2.
Der Kern des vorliegenden Rechtsstreits liegt in einem entlegenen
Rechtsgebiet. Die Beklagte hat Mitte des Jahres 2013 - zur Meidung einer
Insolvenz - ein besonderes Verfahren von „Gläubigerversammlungen
nach dem Schuldverschreibungsrecht“ durchgeführt. Es handelt sich um
ein sehr altes, aber auch wenig bekanntes Gesetz aus dem Jahr 1899.
Für das Gericht liegt deswegen höchst vorsorglich eine Kopie des gesamten
Gesetzestextes bei.
Weiter ist anzumerken, dass der letzte Kommentar zu diesem Gesetz aus
dem Jahre 1933 stammt. Im Jahr 2009 ist zwar eine neue Fassung des
Gesetzes verabschiedet worden, die allerdings wesentliche Änderungen
enthält und die für eine in 2007 gegebene Anleihe nicht gilt. Die Anmerkungen
der Klageschrift zum Gesetz aus 2009 (SchVG) sind deswegen
nicht einschlägig; maßgeblich ist hier das alte Schuldverschreibungsgesetz
„SchVG 1899/1974“.
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