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Dienstag, 7. Januar 2014

Steuertipp Bachelor und Master 04.01.2014 · Wer ein Bachelorstudium absolviert, kann die dadurch entstehenden Kosten nicht beim Finanzamt geltend machen. Anders sieht es beim Masterstudium aus.

SteuertippBachelor und Master

 ·  Wer ein Bachelorstudium absolviert, kann die dadurch entstehenden Kosten nicht beim Finanzamt geltend machen. Anders sieht es beim Masterstudium aus.
Seit der „Bologna-Reform“ haben die Bachelorstudiengänge einen immer größeren Anteil am Hochschulgeschehen. Viele der erfolgreichen Absolventen hängen noch einen Masterstudiengang dran.
Der Fiskus macht zwischen beiden Studiengängen einen feinen, aber steuerlich durchaus wirksamen Unterschied. Er ordnet das Bachelorstudium als Grundstudium und somit als Erststudium ein (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22. September 2010). Die Folge: Die im Zusammenhang mit einem Bachelorstudium entstehenden Kosten akzeptiert das Finanzamt nicht als vorweggenommene Werbungskosten. Zu diesen Kosten gehören beispielsweise Studiengebühren, die Aufwendungen für die auswärtige Unterkunft, für Fachliteratur oder auch die Fahrtkosten.
Sie lassen sich nur als Sonderausgaben geltend machen. Die aber sind auf einen Höchstbetrag von jährlich 6000 Euro gedeckelt. Hinzu kommt: Sonderausgaben verfallen, wenn die Einkünfte im selben Kalenderjahr nicht ausreichen, sie vollständig auszuschöpfen. Nicht genutzte Sonderausgaben können auch nicht auf spätere Jahre vorgetragen werden.
Einen ersten Lichtblick eröffnen einige Verfahren, die beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig sind. In diesen Fällen soll der BFH klären, ob der vom Gesetzgeber angeordnete (beschränkte) Sonderausgabenabzug für ein Erststudium und damit auch für einen Bachelor rechtmäßig ist.
Wer von einem eventuell günstigen Urteil des Bundesfinanzhofs profitieren will, sollte eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Verluste feststellen lassen, die sich aus den Aufwendungen ergeben. Sofern der Studierende nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, muss er die vierjährige Abgabefrist beachten.
Will das Finanzamt die Aufwendungen für das Studium nicht als vorweggenommene Werbungskosten anerkennen, kann er unter Berufung auf die anhängigen Revisionsverfahren (unter anderem Aktenzeichen VI R 8/12 und VI R 2/13) Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Ebenfalls denkbar ist, dass sich auch das Bundesverfassungsgericht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkungen für ein Erststudium beschäftigt.
Einfacher sieht es beim Masterstudiengang aus. Da man ihn erst nach dem Bachelorabschluss in Angriff nehmen kann, stuft der Fiskus den Master als Zweitstudium ein. Die Kosten des Masterstudiums lassen sich also als Werbungskosten geltend machen.
Auch wenn sie selbst noch keine Einkünfte erzielen, sollten Studierende daher jährlich eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dort können sie die durch den Master entstandenen Kosten als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten einsetzen, sich also die daraus ergebenden Verluste für die Zukunft sichern. Bei einer späteren Berufstätigkeit dürfen sie die festgestellten Verluste gegen die dann erzielten Einkünfte aufrechnen.
Eltern, die Aufwendungen für das Studium ihrer volljährigen Kinder tragen, sollten bei ihrer Einkommensteuererklärung neben Kindergeld oder -freibetrag den besonderen Ausbildungsfreibetrag (1320 Euro je Kind und Elternteil) oder gegebenenfalls den Freibetrag für die auswärtige Unterbringung während der Berufsausbildung (924 Euro pro Kind und Elternpaar) nicht vergessen.
Sie haben steuerliche Fragen? Dann schreiben Sie uns unter steuertipp@faz.de Wir wählen regelmäßig Fragen aus, die unsere Fachleute hier im Steuertipp beantworten.

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