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Donnerstag, 16. Januar 2014

die 2 10.000er Argy-DM-Anleihestücke die beim OLG Frankfurt rumgeistern....

Ihr Schreiben vom 17.10.2012
Sehr geehrte Frau Pu,
sehr geehrter Herr Pu,
zu Ihrem Schreiben vom 17.10.2012 halte ich folgendes fest:
1. Sie sind mit einem Volumen von DM 20,000,00 (Kennwert) an der Klag« der
ABDRECO  GmbH beteiligt. Diese Klage wurde gewonnen und ist
rechtskräftig. Sämtliche Stücke in der Klage sind gekündigt und somit
endfällig. Die vertraglichen Zinsen laufen bis Tilgung weiter.
2. Auf Grund eines nach über 8 Jahren nicht mehr eindeutig zu klärenden
logistischen Versehens wurden Ihre beiden Stücke Nr. 5xx und 5xx der
WKN 190430 nicht in diese Klage eingebunden.
3. Daraufhin hat Ihnen meine Mutter zugesagt, dass Sie in Höhe dieses
Nennwerts mit Stücken von ihr an der Klage der ABDRECO GmbH beteiligt
sind.
4. im Gegenzug hierzu sollten die oben genannten Sücke der WKN 190430
wertmässig meiner Mutter zustehen.
Sachstand ist nun dieser, dass die Stücke Nr, 5xx und 5xx von meiner Mutter
gegen die Rep. Argentinien eingeklagt wurden. Dieses Urteil steht in den nächsten 2
Wochen zur Verkündung an und wird wie alle anderen Urteil für uns positiv ausfallen.
Wir haben Ihnen angeboten, dass Sie sich zwei konkrete Stücke meiner Mutter im
Wert von Nennwert DM 20.000,00 (die in dem Urteil der A GmbH enthalten
sind) aussuchen können im Tausch gegen die beiden oben genannten Stücke der
WKN 190430.
Sämtliche Stücke meiner Mutter sind gekündigt und somit fällig, die vertraglichen
Zinsen laufen bis zur Tilgung weiter
Mit dieser Vorgehensweise hätte keiner von uns einen wirtschaftlichen Nachteil, Da
die Stücke meiner Mutter sogar höherverzinslich sind als die WKN 190430 hatten Sie
sogar einen wirtschaftlichen Vorteil
Sollten Sie darauf bestehen, exakt die beiden ursprünglichen Stücke der WKN
190430 2urück zu erhalten, dann würde dies folgendes bedeuten:
Die aktuelle Klage meiner Mutter betreffend die Stücke Nr. 5xx und 5xx wäre
für meine Mutter nicht mehr vollstreckbar, da die Stücke nicht vorgelegt werden
könnten (die Sie ja zurück haben wollen),
Für Sie selbst wäre eine erneute Klage über diese konkreten Stücke nicht mehr
einreichbar, da hier doppelte Rechtshängigkeit vorläge. Dies würde irgendwann zur
Verjährung der Forderungen fuhren.
Gleichzeitig wären Sie aber auch in der ABDRECO  GmbH nicht mehr beteiligt, da in
diesem Fall selbstverständlich meine Mutter ihre In dem Urteil der ABDRECO  GmbH
enthaltenen Stücke behalten würde.
Beide Seiten hätten bei dieser Behandlung der Angelegenheit ausschließlich
Nachteile.
Ich schlage daher nochmals im Interesse der Wirtschaftlichkeit vor, dass Sie sich wie
vorgeschlagen zwei Stücke aus dem Bestand meiner Mutter aussuchen und im
Gegenzug die beiden Stücke Nr. 5xx und 5xx meiner Mutter überlassen.
Sie haben dadurch wie gesagt keinerlei wirtschaftlichen Nachteil (sogar einen Vorteil
im Hinblick auf den höheren Zinssatz) und die ursprünglich gewollte Sachlage
(=Beteiligung Ihrerseits mit Nennwert DM 20.000,00 an der Klage der ABDRECO
GmbH) ist gewahrt.
Ich darf auch daran erinnern, dass für Sie bislang keinerlei Kosten für Ihre
Beteiligung an der A GmbH angefallen sind. Alle Unkosten wurden von
meiner Mutter aus eigener Tasche bestritten.
Abschliessend fasse ich zusammen, dass sicherlich ein Versehen vorliegt dass Ihre
beiden konkreten Stücke der WKN 190430 nicht In dar Klag enthalten sind, aber
wenn wir die Sache so behandeln wie oben dargestellt, ist keiner der beiden Selten
ein Nachteil erwachsen.
Zu diesem Zwecke darf Ich Sie bitten, sich zwei konkrete Stücke aus dem Bestand
meiner Mutter auszusuchen. Die Originale dieser Papiere werden Ihnen dann
unverzüglich übergeben.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen für ein persönliches Gespräch jederzeit zur
Verfügung sofern Ihrerseits noch weiterer Aufklärungsbedarf  bestehen sollte.
Mit freundlichen Grüßen

(RA) Jakob heichele

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