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Donnerstag, 4. Oktober 2012

Aldy, kannst du Urteile dazu verlinken oder Einzelheiten nennen ?

Anonym hat einen neuen Kommentar zu Ihrem Post "So kommen wir nicht weiter, "gefühlter" Rechtsbruc..." hinterlassen:

"Nach deutscher aktueller Rechtsprechung sind nachträgliche CAC -Einführungen eindeutig unzulässig. Dies gilt insbesondere auch für Staatsanleihen (so die Rechtsprechung). Dieser Sachverhalt war den Rechtsabteilungen der Banken im vorwege auch bekannt..."

Richtig, dabei handelte es sich aber um ausländische Schuldverschreibungen, die nach deutschem Recht begeben wurden!

8 Kommentare:

  1. Nein, die Papiere wurden nicht nach deutschem Recht begeben!

    Überdies handelt es sich bei uns um Verbraucher / Privatanleger...

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    1. Natürlich müssen nun die Gerichte über die Bösgläubigkeit entscheiden...
      Da können wir mal gespannt sein!

      Es sind bis dato 4 Verfahren an unterschiedlichen LG anhängig.

      Wir sollten uns hier, bei den ganzen schon eingereichten Klagen, die mehrere Jahre dauern werden, eingehend mit der Verjährungshemmung (Gütestelle) auseinandersetzen. Sodann können alle Privatanleger bei Bedarf nachklagen...

      Was macht eigentlich das ICSID Verfahren?

      Bei Gröpper gehts diesbezüglich in DE los...



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  2. OLG Frankfurt 5. Zivilsenat
    27.03.2012
    5 AktG 3/11
    Stichworte: Pfleiderer AG, Inhaberschuldverschreibungen

    In diesem Fall ging es um Inhaberschuldverschreibungen einer niederländischen Tochtergesellschaft der Pfleiderer AG, begeben nach deutschem Recht UND vor der SchVG-Novelle 2009.
    Nach dieser Novelle sind unter bestimmten Umständen nachträgliche Änderungen der Anleihebedingungen mit Mehrheitsentscheidung zulässig.
    Das Gericht sah aber hier die Anwendbarkeit des novellierten SchVG nicht gegeben, da die fraglichen Anleihen in 2007 ausgegeben wurden, d.h. das alte SchVG Anwendung findet.

    Das Urteil ist insofern von Bedeutung, als daß nach deutschem Recht nachträgliche Änderungen der Anleihebedingungen nicht zulässig sind wenn dies nicht vorher in den Anleihebedingungen festgeschrieben und/oder durch ein entsprechendes Gesetz begründet war.

    (Aldy)

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    1. Jene Anleihen wurden nach Niederländischem Recht begeben, war allerdings eine Deutsche Firma, so sah das Gericht eine Art Umgehungstatbestand gegeben...

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    2. Wieso hat das Gericht bei der Urteilsbegründung Staatsanleihen ausdrücklich mit einbezogen, es ging hier schließlich um Unternehmensanleihen?

      Das ist schon eine deutliche Sprache...

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    3. Lies bitte das Urteil durch - die Anleihen wurden in den wesentlichen Merkmalen, um die es hier ging, nach deutschem Recht begeben!

      Daß dieses Urteil auch auf Staatsanleihen Anwendung findet ist nur logisch und konsequent.

      Das Urteil ist aber nur anwendbar auf Schuldverschreibungen, die nach DEUTSCHEM Recht begeben wurden. Somit nicht 1:1 anwendbar auf die Griechen-Bonds.

      (Aldy)

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    4. Fast alle deutschen Firmen geben nach niederländischen Recht Anleihen aus...
      So auch hier!

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  3. das ist ja der Grund, warum kaum Anleihen nach deutschen Recht begeben werden: der starke Anlegerschutz. Privatanleger dürften gegen CACs vorzugehen gute Chancen haben, selbst wenn sie bereits in den Anleihebedingungen enthalten sind. Dagegen sind CACs nach englischem Recht zulässig. Und ebenso scheint griechisches Recht grundsätzlich nichts dagegen zu haben.

    Wären die CACs bereits in den Griechenbonds enthalten gewesen, dann könnte man sich in Deutschland nicht mit Hinweis auf die deutsche Rechtsprechung wehren, wenn die Anwendung von griechischem Gericht vereinbart wurde. Im aktuellen Fall ist aber die retroaktive Einführung von CACs (hoffentlich) ein Verstoß gegen Grundwerte der hiesigen Rechtsordnung, ein sog. ordre public - Verstoß und damit könnte das deutsche Gericht die Nichtanwendbarkeit des griechischen Bond Laws erklären. Wenn man dagegen in Griechenland vorgeht, ist die Chance dazu sogar geringer, denn gegen inländische Gesetze ist diese Einrede nicht möglich (aber in Griechenland liegt ja angeblich ein verwaltungsrechtliches Verfahren gegen das Gesetz selbst an?).

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