Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Dienstag, 2. Oktober 2012

lest das dochmal kritisch durch und kommentiert / 4.7 Bedingungen für Wertpapiergeschäfte / unter dem Aspekt der GRI-ZwangsCACerei durch die Banken (§34 Depotunterschlagung)

4.7 Bedingungen für Wertpapiergeschäfte
Diese Sonderbedingungen gelten für den Kauf oder Verkauf sowie für die Verwahrung von
Wertpapieren, und zwar auch dann, wenn die Rechte nicht in Urkunden verbrieft sind
(nachstehend „Wertpapiere“).
Geschäfte in Wertpapieren

12 Anschaffung im Ausland
12.1 Anschaffungsvereinbarung
Die Sparkasse /Bank schafft die Wertpapiere im Ausland an, wenn
sie als Kommissionärin Kaufaufträge in in- oder ausländischen Wertpapieren im
Ausland ausführt oder sie dem Kunden im Wege eines Festpreisgeschäfts
ausländische Wertpapiere verkauft, die im Inland weder börslich noch außerbörslich
gehandelt werden, oder sie als Kommissionärin Kaufaufträge in ausländischen
Wertpapieren ausführt oder dem Kunden ausländische Wertpapiere im Wege eines
Festpreisgeschäfts verkauft, die zwar im Inland börslich oder außerbörslich
gehandelt, üblicherweise aber im Ausland angeschafft werden.
12.2 Einschaltung von Zwischenverwahrern
Die Sparkasse/Bank wird die im Ausland angeschafften Wertpapiere im Ausland
verwahren lassen. Hiermit wird sie einen anderen in- oder ausländischen Verwahrer
(z.B. Clearstream Banking AG) beauftragen oder eine eigene ausländische
Geschäftsstelle damit betrauen. Die Verwahrung der Wertpapiere unterliegt den
Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrungsortes und den für den oder die
ausländischen Verwahrer geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
12.3 Gutschrift in Wertpapierrechnung
Die Sparkasse/Bank wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der
Interessen des Kunden das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren oder
eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung verschaffen und diese
Rechtsstellung treuhänderisch für den Kunden halten. Hierüber erteilt sie dem Kunden
Gutschrift in Wertpapierrechnung (WR-Gutschrift) unter Angabe des ausländischen
Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Lagerland).
12.4 Deckungsbestand
Die Sparkasse/Bank braucht die Auslieferungsansprüche des Kunden aus der ihm
erteilten WR-Gutschrift nur aus dem von ihr im Ausland unterhaltenen Deckungsbestand
zu erfüllen. Der Deckungsbestand besteht aus den im Lagerland für die
Kunden und für die Sparkasse/Bank aufbewahrten Wertpapieren derselben Gattung.
Ein Kunde, dem eine WR-Gutschrift erteilt worden ist, trägt daher anteilig alle
wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die den Deckungsbestand als
Folge von höherer Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignissen oder durch sonstige
von der Sparkasse/Bank nicht zu vertretende Zugriffe Dritter im Ausland oder im
Zusammenhang mit Verfügungen von hoher Hand des In- oder Auslandes treffen
sollten.
12.5 Behandlung der Gegenleistung
Hat ein Kunde nach Abs. 4 Nachteile und Schäden am Deckungsbestand zu tragen,
so ist die Sparkasse/Bank nicht verpflichtet, dem Kunden den Kaufpreis zurückzuerstatten.
Die Dienstleistungen im Rahmen der Verwahrung
Bedingungen für Wertpapiergeschäfte
Stand: 01.11.2007 Kapitel 4.7 / Seite 5
13 Depotauszug
Die Sparkasse/Bank erteilt mindestens einmal jährlich einen Depotauszug.
14 Einlösung von Wertpapieren/Bogenerneuerung
14.1 Inlandsverwahrte Wertpapiere
Bei im Inland verwahrten Wertpapieren sorgt die Sparkassse/Bank für die Einlösung
von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheinen sowie von rückzahlbaren Wertpapieren
bei deren Fälligkeit. Der Gegenwert von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheinen
sowie von fälligen Wertpapieren jeder Art wird unter dem Vorbehalt gutgeschrieben,
dass die Sparkasse/Bank den Betrag erhält, und zwar auch dann, wenn die Papiere bei
der Sparkasse/Bank selbst zahlbar sind. Die Sparkasse/Landesbank besorgt neue
Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheinbogen (Bogenerneuerung).
14.2 Auslandsverwahrte Wertpapiere
Diese Pflichten obliegen bei im Ausland verwahrten Wertpapieren dem ausländischen
Verwahrer.
14.3 Auslosung und Kündigung von Schuldverschreibungen
Bei im Inland verwahrten Schuldverschreibungen überwacht die Sparkasse/Bank den
Zeitpunkt der Rückzahlung infolge Auslosung und Kündigung anhand der Veröffentlichungen
in den „Wertpapier-Mitteilungen“. Bei einer Auslosung von im Ausland
verwahrten rückzahlbaren Schuldverschreibungen, die anhand deren Urkundennummern
erfolgt (Nummernauslosung), wird die Sparkasse/Bank nach ihrer Wahl dem
Kunden für die ihm in Wertpapierrechnung gutgeschriebenen Wertpapiere entweder
Urkundennummern für die Auslosungszwecke zuordnen oder in einer internen
Auslosung die Aufteilung des auf den Deckungsbestand entfallenden Betrages auf die
Kunden vornehmen. Diese interne Auslosung wird unter Aufsicht einer neutralen
Prüfungsstelle vorgenommen; sie kann stattdessen unter Einsatz einer elektronischen
Datenverarbeitungsanlage durchgeführt werden, sofern eine neutrale Auslosung
gewährleistet ist.
14.4 Einlösung in fremder Währung
Werden Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheine sowie fällige Wertpapiere in
ausländischer Währung oder Rechnungseinheiten eingelöst, wird die Sparkasse/Bank
den Einlösungsbetrag auf dem Konto des Kunden in dieser Währung gutschreiben,
sofern der Kunde ein Konto in dieser Währung unterhält. Anderenfalls wird sie dem
Kunden hierüber eine Gutschrift in Euro erteilen, sofern nicht etwas anderes
vereinbart ist.
Bedingungen für Wertpapiergeschäfte
Stand: 01.11.2007 Kapitel 4.7 / Seite 6
15 Behandlung von Bezugsrechten/Optionsscheinen/Wandelschuldverschreibungen
15.1 Bezugsrechte
Über die Einräumung von Bezugsrechten wird die Sparkasse/Bank den Kunden
benachrichtigen, wenn hierüber eine Bekanntmachung in den „Wertpapier-
Mittei lungen“ erschienen ist. Soweit die Sparkasse/Bank bis zum Ablauf des vorletzten
Tages des Bezugsrechtshandels keine andere Weisung des Kunden erhalten hat, wird
sie sämtliche zum Depotbestand des Kunden gehörenden inländischen Bezugsrechte
bestens verkaufen; ausländische Bezugsrechte darf die Sparkasse/Bank gemäß den im
Ausland geltenden Usancen bestens verwerten lassen.
15.2 Options- und Wandlungsrechte
Über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen oder Wandlungsrechten aus
Wandelschuldverschreibungen wird die Sparkasse/Bank den Kunden mit der Bitte um
Weisung benachrichtigen, wenn auf den Verfalltag in den „Wertpapier-Mitteilungen“
hingewiesen worden ist.
16 Weitergabe von Nachrichten
Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere
des Kunden betreffen, oder werden der Sparkasse/Bank solche Informationen vom
Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so
wird die Sparkasse/Bank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich
diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung
des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere
Informationen über gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, freiwillige Kauf- und
Umtauschangebote, Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung des
Kunden kann unterbleiben, wenn die Information bei der Sparkasse/Bank nicht rechtzeitig
eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu
vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen
Ansprüchen des Kunden stehen.
17 Prüfungspflicht der Sparkasse/Bank
Die Sparkasse/Bank prüft anhand der Bekanntmachungen in den „Wertpapier-Mitteilungen“
einmalig bei der Einlieferung von Wertpapierurkunden, ob diese von Verlust meldungen
(Opposition), Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind. Die Überprüfung auf
Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapierurkunden erfolgt auch nach
Einlieferung.
18 Umtausch sowie Ausbuchung und Vernichtung von Urkunden
18.1 Urkundenumtausch
Die Sparkasse/Bank darf ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden einer in den
„Wertpapier-Mitteilungen“ bekannt gemachten Aufforderung zur Einreichung von
Wertpapierurkunden Folge leisten, wenn diese Einreichung offensichtlich im Kundeninteresse
liegt und damit auch keine Anlageentscheidung verbunden ist (wie z.B.
nach der Fusion der Emittentin mit einer anderen Gesellschaft oder bei inhaltlicher
Unrichtigkeit der Wertpapierurkunden). Der Kunde wird hierüber unterrichtet.
Bedingungen für Wertpapiergeschäfte
Stand: 01.11.2007 Kapitel 4.7 / Seite 7
18.2 Ausbuchung und Vernichtung nach Verlust der Wertpapiereigenschaft
Verlieren die für den Kunden verwahrten Wertpapierurkunden ihre Wertpapiereigenschaft
durch Erlöschen der darin verbrieften Rechte, so können sie zum Zwecke der
Vernichtung aus dem Depot des Kunden ausgebucht werden. Im Inland verwahrte
Urkunden werden, soweit möglich, dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
Der Kunde wird über die Ausbuchung, die Möglichkeit der Auslieferung und die
mögliche Vernichtung unterrichtet. Erteilt er keine Weisung, so kann die Sparkasse/
Bank die Urkunden nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Absendung der
Mitteilung an den Kunden vernichten.
19 Haftung
19.1 Inlandsverwahrung
Bei der Verwahrung von Wertpapieren im Inland haftet die Sparkasse/Bank für jedes
Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen
hinzuzieht. Soweit dem Kunden eine GS-Gutschrift erteilt wird, haftet die
Sparkasse/Bank auch für die Erfüllung der Pflichten der Clearstream Banking AG.
19.2 Auslandsverwahrung
Bei der Verwahrung von Wertpapieren im Ausland beschränkt sich die Haftung der
Sparkasse/Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des von ihr beauftragten
ausländischen Verwahrers oder Zwischenverwahrers. Bei einer Zwischenverwahrung
durch Clearstream Banking AG oder einen anderen inländischen Zwischenverwahrer
sowie einer Verwahrung durch eine eigene ausländische Geschäftsstelle haftet
die Sparkasse/Bank für deren Verschulden.
20 Sonstiges
20.1 Auskunftsersuchen
Ausländische Wertpapiere, die im Ausland angeschafft oder veräußert werden oder
die ein Kunde von der Sparkasse/Bank im Inland oder im Ausland verwahren lässt,
unterliegen regelmäßig einer ausländischen Rechtsordnung. Rechte und Pflichten
der Sparkasse/Bank oder des Kunden bestimmen sich daher auch nach dieser Rechtsordnung,
die auch die Offenlegung des Namens des Kunden vorsehen kann. Die
Sparkasse/Bank wird entsprechende Auskünfte an ausländische Stellen erteilen,
soweit sie hierzu verpflichtet ist; sie wird den Kunden hierüber benachrichtigen.
20.2 Einlieferung/Überträge
Diese Sonderbedingungen gelten auch, wenn der Kunde der Sparkasse/Bank in- oder
ausländische Wertpapiere zur Verwahrung effektiv einliefert oder Depot guthaben
von einem anderen Verwahrer übertragen lässt. Verlangt der Kunde die Verwahrung
im Ausland, wird ihm eine WR-Gutschrift nach Maßgabe dieser Sonderbedingungen
erteilt.

3 Kommentare:

  1. Hallo Rolf,
    ich zitiere mal die in meinen Augen wesentlichen Artikel:

    12.2 Einschaltung von Zwischenverwahrern
    ... Die Verwahrung der Wertpapiere unterliegt den Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrungsortes und den für den oder die
    ausländischen Verwahrer geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    ...
    12.4 Deckungsbestand
    ...
    oder durch sonstige von der Sparkasse/Bank nicht zu vertretende Zugriffe Dritter im Ausland oder im Zusammenhang mit Verfügungen von hoher Hand des In- oder Auslandes treffen
    sollten.
    ...
    20.1 Auskunftsersuchen
    Ausländische Wertpapiere, die im Ausland angeschafft oder veräußert werden oder
    die ein Kunde von der Sparkasse/Bank im Inland oder im Ausland verwahren lässt,
    unterliegen regelmäßig einer ausländischen Rechtsordnung. Rechte und Pflichten
    der Sparkasse/Bank oder des Kunden bestimmen sich daher auch nach dieser Rechtsordnung,...
    ###

    Daraus folgere ich daß
    a) die Depotbank einen Zwischenverwahrer auswählen darf;
    b) die Rechtsvorschriften und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwahrungsorts, hier Clearstream Luxembourg, gelten;
    c) allein der Kunde das Risiko für hoheitliche Akte, Gesetzesänderungen des Lagerlandes etc. trägt.

    In den AGB von Clearstream wird auf die Rechtsvorschriften des Orts der Lagerstelle, hier Griechenland, verwiesen.

    Ich kann in diesen Sonderbedingungen, die jeder Kunde mit Abschluß des Depotvertrags anerkennt, keine Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Klage erkennen.
    §34 Depotgesetz greift hier meiner Meinung nach nicht.

    Letztendlich hat der Emittent den Takt vorgegeben und die Verwahrkette kann ganz vertragskonform mit dem Finger auf diesen zeigen: "Der ist der Böse, dessen Recht gilt, geht uns nichts an, wir sind nicht befugt..."

    Ich denke wir müssen den Emittenten bei den Hörnern packen.

    (Aldy)

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. Interessant wie Ihr am Thema argumentiert; es geht hier nicht um das Kleingedruckte...

      Entscheidet das Gericht Bösgläubigkeit, was durchaus wahrscheinlich ist, haften die Banken!

      Bei dem Anschein eines illegalen Vorgehens seitens des Emittenten, hätten die Banken die Papiere nicht freigeben dürfen... Der Rechtsbruch des Emittenten war doch für jeden im vorwege offensichtlich!

      Löschen
    2. So kommen wir nicht weiter, "gefühlter" Rechtsbruch ist noch kein erwiesener Rechtsbruch, dazu braucht´s ein Gericht, welches einen Rechtsbruch tatsächlich feststellt.

      Konkrete Fragen:

      - Welches Gericht soll Bösgläubigkeit entscheiden und gegen wen, die Depotbanken oder Clearstream?
      - Auf welcher Grundlage soll diese Entscheidung fußen? Nach welcher Jurisdiktion?
      - Wo steht geschrieben (Verträge, Gesetze etc.), daß die Depotbanken oder Clearstream verpflichtet gewesen wären, die Ausbuchung bei "vermuteter" Rechtswidrigkeit zu verhindern?
      - Wie hätte Clearstream die Ausbuchung handwerklich verhindern können/müssen?

      Ich kann nicht erkennen, daß irgendjemand in der Verwahrkette nach Gesetz oder Vertrag verpflichtet gewesen wäre, die Ausbuchung zu unterbinden. Ich kann auch nicht erkennen wie das praktisch hätte funktionieren sollen.

      Das soll nicht heißen, daß hier seitens der Clearstream oder Depotbanken korrekt gehandelt wurde. Ich sehe nur den Aufhänger nicht um das nachweisen zu können.

      Ohne konkrete Fakten bewegen wir uns im Nebel von Halbwahrheiten und Vermutungen.
      Wenn es also diesen Aufhänger gibt sollte man ihn konkret benennen.

      (Aldy)

      Löschen