Wer darf
(nach SchVG 1899) auf der Gläubigerversammlung abstimmen ?
In der
Versammlung muss daraufhin geprüft werden !!
1. Eigene vom Emittenten und dessen
Gesellschaftern direkt oder indirekt gehalten Stücke sind nicht
stimmberechtigt.
2. Verpfändete Stücke werden vom
Eigentümer oder vom Pfandinhaber vertreten ? (siehe Göppert, 1915 S 31 ff).
3. Mit Nießbrauch behaftete
Anleihestücke; Wer ?
4. Die Stücke gehören zu einem Nachlass,
den ein Testamentsvollstrecker verwaltet.
5. Die Stücke gehören zu einer
Nacherbschaft; Wer ?
6. Die Stücke gehören zum eingebrachten
Vermögen der Ehefrau. (und das gefällt mir natürlich besonders gut das hier nur
mit Zustimmung des Ehemannes abgestimmt werden darf bzw das der Ehemann kraft
eigenen Rechtes abstimmt !!).
Ob das alles
bei der Gläubigerversammlung Carpevigo geprüft wurde ?
Aus dem
Abstimmungsprotokoll wird man auch ersehen können wie eigene (direkt oder
indirekt gehaltene Stücke) behandelt wurden.
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