Kündigungsereignisse und vorzeitige Fälligkeit
Die folgenden Ereignisse werden bei allen Serien von Neuen Wertpapieren als Kündigungsereignisse angesehen:
(a) Nichtzahlung. Argentinien leistet Kapital- oder Zinszahlungen auf eine Serie von Neuen Wertpapieren 30 Tage nach dem jeweiligen Zahlungstag nicht,
(b) Verstoß gegen andere Verpflichtungen. Argentinien erfüllt oder befolgt andere Verpflichtungen aus den Neuen Wertpapieren oder dem Treuhandvertrag nicht und heilt einen solchen Verstoß nicht innerhalb von 90 Tagen bzw. kann einen solchen Verstoß nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Erhalt einer schriftlichen Benachrichtigung über ein solches Kündigungsereignis durch den Treuhänder heilen,
(c) Cross Default. Jedes Ereignis und jede Bedingung, die zu einer vorgezogenen Fälligkeit von Argentiniens Nicht Notleidenden Öffentlichen Auslandsschulden (wie nachstehend definiert) mit einem Gesamtnennbetrag von mindestens US$ 30.000.000 führt (außer durch freiwillige oder vorgeschriebene vorzeitige Rückzahlung oder durch Einziehung) sowie jedes Versäumnis Argentiniens, fällige Kapital-, Prämien-, Vorfälligkeitsentschädigungs- oder Zinszahlungen für Nicht Notleidende Öffentliche Auslandsschulden mit einem Kapitalbetrag von mindestens US$ 30.000.000 zu leisten, wenn ein solches Versäumnis bis zum Ende einer gegebenenfalls bestehenden Nachfrist fortdauert,
(d) Moratorium. Argentinien erklärt ein Moratorium für Kapital- und Zinszahlungen für seine Nicht Notleidenden Öffentlichen Auslandsschulden, oder
(e) Wirksamkeit. Argentinien bestreitet die Wirksamkeit einer solchen Serie von Neuen Wertpapieren.
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Im Falle des Eintritts und der Fortdauer eines der vorstehend beschriebenen Fälle eines Kündigungsereignisses können die Inhaber von mindestens 25 % des Gesamtnennbetrags der ausstehenden Neuen Wertpapiere einer solchen Serie durch schriftliche Mitteilung an Argentinien und Kopie an den Treuhänder die Neuen Wertpapiere einer solchen Serie sofort fällig stellen. Bei vorzeitiger Fälligstellung werden der Kapitalbetrag, die Zinsen und sämtliche sonstigen auf die Neuen Wertpapiere zu zahlenden Beträge an dem Tag, an dem die schriftliche Mitteilung im Büro des Treuhänders eingeht, sofort fällig, sofern Argentinien das Kündigungsereignis bzw. die Kündigungsereignisse nicht vor Eingang der Mitteilung beseitigt hat; dabei gilt jedoch, dass Kündigungsereignisse in den oben aufgeführten Fällen (b) und (e) die Interessen der Inhaber der Neuen Wertpapiere einer solchen Serie wesentlich beeinträchtigen müssen.
Die Inhaber von mindestens 50 % des Gesamtnennbetrags der ausstehenden Neuen Wertpapiere einer Serie können mit Wirkung für alle Inhaber der Neuen Wertpapiere einer solchen Serie auf die Geltendmachung von Kündigungsereignissen verzichten und eine vorzeitige Fälligstellung zurücknehmen oder für unwirksam erklären, wenn
• Argentinien nach einer vorzeitigen Fälligstellung von Neuen Wertpapieren einer solchen Serie beim Treuhänder einen Betrag hinterlegt, der ausreicht, um sämtliche überfälligen Kapitalbetrags- und Zinsraten und sonstigen Beträge auf Neue Wertpapiere einer solchen Serie (mit Zinsen auf überfällige Zinsbeträge, soweit gesetzlich zulässig), und auf den Kapitalbetrag von Neuen Wertpapieren einer solchen Serie zum jeweils anwendbaren Zinssatz bis zum Tag der tatsächlichen Zinszahlung) sowie die angemessenen Gebühren und die Vergütung des Treuhänders zu zahlen, und
• alle anderen Kündigungsereignisse beseitigt worden sind.
Im Falle einer vorzeitigen Fälligstellung aufgrund eines unter (c) dargestellten Kündigungsereignisses wird die vorzeitige Fälligstellung automatisch aufgehoben und für unwirksam erklärt, wenn Argentinien das Kündigungsereignis beseitigt oder geheilt hat oder wenn die Gläubiger der jeweiligen Verbindlichkeiten die vorzeitige Fälligstellung innerhalb von 60 Tagen nach dem Kündigungsereignis zurücknehmen
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