SdK prüft rechtliche Schritte gegen A.T.U - Nachrangige Anleihe muss aus Sicht der SdK bedient werden
Erstellt am 17. Januar 2014 von Arendts
Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) lässt aktuell rechtliche Schritte gegen die A.T.U Gruppe bzw. gegen die A.T.U Auto-Teile-Unger Investment GmbH & Co. KG, der Emittentin einer im Oktober 2014 fälligen variabel verzinslichen nachrangigen Anleihe über EUR 150 Millionen (ISIN XS0202043898), prüfen. Die A.T.U hatte zuletzt angekündigt, im Wege der finanziellen Sanierung der Gesellschaft, die nachrangige Anleihe sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten nicht zurückzahlen oder anderweitig entschädigen zu wollen.
Dies ist aus Sicht der SdK nicht möglich. Die A.T.U Gruppe ist nicht insolvent und der Sanierungsplan sieht sogar vor, dass sogar der bisherige Eigentümer der Gesellschaft ein "kleiner fortlaufendender Anteil an der A.T.U Gruppe nach Restrukturierung" zusteht. Damit würden die Eigentümer, welche das unternehmerische Risiko tragen müssten, besser gestellt als die nachrangigen Gläubiger, welche eigentlich vorrangig bedient werden würden in einer Insolvenz. Dies widerspricht aus Sicht der SdK klar der wirtschaftlichen Logik und geltendem Recht. Dieser räuberische Versuch der beteiligten Banken und Fonds (Centerbridge, Babson und Fonds, die von Goldman SachsInvestment Partners gemanagt werden) und des bisherigen Eigentümers KKR, die Sanierung auf Kosten der nachrangigen Gläubiger durchzuziehen, basiert aus Sicht der SdK nur auf Grundlage der Ausnutzung von verschiedenen Gesetzen in unterschiedlicher Länder. Da die nachrangige Anleihe nach US-Recht begeben wurde, scheinen die beteiligten Parteien davon auszugehen, dass sich kein nachrangiger Gläubiger zu einer Klage entschließen wird.
Zur Prüfung des Sachverhaltes und möglicher Klagemöglichkeiten hat die SdK daher eine Anwaltskanzlei inNew York beauftragt. Die SdK ruft daher alle betroffenen Anleiheinhaber auf, sich unter info@sdk.org zu melden, und sich dem Vorgehen der SdK anzuschließen. Je mehr Anleiheinhaber sich zusammenschließen, desto wahrscheinlicher ist, dass ein gemeinsames Vorgehen finanziert werden kann und man auch den nötigen Druck auf den Treuhänder der Anleihe ausüben kann.
Für Fragen stehen wir Ihnen unter 089 / 2020846-0 oder unterinfo@sdk.org gerne zur Verfügung.
München, den 17. Januar 2014
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Quelle: www.sdk.org
Dies ist aus Sicht der SdK nicht möglich. Die A.T.U Gruppe ist nicht insolvent und der Sanierungsplan sieht sogar vor, dass sogar der bisherige Eigentümer der Gesellschaft ein "kleiner fortlaufendender Anteil an der A.T.U Gruppe nach Restrukturierung" zusteht. Damit würden die Eigentümer, welche das unternehmerische Risiko tragen müssten, besser gestellt als die nachrangigen Gläubiger, welche eigentlich vorrangig bedient werden würden in einer Insolvenz. Dies widerspricht aus Sicht der SdK klar der wirtschaftlichen Logik und geltendem Recht. Dieser räuberische Versuch der beteiligten Banken und Fonds (Centerbridge, Babson und Fonds, die von Goldman SachsInvestment Partners gemanagt werden) und des bisherigen Eigentümers KKR, die Sanierung auf Kosten der nachrangigen Gläubiger durchzuziehen, basiert aus Sicht der SdK nur auf Grundlage der Ausnutzung von verschiedenen Gesetzen in unterschiedlicher Länder. Da die nachrangige Anleihe nach US-Recht begeben wurde, scheinen die beteiligten Parteien davon auszugehen, dass sich kein nachrangiger Gläubiger zu einer Klage entschließen wird.
Zur Prüfung des Sachverhaltes und möglicher Klagemöglichkeiten hat die SdK daher eine Anwaltskanzlei inNew York beauftragt. Die SdK ruft daher alle betroffenen Anleiheinhaber auf, sich unter info@sdk.org zu melden, und sich dem Vorgehen der SdK anzuschließen. Je mehr Anleiheinhaber sich zusammenschließen, desto wahrscheinlicher ist, dass ein gemeinsames Vorgehen finanziert werden kann und man auch den nötigen Druck auf den Treuhänder der Anleihe ausüben kann.
Für Fragen stehen wir Ihnen unter 089 / 2020846-0 oder unterinfo@sdk.org gerne zur Verfügung.
München, den 17. Januar 2014
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Quelle: www.sdk.org
Versuchen können sie es ja, doch weit kommen sie damit nicht. Doch bei den Banken, also den Kreditgebern, handelt es sich um sogenannte „Absonderungsberechtigte Gläubiger“. Dies sind bevorzugte Gläubiger. Ich denke also das in diesem Beriech keine Widrigkeit vorliegt.
AntwortenLöschenDieses ganze Thema mit der ATU Restrukturierung verfolge ich schon seit einiger Zeit. Wenn einer Interesse hat kann mal hier http://www.finance-magazin.de/themen/atu/ schauen. Findet man immer aktuelle Artikel zu diesem Thema.
Gruß