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Donnerstag, 20. April 2017

Es gibt sie noch...Prozesse vs PBA aus unbedienten Anleihen...hier 55.000 EUR 313880 / näheres bei 0151 461 9 56 56 oder rolfjkoch@web.de


Mittwoch, 19. April 2017

etwas komplex....


ich möchte nicht in der deliktischen Haut von Gonzenbach stecken....!!! //Die Stimmrechte der Anleihegläubiger werden durch den Gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger, Herr Daniel Gonzenbach, geschäftsansässig HighValue Partners AG, Gagoz 73, 9496 Balzers/Liechtenstein, ausgeübt. Gemäß Beschluss der Gläubigerversammlung vom 18.09.2013 ist Herr Daniel Gonzenbach Gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger mit der Befugnis, die Rechte der Anleihegläubiger auszuüben. Die einzelnen Anleihegläubiger sind solange nicht zur selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte befugt.

NameBereichInformationV.-DatumRelevanz
Carpevigo Holding AG
Holzkirchen
KapitalmarktEINLADUNG ZUR GLÄUBIGERVERSAMMLUNG
A1MA45 / DE000A1MA458
25.04.2016
 
 
 

Carpevigo Holding AG

Holzkirchen

EINLADUNG ZUR GLÄUBIGERVERSAMMLUNG

durch die

Carpevigo Holding AG
mit dem Sitz in Holzkirchen

Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München
unter der Registernummer HRB 193885

betreffend die

4,5 % p.a. Wandelanleihe 2011/2015
über nominal EUR 15.000.000,00 (in Worten: Euro Fünfzehn Millionen)
 mit 4,5 % Zinsen jährlich und einer Laufzeit von 09.11.2011 bis 31.12.2015
eingeteilt in 15.000.000 auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen
im Nennbetrag von je EUR 1,00, WKN: A1MA45, ISIN: DE000A1MA458
(nachfolgend „Teilschuldverschreibung“ und alle Teilschuldverschreibungen zusammen die „Anleihe“)

Wir laden sämtliche Inhaber der Anleihe (nachfolgend „Anleihegläubiger“) zu der

am Mittwoch, den 11. Mai 2016, um 12.00 Uhr im

Weinhaus Santa, Max-Josef-Platz 20,
83022 Rosenheim

stattfindenden Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger (die „Gläubigerversammlung“) ein. Einlass ist ab 11.30 Uhr.

Vorbemerkungen

Das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 (nachfolgend "SchVG") bietet die rechtliche Grundlage, die Bedingungen von Schuldverschreibungen zu ändern, insbesondere Zinsen und sonstige Ansprüche zu stunden (§ 5 Abs. 3 Nr. 1,2 SchVG).
In den vergangenen Monaten hat sich gezeigt, dass es der Gesellschaft nicht möglich ist, die Anleihe bis zum 30.06.2016 zu den derzeitig gültigen Konditionen zurückzuführen. Um die vollständige Rückzahlung der Anleihe sicherzustellen, ist es notwendig, dass der Zinssatz an das derzeitige Marktumfeld angepasst wird und die Laufzeit der Anleihe verlängert wird, um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen. Im Gegenzug wird der Rückzahlungsbetrag zum Ende der Laufzeit um 5 % erhöht.
Die Gesellschaft muss zur Meidung einer Insolvenz von diesem Instrument der Sanierung und Restrukturierung Gebrauch machen. Ihr Geschäftsfeld hat sich im letzten Jahr in einer dramatischen Art und Weise verschlechtert. Die Solarbranche ist von einer prosperierenden zu einer notleidenden Branche geworden. Diese negative Entwicklung hat sich bislang nicht erholt, insbesondere ist die Marktentwicklung noch nicht dergestalt, dass Anlagenveräußerungen ausreichende Erträge generieren.
Der bisherige Sanierungs- und Konsolidierungsprozess der Gesellschaft ist grundsätzlich positiv verlaufen. Bei einer Fortführung dieses Prozesses und der Änderung der Konditionen der Anleihe besteht die Aussicht, dass die Chancen für eine Umfinanzierung der Gesellschaft steigen, so dass die beabsichtigte Anpassung im Interesse sämtlicher Beteiligter liegt.
Die betreffende Beschlussfassung wird gemäß den Anleihebedingungen der Anleihe der Carpevigo Holding AG (die „Anleihebedingungen“) und aufgrund der gesetzlichen Regelungen nach dem SchVG durch eine Beschlussfassung der Gläubigerversammlung gefasst.
Über diesen Weg ist in einer Gläubigerversammlung zu entscheiden, die wie folgt ablaufen soll:

I.
Formalia und Verfahren

1.
Die Gesellschaft führt nach § 15 Abs. 1 SchVG den Vorsitz in der Gläubigerversammlung. Sie wird vertreten durch den Vorstand oder einen rechtsgeschäftlichen Vertreter.
2.
Ein Notar beurkundet die Verhandlung und Beschlussfassung der Gläubigerversammlung nach § 16 Abs. 3 S. 2 SchVG.
3.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist nach § 10 Abs. 3 SchVG durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des depotführenden Instituts (mit Sperrvermerk) zu erbringen.
4.
Jeder Anleihegläubiger kann sich nach § 14 SchVG in der Gläubigerversammlung vertreten lassen. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers bedürfen der Textform (§ 14 Abs. 2 S. 1 SchVG).
5.
Die Stimmrechte der Anleihegläubiger werden durch den Gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger, Herr Daniel Gonzenbach, geschäftsansässig HighValue Partners AG, Gagoz 73, 9496 Balzers/Liechtenstein, ausgeübt. Gemäß Beschluss der Gläubigerversammlung vom 18.09.2013 ist Herr Daniel Gonzenbach Gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger mit der Befugnis, die Rechte der Anleihegläubiger auszuüben. Die einzelnen Anleihegläubiger sind solange nicht zur selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte befugt.
6.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden und die ordnungsgemäß vertretenen Anleihegläubiger nominal mindestens die Hälfte der insgesamt ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten (§ 15 Abs. 3 S. 1 SchVG).
7.
Die von der Gesellschaft vorgeschlagenen Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit).
8.
Mit der erforderlichen Mehrheit gefasste Beschlüsse sind für alle Anleihegläubiger bindend, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen einen oder mehrere Beschlussvorschläge gestimmt haben.
9.
Die Gesellschaft weist bereits jetzt darauf hin, dass sie im Falle der fehlenden Beschlussfähigkeit beabsichtigt, gemäß § 15 Abs. 3 SchVG eine zweite Gläubigerversammlung einzuberufen. Eine zweite Gläubigerversammlung ist für die vorgeschlagenen Beschlüsse beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen anwesend oder ordentlich vertreten sind.

II.
Tagesordnung und vorgeschlagene Beschlussfassungen

1.
Anpassung der Regelung zur Laufzeit und Verzinsung sowie zur Höhe des Rückzahlungsbetrages der Anleihe
Die Gesellschaft schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
An die Stelle der bisherigen Zinsfälligkeiten und der Zinshöhe sowie zur Höhe des Rückzahlungsbetrages der Anleihe nach den Anleihebedingungen treten ein niedrigerer Zins und eine Veränderung der Fälligkeitstermine sowie eine Erhöhung des Rückzahlungsbetrages wie folgt:
Bis einschließlich des 30.06.2016 beträgt der Zins 3 % p. a. .Ab dem 01.07.2016 wird ein neuer Zins von 1,5 % p.a. festgelegt. Zur Auszahlung fällig sind diese Zinsansprüche am 31.08.2016.
Für das Jahr 2017 wird ein neuer Zins von 1,5 % p. a. festgelegt. Zur Auszahlung fällig ist der neue Zins am 30.09.2017.
Für das Jahr 2018 wird ein neuer Zins von 1,5 % p. a. festgelegt. Zur Auszahlung fällig ist der neue Zins am 30.09.2018.
Für das Jahr 2019 wird ein neuer Zins von 1,5 % p. a. festgelegt. Zur Auszahlung fällig ist der neue Zins am 30.09.2019.
Für das Jahr 2020 wird ein neuer Zins von 1,5 % p. a. festgelegt. Zur Auszahlung fällig ist der neue Zins am 30.09.2020.
Für das Jahr 2021 wird ein neuer Zins von 1,5 % p. a. festgelegt. Zur Auszahlung fällig ist der neue Zins am 30.06.2021.
Am Ende der Laufzeit wird die Anleihe zum Nennbetrag zzgl. eines Aufschlags von 5 % auf den Nennbetrag zurückgezahlt.
An die Stelle der bisherigen Endfälligkeiten und der sonstigen etwaigen Fälligkeiten von jeglichen Ansprüchen der Gläubiger tritt der 30.06.2021. Dies ist rechtlich der frühestmögliche Fälligkeitstermin für (neben den Zinsen) denkbare Ansprüche. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche auf Rückführung, Tilgung oder Erfüllung aufgrund vereinbarter oder gesetzlicher Options-, Kündigungs- oder sonstiger gesonderter Rechte der Anleihegläubiger. Die Ausübung solcher Rechte wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses bis zum 30.06.2021 ausgesetzt.

II.
Rechtsgrundlage für die Beschlussfassung

1.
Gemäß § 15 der Anleihebedingungen können die Anleihebedingungen durch die Emittentin mit Zustimmung der Anleihegläubiger aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 5 ff. SchVG in seiner gültigen Fassung geändert werden.
2.
Der Beschluss gemäß Ziffer 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von mehr als 75 Prozent der an der Beschlussfassung mitwirkenden Stimmrechte gemäß § 5 Absatz 4 SchVG.

III.
Zusammenfassung und Sonstiges

Es ergibt somit die von der Gesellschaft vorgeschlagene folgende Tagesordnung:
1.
Feststellung der Erschienen
2.
Prüfung der Berechtigung (Depotbestätigung, Vollmachten)
3.
Bericht des Gemeinsamen Vertreters
4.
Feststellung der Beschlussfähigkeit
5.
Anpassung der Regelung zur Laufzeit und Verzinsung sowie zur Höhe des Rückzahlungsbetrages der Anleihe
6.
Sonstiges / Anträge von Anleihegläubigern
Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dieses Verlangen muss an die Gesellschaft unter der Adresse: Marktplatz 20, 83607 Holzkirchen oder per e-mail unter rehse@carpevigo.de (stets mit einem Nachweis der Berechtigung in Textform) gerichtet werden. An diese Adresse mögen – bitte mit Berechtigungsnachweis – auch etwaige sonstige Nachfragen gerichtet werden.

Holzkirchen, den 21.04.2016
Carpevigo Holding AG
Der Vorstand

Schadensersatz wg deliktischer sittenwidriger (§ 826 BGB) Schädigung natürlich auch vs Neureuther und den 3köpfigen Aufsichtsrat....sollten Ponzer/Hitzelber auch mit reingefuddelt haben natürlich auch gegen die.....

Randolf Räthke

Aufsichtsratsvorsitzender

    Harald Lenz

    Aufsichtsrat

    Oliver Amstad

    Aufsichtsrat

    Gleichteitig werde ich Schadensersatzklage vs Gonzenbach erheben lassen.....


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