Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Donnerstag, 23. Januar 2014

(EuGH, Urteil v. 22.01.2014, Az.: C-270/12) // EuGH bestätigt Verbot von Leerverkäufen

EuGH bestätigt Verbot von Leerverkäufen

Leerverkäufen, Verbot, bestätigt, EuGH
In der Finanzkrise hatte die ESMA mit einer Verordnung ein Verbot von Leerverkäufen erlassen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute ein wichtiges Urteil für die Regulierung der europäischen Finanzmärkte gefällt. Danach darf die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in dringenden Fällen Leerverkäufe regulieren oder verbieten.
Leerverkäufe als Stabilitätsrisiko
Bei Leerverkäufen veräußert der Verkäufer Wertpapiere und sonstige Vermögenswerte, die sich zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht in seinem Eigentumbefinden. Ziel ist hierbei, von einem Kursrückgang dieser Vermögenswerte zu profitieren. Solche Leerverkäufe bargen in der Finanzkrise die Gefahr, dass die Kurse außer Kontrolle geraten oder abstürzen.
Verordnung zu Leerverkäufen
Um dem entgegenzuwirken, hat die ESMA im November 2012 eine Verordnung zur Regulierung von Leerverkäufen erlassen. Dabei stützte sich die europäische Börsenbehörde auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Laut Art. 114 AEUV kann die ESMA Harmonisierungsmaßnahmen erlassen, wenn diese für den Binnenmarkt erforderlich sind.
Befugnisse der ESMA
Gemäß Art. 28 dieser Verordnung war die ESMA befugt, verbindliche Rechtsakte für den Finanzmarkt zu erlassen, vorausgesetzt das gesamte oder ein Teil des europäischen Finanzsystems ist bedroht oder es nicht mehr ohne entsprechende Maßnahmen funktioniert und aufrechterhalten werden kann.
Klage Großbritanniens
Gegen die Verordnung hat Großbritannien Klage eingereicht. Nach Ansicht des Mitgliedstaates verlieh die Verordnung der ESMA ein Ermessen, das über die Befugnis hinausgeht, die der Finanzmarktbehörde nach den europarechtlichen Grundsätzen zukommt. Darüber hinaus stellte Art. 114 AEUV nach seiner Ansicht keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Regulierung oder ein Verbot von Leerverkäufen dar.
Generalanwalt verneint Rechtsgrundlage
Der Generalanwalt hatte in seiner Stellungnahme Art. 114 AEUV für keine ausreichende Rechtsgrundlage gehalten. Seiner Ansicht nach wäre Art. 352 AEUV einschlägig gewesen. Nach dieser Norm wäre dann allerdings für ein Verbot von Leerverkäufen die Zustimmung aller Mitgliedstaaten erforderlich gewesen. Da Großbritannien Widerstand gegen das Verbot angekündigt hatte, wäre das Verbot voraussichtlich wegen dessen fehlender Zustimmung gescheitert.
EuGH weist Klage gegen Verbot ab
Allerdings bewerteten die Richter die europarechtliche Dimension des Leerverkaufsverbots anders als der Generalanwalt. Nach Ansicht des Gerichtshofs in Luxemburg stellte Art. 114 AEUV eine ausreichende Rechtsgrundlage dar, die auch mit den europäischen Grundsätzen vereinbar ist. Darüber hinaus seien Maßnahmen der ESMA nur unter strengen Voraussetzungen und unter Beteiligung fachlich spezialisierter Institutionen zulässig. Weiter sei ein Handeln der ESMA nur zulässig, wenn nicht in dem Mitgliedstaat eine entsprechende Regelung vorhanden ist, die den Finanzmarkt genauso oder besser vor den riskanten Leerverkäufen schützt. Daher wies der EuGH die Klage Großbritanniens in vollem Umfang ab.
(EuGH, Urteil v. 22.01.2014, Az.: C-270/12)
(WEL)

http://www.anwalt.de/rechtstipps/eugh-bestaetigt-verbot-von-leerverkaeufen_055078.html?pid=26

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen