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Donnerstag, 5. März 2015
die Ausfallbürgschaft von Carinthia (engl für Kärnten) bei einem CHF-Bond HETA Asset Resolution aka Hypo Alpe Adria
§ 15
AUSFALLBÜRGSCHAFT
Das Land Kärnten haftet als Ausfallbürge gemäß § 1356 ABGB für alle Verbindlichkeiten der Emittentin, die bis zum 2. April
2003 (einschließlich) entstanden sind. Weiters haftet das Land Oberösterreich für nach diesem Datum bis zum 1. April 2007
begründete Forderungen mit einer Laufzeit längstens bis 30. September 2017.
Der Ausfallbürge kann aber, selbst wenn er sich ausdrücklich nur für den Fall verbürgt hat, dass der Hauptschuldner zu
zahlen unvermögend sei, zuerst belangt werden, wenn der Hauptschuldner in Konkurs verfallen, oder wenn er zu der Zeit, zu
der die Zahlung geleistet werden sollte, unbekannten Aufenthaltes und der Gläubiger keiner Nachlässigkeit zu beschuldigen
ist. (vgl. §1356 ABGB).
Die Ausfallbürgschaft unterliegt österreichischem Recht, Gerichtsstand ist Klagenfurt
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