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Mittwoch, 18. März 2015

Dieses Urteil vs Solarworld stammt aus unserem Hause.....// es ist allerdings noch nicht rechtskräftig und befindet sich beim BGH XI Senat.....(Das OLG hatte die Revision zugelassen)

E§riR 24/20t4 Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht 771

Zar Kündigung einer Anleihe in Insolvenznähe

BGB § 305c Abs. 2, § 3A7 Abs. 1, §§ 3L4,490 Abs. 1; SchVG §§ 5 ff.
OLG Frankfurt/M., Urt. v. L7.9.2014 - 4 U 97/L4 (rechtskräftig; LG Frankfurt/M.),ZIP
2014,2L76 = DB 2014,252L

Leitsatz des Verfassers :
Die Ktindigungsregelung in Anleihebedirg,rogen für den Fall, dass die Emittentin
,,(...) eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet
oder trift (...)", ist dahin gehend auszulegen, dass den Gläubigern ein Kündigungsrecht
zusteh! wenn die Emittentin ihnen einen Beschlussyorschlag i. S. d.
§§ 5 ff. SchVG unterbreitet, wonach die Anleihebedingungen in einer'§V'eise geändert
werden sollen, dass den Gläubigern nicht mehr der volle nach den bisherigen
Anleihebedingungen ihnen zustehende Leistungsanspruch zusteht.

ClernensJust, Dr. iur., LL.I\[. (I-ondon), Solicitor @ngland ü Wales) Rechtsamoalt, Partner
- McDermott Will A Emery Recbtsanwälte Steuerberater LLn Frankfurt/M.

1. Die Beklagte ist ein Solaruntemehmen, das 2A10 eine Anleihe begeben hat. Die
Anleihebedingungen sahen Kündigungsmöglichkeiten u. a. für den Fall vor, dass die
Beklagte ,,eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet",
bzw. bei Bekanntgabe der Zahlungsunfihigkeit oder allgemeiner Einstellung ihrer
Zahlungen. Am 24. L.2013 veröflfundic.hte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilurg, wonach
gravierende Einschnitte bei den Verbindlicikeiten der Gesellschaft, vor allem
den Anleihen, notwendig seien. Die Klägerin erwarb danach die streitgegenständlichen
Sc}uldverschreibungen zum damaligen Marktpreis i. H. v. 22 0/o des Nennwerts.
Im April und Mai 2Aß veröffendidrte die Beklagte weitere Ad-hoc-Mitteilungen,
in denen allgemein bekanntgegeben wurde, dass wesentlicie Besdrlüsse hinsidrtlich
einer finanziellen Restmkturierung der Beklagten durch die Hauptversammlung der
Gesellschaft und die Gläubiger der ausgegebenen Anleihen im August 2013 geplant
seien. Die Gläubigeffersammlung der Beklagten beschloss am 5. 8. 20L3, dass die Finanzgläubiger,
darunter die Anleihegläubiger, auf füre Forderungen i. H. v. 55 0/o verzichten
und dafirr neue Aktien der Beklagten erhalten sollten. Die Klägerin spracJr jeweils
Kündigungen mit Schreibenvom 31.5., 18.7.,8. 8. sowie 13. 8. 20L3 aus. Die
Parteien streiten über die §Tirlaamkeit der Kündig,rngen. Das LG wies die auf Ri.icl<-
zahlung eines Teils des Nennbetrags der Anleihen gerichtete Klage ab.
2. Das OLG hat die Klage im W'esentlichen als begründet angesehen; die Anleihen
der Klägerin seien wirksam außerordentlich gekündigt worden, so dass ihr die eingeklagte
Summe gegen Aushändigung der substituierten §Tertpapiere zustehe.
Hinsichtlich der Kündigung vom 31. 5. macht das OLG deutlich, dass die vorangegangenen
Ad-hoc-Meldungen, die Zahlungsunfihigkeit sei nur durch den geplanten
Schuldenschnitt zu erhalten, noch keine Bekanntgabe einer Zahlungsunfihigkeit
sei. Die Zahlungsfihigkeit bestehe zu dies em Zeipunkt gerade noch und könne
daher audr keine Kündigung rechtfertigen. Aucfi könne noch kein Anbieten einer
allgemeinen Schuldenregelung angenommen werden, da die Ad-hoc-Mitteilungen
vom April und Mai nodr keine konkreten Angaben enthielten, in welcher'§U'eise
eine And.rung der Anleihebedingungen rron der Beklagten beabsichtigt sei. Die
Kündigung vom 31.5. könne auch nicJrt auf § 314 BGB gestützt werden. Dessen
772 Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht EITiR 24/2014
Kerngehalt sei zwar zwingendes Recht. Allerdings könne durch die Anleihebedingungen
der Inhalt beschränkt werden, vorliegend einzelne Umstände und bestimmte
Gründe als zvr außerordentlichen Kündigung berechtigende wichtige
Gründe ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss sei auch durch Anleihebedingungen
moglich, die als AGB einer nach dem SchVG modifizierten Inhaltskontrolle
nach §§ 307 ff BGB unterliegen. Eine unangemessene Benachteiligung nach
§ 307 BGB könne nicht angenommen werden. Aus denselben Gründen wäre auch
ein etwaiges Kündigungsrecht aus § 490 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
Die Kündigung vom L8.7. sei hingegen wirksam. Der Kündigungsgrund ,,eine allgemeine
Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet" sei vorliegend einschlägig.
Das Restrukturierungskonzept nach §§ 5 tr SchVG sei eine allgemeine
Schuldenregelung. Die Auslegung müsse dabei auch die §Tertung des § 305c Abs. 2
BGB einbeziehen. Auch aus Tieu und Glauben sei die Kündigung nicht ausgeschlossen,
da es keine Treue- und Sanierungspflicht der Anleihegläubiger dahin gehend
gebe, der Emittentin im Krisenfall nicht aufgrund formal bestehender Rechte
Kapital zu entziehen.
3. Das Urteil befasst sich mit der praxisrelevanten Situation, dass bei dem Emittenten
einer Anleihe eine Restrukturierung erforderlich ist. Auch wenn das neue SchVG
mit Beschlussmehrheiten neue Gestaltungsmöglichkeiten fur Iftisensituationen anbietet,
bleibt das Hauptanliegen des einzelnen Anleihegläubigers, möglichst unbeschadet
sein Investment zn schützen. Vor diesem grundsätzlichen Zielkonflikt
zwischen Restrukturierung im Interesse auch der gesamten Gläubiger und Individualinteresse
des Anlegers musste das OLG eine (typische) Kündigungsregelung auslegen.
Das Urteil ist in seiner Begründung und im Ergebnis überzeugend.
Das OLG qualifiziert Anleihebedingungen wie die h. M. als AGB, die einer gerichtlichen
Inhaltskontrolle unterliegen (rrgl. BGH ZIP 2005, 1410, dazu E§fiR 2A05,
853 (Retfr);BCHZIP 2009,1558, dazu E§7iR 2009,66L (F. Podruils); HartwigJacob,
in: Friedl/Hartwig-Jacob, SchVG,2013, § 3 Rz. 50 tr). Maßstab istein sachkundiger
Anleger i. S. d. § 3 SchVG (Wranneman/Ouldq SchVG ,2010, § 3 Rz. 5). Als Besonderheit
ist die Anleihe jedoch als Schuldverschreibung ein verbrieftes, an der Börse
handelbares Werrpapier. Damit bildet sich der Preis der Anleihe vor allem am Markt.
Eine Auslegung, die Vermögensverschlechterungen des Emittenten als eine Kündi-
Sungsmöglichkeit ansieht, lauft daher Gefahr, diesen Preisfindungsmechanismus zu
unterwandern und damit das vom Anleger übernommene Spekulationsrisiko wieder
auf den Emitten ten abzuwälze n. Zud,em besteht die Gefahi die Restrukturierungsmöglichkeiten
der §§ 5 ff. SchVG durch Kündigungen von Anleiheglaubigern leerlaufen
zu lassen. Üb.ueugend löst das OLG diese inhärenten Konflikte durch Abstellen
auf die Anleihebedingungen. Das Verhältnis zwischen Emittent und Anleger
wird durch die Anleihebedingungen geregelt (Mt;lter,in: Kümpel/§7irtig, Bank- und
Kapitalmarktre.-ht, 4. Aufl.,2011, Rz. 15.331). Der Emittent legt die Bedingungen
fest und ihm steht es frei, die Kündigungsmöglichkeiten entsprechend deutlich und
restriktiv zu regeln. Unklarheiten müssen daher (wie auch bei sonstigen AGB) zu
Lasten des Nutzers gehen. Zudem war es erklärtes Zieldes Gesetzgebers, die Sanierungsfreundlichkeit
des S chVG zu erhöhen (Fri e dl,in : Frie dl/ Harrrvig-Jacob, S chVG,
2013, § 1 Rz. 11). Die Einbeziehung des Beschlussvorschlags nach §§ 5 ff. SchVG
unter den sehr weiten \?'ortlaut der betreffenden Kündigungsklausel ist daher sachgerecht.

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