vor Hitzelsberger Referendarszeit....


wenn ihr das lest werdet ihr meine launigen Betrachtung zur Eiergrösse verstehen....

Lieber Rolf,

ich berichte kurz von dem Termin zur mündlichen Verhandlung am Gründonnerstag, 13.04.2017 vor dem Landgericht München II in dem Urkundenverfahren Indus 18.

Anwesend waren auf unserer Seite auch Herr Kollege nnund auf Deinen Vorschlag hin auch nn.

Auf der Gegenseite waren die Rechtsanwälte Ponzer und Hitzelberger erschienen, nicht jedoch Herr Dr. Wagner.

Das Gericht setzte sich zunächst kritisch mit den Urkunden auseinander. Insbesondere erschien problematisch, dass die Individualbestätigung der Commerzbank eine andere Stückzahl aufwies als die Depotbescheinigung. Glücklicherweise hatte ich noch den aktuellen Auszug in der Akte, den Du mir übermittelt hattest.

Das Gericht ging sodann unter Protest der Gegenseite von einem schlüssigen Vortrag im Urkundenprozess aus.

Der Carpevigo machte der Vorsitzende deutlich, dass er sich an dem Hinweisbeschluss des OLG München in dem Freigabeverfahren orientieren werde. Er habe seine Meinung geändert. Die Haltung der Klägerseite erscheine ihm nunmehr schlüssig. Er habe zunächst in dem
Parallelverfahren die Auffassung der Klägerseite nicht recht nachvollziehen können, wenn man sich jedoch in die Sache einarbeite, werde "die Sache klarer".
Das Gericht schlug ein kurze Unterbrechung vor, in der die Beklagte sich überlegen solle, ob sie nicht ein Anerkenntnis unter Vorbehalt abgeben wollte.

Dies wurde abgelehnt.

Herr Ponzer verwies auf den Wortlaut der Beschlüsse und des ALB und das frühere Urteil des OLG München. Die Gegenseite schlug vor, den Ausgang des Berufungsverfahrens bezüglich der Anfechtung 2013 abzuwarten. Bedauerlicherweise war der Richter dem nicht abgeneigt. Ich habe darauf verwiesen, dass dies alles mit der vorliegenden Frage nichts zu tun habe. Selbst wenn das OLG den Beschluss förmlich billige, sei damit zum Unfang der Übertragung der Rechte nichts entschieden. Auch das OLG sei in dem Freigabeverfahren (konkludierte) von einem wirksamen Beschluss ausgegangenen und dies habe der Beklagten nichts geholfen.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist Anfang Juli 2017.

Viele Grüße
nn

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