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Montag, 6. Januar 2014

aus einem blogging von eben: Das mit der Immunität verstehe ich nicht so ganz in den Bondbedingungen war doch ganz klar geregelt, dass jegliche Gesetzesänderung welche von einer Zahlung befreit ein "Event of Default ist" (siehe Punkt (d):

Anonym hat einen neuen Kommentar zu Ihrem Post "LG Konstanz Urteil vom 19.11.2013, 2 O 132/13 B U..." hinterlassen: 

Das mit der Immunität verstehe ich nicht so ganz in den Bondbedingungen war doch ganz klar geregelt, dass jegliche Gesetzesänderung welche von einer Zahlung befreit ein "Event of Default ist" (siehe Punkt (d):

Events of Default: If any of the following events (“Events of Default”) occurs:

(a) the Republic defaults in any payment of interest in respect
of any of the Bonds and such default is not cured by
payment thereof within 30 days from the due date for such
payment; or

(b) the Republic defaults in the payment of principal in respect
of any of the Bonds when due at maturity or otherwise and
such default is not cured by payment thereof within seven
days from the due date for such payment;

(c) the Republic is in default in the performance of any other
covenant, condition or provision set out in the Bonds and
continues to be in default for 30 days after written notice
thereof shall have been given to the Republic by the holder
of any Bond; or

(d) any government order, decree or enactment shall be made
whereby the Republic is prevented from observing and
performing in full its obligations contained in the Bonds,

then the holder for the time being of any Bond may give notice
in writing to the Republic that such Bond is immediately due
and payable whereupon such Bond shall become immediately
due and payable at its principal amount together with accrued
interest to the date of repayment unless prior to such time all
Events of Default in respect of the Bonds shall have been cured.

3 Kommentare:

  1. Stimmt, deshalb wurden ja auch alle Gr. Bonds zusammengelegt und zeitgleich umgeschuldet... Cross Default.

    Das die Notenbanken samt der EZB nicht dabei waren... nun ja, darüber kann man ja auch hinwegsehen... (-

    Es gibt bei privatrechtlichen Verträgen, wie Staatsanleihen, keine Immunität.
    Und das wissen die Gerichte auch... aber was solls...

    Im übrigen wurde ja gerade für solche Fälle der staatlichen Gerichtswillkühr das ICSID ins leben gerufen... sonst bräuchte man sowas ja nicht!

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  2. Mal zur Urteilsbegründung:

    Die Verfassungsklagen in Griechenland werden abgewiesen, weil Gr. nach eigenen Angaben ja schließlich nur privatrechtlich gehandelt hat...

    Die Klagen in DE werden abgewiesen, weil Gr. nach eigenen Angaben ja schließlich hoheitlich gehandelt hat und damit Immunität genießt...

    Praktisch, oder?

    Und unsere Beamten-Justiz macht dabei auch noch bereitwillig mit!
    Was für eine Verarschung...

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  3. das ist vergleichbar mit der Enteignung von Produktionsmitteln wie es sie zB Venezuela in den letzten Jahren durchgeführt hat. Dort wurden Firmen in ausländischem Eigentum verstaatlicht - allerdings auch jeweils Entschädigung bezahlt. Hier wie da waren privatrechtliche Ansprüche von staatlichem Handeln betroffen. Insofern ist der Einwand, es handle sich um einen hoheitlichen Akt, schon ok, d.h. der Akt der Enteignung selbst kann nicht bekämpft werden.

    Aber Deutsche Gerichte müssen auch http://dejure.org/gesetze/GG/25.html beachten und das Völkergewohnheitsrecht verbietet entschädigungslose Enteignungen.

    "inzwischen hat sich weltweit die Auffassung durchgesetzt, dass ein angemessener rechtlicher Schutz von Auslandsinvestitionen auch und gerade im
    Interesse der Investitionsempfänger liegt. Zu den völkerrechtlich garantierten
    Mindeststandards gehören z. B. das grundsätzliche Recht auf Anerkennung der
    Rechtsfähigkeit, das Recht auf ein geordnetes und faires Verfahren vor Gericht und die Gewährung der Gleichheit vor dem Gesetz. Ebenfalls anerkannt ist, dass eine Enteignung von Ausländern nur dann zulässig ist, wenn sie einem öffentlichen Zweck dient, keinen diskriminierenden Charakter hat und eine Entschädigung geleistet wird." http://www.jura.uni-frankfurt.de/44072148/_-11-Internationales-Enteignungsrecht_IWR_WiSe_2012_13.pdf

    Was ich erwartet hatte, ist eine Diskussion über die Höhe der Entschädigung, denn "eine dauerhafte und einheitliche Praxis bezüglich der Höhe des Entschädigungsanspruchs hat sich bisher nicht herausgebildet."

    Auch wurde über die "Gewährung der Gleichheit vor dem Gesetz" nicht diskutiert (EZB-Bevorzugung uä).

    All' das liegt aber in der Verantwortung des Klägers. Offenbar wurden diese Gründe in der Klageschrift nicht angesprochen. Man sollte

    Hier noch eine ältere Diskussion über das Thema Völkerrecht und Enteignungen: http://books.google.at/books?id=ZW2OnrwFdIsC&pg=PA163&lpg=PA163&dq=v%C3%B6lkerrechtswidrige+enteignung&source=bl&ots=ADO6yB10V0&sig=IhE1DWTGBfwmydojU4EPrt-SrDs&hl=en&sa=X&ei=JOLKUquwE_OA7Qap9oGoDQ&redir_esc=y#v=onepage&q=v%C3%B6lkerrechtswidrige%20enteignung&f=false

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