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Freitag, 20. April 2012

ein älterer Blogeintrag nochmals in den Focus: Es gibt den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes In § 29 ZPO und in Artikel 5 der EUGVVO für Ansprüche aus einem Vertrag gegen einen Schuldner mit Sitz in der EU.

Donnerstag, 22. März 2012


Es gibt den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes In § 29 ZPO und in Artikel 5 der EUGVVO für Ansprüche aus einem Vertrag gegen einen Schuldner mit Sitz in der EU.

Autor: frieda
Datum: Heute, 19:12
Ich bin neu hier, Griechenland geschädigt und Anwalt, allerdings Fachgebiet Verwaltungsrecht. Als erstes möchte ich klarstellen, dass ich hier keine Mandanten anwerben will. Ich möchte nur znser Geld von der Hellenischen Republik zurück.

Ich beabsichtige die Hellenische Rebublik auf Zahlung der Märzanleihe zu verklagen, Zug um Zug gegen Rückgabe des nun eingebuchten Griechenschrotts. Ich meine, dass jedes deutsches Landgericht aus verschiedenen Gründen zum Ergebnis kommen würde, der Zwangsumtausch sei unwirksam und der Erfüllungsanspruch = Zahlung nebst Zinsen noch besteht. Wie man eine CAC-Klausel rechtsstaatskonform in Anleihebedingungen einführt, ergibt sich aus dem Schuldverschreibungsgesetz. Das gilt zwar nur für Anleihen nach deutschem Recht, ist aber so etwas wie ein Leitbild für die dabei zu beachtetden Formalia. Die Überrumpelungsaktion der Griechen steht damit nicht ansatzweise in Einklang.

Die entscheidende Frage ist für mich: kann ich in Deutschland klagen? Dies wäre so, wenn der Erfüllungsort für die Zahlung von Zins und Kapital Deutschland wäre, und zwar der Sitz der Depotbank = Frankfurt am Main. Es gibt den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes In § 29 ZPO und in Artikel 5 der EUGVVO für Ansprüche aus einem Vertrag gegen einen Schuldner mit Sitz in der EU.

Gibt es im Forum einen Rechtskundigen der zur Frage des Erfüllungsortes für Zahlunen aus ausländischen Anleihen eine Meinung hat ? Also Erfüllungsort Athen oder Frankfurt?

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aus einem untenstehendem Kmmentar:

Zahlstelle (paying agent) ist die BANK OF GREECE mit Sitz in Athen.
Steht so in den Offering Circulars von A0T6US und 830275.

Somit wäre der Erfüllungsort = Ort der Zahlstelle = Athen.
Gerichtsstand wäre damit wohl Athen.
(Aldy)

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die deutsche "Übersetzung" von paying agent ist nicht Zahlstelle

ob der Sitz des paying agent auch den Erfüllungsort ergibt....ich habe da so meine Zweifel
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Paying Agent

An institution, usually an investment bank, that accepts funds from the issuer of a security and distributes them to that security's holders. In stocks, a paying agent receive dividends, which it then disburses to stockholders. In bonds, it receives coupon payments, which it then gives to bondholders. A paying agent acts as an intermediary in these transactions, and receives a fee for these services. See also: Outsourcing.

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6 Kommentare:

  1. EuGVVO
    Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31)
    Abschnitt 2 - Besondere Zuständigkeiten (Art. 5 - 7)
    Artikel 5

    Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
    1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
    b) im Sinne dieser Vorschrift - und sofern nichts anderes vereinbart worden ist - ist der Erfüllungsort der Verpflichtung
    - für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;
    - für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;
    c) ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a);
    2. wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien;
    3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;
    4. wenn es sich um eine Klage auf Schadensersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann;
    5. wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;
    6. wenn sie in ihrer Eigenschaft als Begründer, trustee oder Begünstigter eines trust in Anspruch genommen wird, der aufgrund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der trust seinen Sitz hat;
    7. wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung
    a) mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder
    b) mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist;
    diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn behauptet wird, dass der Beklagte Rechte an der Ladung oder an der Frachtforderung hat oder zur Zeit der Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten hatte.

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  2. Landet man da nicht wieder beim EugH?
    Die Griechen werden das DE - Urteil wohl kaum annehmen!
    Und selbst wenn, ist es nur in DE gültig.

    Da ist ein ICSID Urteil, wegen seiner innerstaatlichen und weltweiten Gültigkeit, wesentlich besser!

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  3. Ist es als Kleinanleger nicht einfacher, auf den Verbrauchergerichtsstand zu gehen? In der Rome I Verordnung sind bezüglich anwendbarem Recht zwar Wertpapiere ausgenommen, aber meines Wissens nicht in der EUGVVO. Ergo Deutsches Gericht mit griechischem Recht, gemäß ordre public auf EU und D Konformität zu prüfen. Und zu 3) oben: Falls es eine unerlaubte Handlung in Deutschland gewesen sein sollte (u.a. Depotbetrug), dann auch dt. Gericht.

    Artikel 16 EUGVVO

    (1) Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
    (2) Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
    (3) Die Vorschriften dieses Artikels lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

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    1. Was nützt das, wenn die Griechen das Urteil nicht annehmen und weitere Berufungsverfahren erzwingen?

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  4. Zahlstelle (paying agent) ist die BANK OF GREECE mit Sitz in Athen.
    Steht so in den Offering Circulars von A0T6US und 830275.

    Somit wäre der Erfüllungsort = Ort der Zahlstelle = Athen.
    Gerichtsstand wäre damit wohl Athen.
    (Aldy)

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  5. Bezüglich Gerichtsstandort:

    Als Verbraucher bzw. Privatperson gilt in Europa immer der Gerichtsstandort des Verbrauchers bzw. Kunden.
    Siehe Versicherungsverträge!

    Wieso sollte es hierbei anders sein???

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