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Dienstag, 21. August 2012

eine Staatsanwaltschaft zur Problematik § 34 Depotunterschlagung im Zusammenhang mit der rechtswidrigen GRI-CACerei

hier: Anfrage zur Rechtmäßigkeit einer Zwangsumbuchung

Sehr geehrter Herr xy,

Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 28.03.2012 teile ich Ihnen mit, dass die
Staatsanwaltschaft nach der gesetzlichen Bestimmung des § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung
verpflichtet ist, wegen verfolgbarer Straftaten einzuschreiten. Diese
Vorschrift stellt aber auch eine Kompetenznorm in dem Sinne dar, dass die
Staatsanwaltschaft ausschließlich im Bereich der Strafverfolgung tätig werden
darf. Ihr obliegt also insbesondere nicht die allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht.
Im Hinblick darauf, kann ich Ihnen leider keinerlei Auskünfte zu den von Ihnen
aufgeworfenen Fragen erteilen, die verwaltungs- und verfassungsrechtliche sowie
ggf. Probleme des internationalen Privatrechts ansprechen.
Anhaltspunkte für eine Depotunterschlagung im Sinne des § 34 DepotG bestehen
nicht
. Die Vorschrift betrifft die Fälle, bei denen ein Verwahrer oder Pfandgläubiger
rechtswidrig über ihm anvertraute Wertpapiere verfügt und stellt eine für den Wertpapierbereich
geschaffene Sondernorm des § 246 Strafgesetzbuch dar. Sie erfasst
aber niGki-FäUe der geschilderten Art, im Rahmen derer {aufgrund ein««- gesetzlichen
Regelung in den Wert von Papieren eingegriffen wurde.

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