Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Samstag, 5. Juli 2014

hat das eigentlich ein Rechtsanwalt (Jakob Heichele) oder ein Psychoanalytiker geschrieben....

Az.: 073 S 1527/14

In Sachen

Rolf Koch
-Beklagter und Berufungskläger-
-RAe Dr. T

gegen

1) Ruth Heichele 2) Jakob Heichele
-Kläger und Berufungsbeklagte-

RA zu 1) und 2): RA Heichele
beantrage ich für die Kläger und Berufungsbeklagten:
1. Die Berufung wird zurückgewiesen 2. Der Beklagte und Berufungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Begründung:
Zunächst schliessen sich die Kläger und Berufungsbeklagten den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts Aichach in dessen Urteil vom 17.03.2014 in vollem Umfang an.
Der Beklagte trägt auch in seiner Berufungsbegründung gegenüber seinen erstinstanzlichen Ausführungen keinerlei Argumente vor, die zu einer Aufhebung des Urteils des AG Aichach vom 17.03.2014 führen könnten.
Der Beklagte wiederholt insoweit lediglich seinen nicht stichhaltigen erstinstanzlichen Vortrag.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beklagte auf verschiedenen von ihm betriebenen Internetportalen immer wieder versucht, die Kläger und die ABDRECO GmbH (die Klägerin ist in dieser Gesellschaft zu 50% als Gesellschafterin beteiligt, der Kläger zu 2) ist Geschäftsführer), mit diffamierenden und verleumderischen Blogeinträgen verächtlich zu machen und zu diskreditieren.
Dies fortgesetzte Verhalten des Bekagten hat dazu geführt, dass die Kläger gezwungen waren mittlerweile 4 (inklusive des hier anhängigen Verfahrens) einstweilige Verfügungen gegen den Beklagten bei verschiedenen Gerichten gegen den Beklagten zu beantragen. Diese einstweiligen Verfügungen wurden auch erlassen.
Beweis: Einstweilige Verfügung des LG Augsburg vom 18.02.2013 (Anlage LG 1) Einstweilige Verfügung des LG Augsburg vom 18.11.2013 (Anlage LG 2) Einstweilige Verfügung des AG Aichach vom 17.12.2013 (Anlage LG 3)
Selbst noch am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Aichach am 06.03.2014 hat der Beklagte vor seiner Abfahrt von Darmstadt nach Aichach seine streitgegenständlichen Blogeinträge in seinen Internetauftritten eingestellt.
Der Beklagte lässt aber selbst jetzt, nach immerhin 4 gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfügungen nicht von seinem Treiben ab und stellt weiterhin diffamierende und beleidigende Postings in seine Internetauftritte ein.
So versucht der Beklagte auch aktuell gerade wieder beinahe täglich über die von ihm betriebenen Internetauftritte gegen die Kläger bzw. die ABDRECO GmbH Stimmung zu machen und diese in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Beweis: Auszüge aus dem Internetblog des Beklagten rolf's griechenland blog (Anlage LG 4)
2
Das Verhalten des Beklagten kann nur noch als schlimmer Fall des cyber -mobbings bezeichnet werden.
Sein einziges Motiv und Ziel ist es den Klägern koste es was es wolle zu schaden und sie in der öffentlichen Meinung mit allen Mitteln verächtlich zu machen.
Der Beklagte zeigt sich vollkommen uneinsichtig und will trotz des Hinweises des AG Aichach in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2014 , er solle jetzt endlich Ruhe geben und den Rechtsfrieden wahren, von seinem unsäglichen Treiben nicht ablassen.
Nur am Rande sei bemerkt, dass der Beklagte zwar gegen viel Geld eigene Rechtsanwälte beauftragt und einschaltet, um seine irrigen Rechtsauffassungen vortragen zu lassen, die anfallenden Kosten aus den genannten mittlerweile 4 einstweiligen Verfügungen und den daraufhin ergangenen Kostenfestsetzungsbescheiden bezahlt er jedoch nicht.
In diesem Fall zieht es der Beklagte dann vor- wie schon seit Jahren-wieder einmal die eidesstattliche Versicherung abzugeben. So geschehen am 02.06.2014 gegenüber dem AG Darmstadt.
Dies mag der Grund dafür sein, dass sich der Beklagte in seiner an Dreistigkeit nicht mehr zu überbietenden Art seine Unverschämtheiten heraus nimmt, da er der Auffassung ist, dass dies für ihn sowieso keine finanziellen Konsequenzen zeitigt.
II.
Die hier vorliegende einstweilige Verfügung ist, wie das Amtsgericht Aichach in überzeugenderWeise argumentiert hat, zu Recht ergangen.
Der Beklagte kann sich hier keinesfalls darauf berufen, dass er „nur“ wahre Tatsachen äussere bzw. dass sein Recht auf Meinungsfreiheit das Recht der Kläger auf Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts übersteige.
Zunächst ist festzuhalten, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht die soziale Anerkennung des Einzelnen schützt, insbesondere auch vor Äusserungen, die seinem Bild in der Öffentlichkeit abträglich sein können. Unter anderen wird der Einzelne im Rahmen dieses Grundrechts vor der verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person geschützt, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für seine Persönlichkeitsentfaltung sind.
Vgl. für viele BGH NJW RR 08,913 und Palandt, § 823 Rz. 110 m.w.N.; BVerfGE 97, 125; 97, 391; BVerfGE 1 BvR 1531/96
3
1. Klägerin zu 1)
Die fortgesetzten und wiederholten streitgegenständliche Veröffentlichungen und Behauptungen des Antragsgegners treffen die Klägerin zu 1) in deren Privat-bzw. sogar Intimsphäre.
Die Behauptung, die Klägerin zu 1) „lade zum Arschlecken ein“ ist eine solche Behauptung , die geeignet ist, jemanden in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und ihn zu diskreditieren.
Der Unterfertigte möchte es sich ersparen, auf etwaige Gedankenspiele, die von anderen Lesern des Blogs des Antragsgegners mit dieser Aussage „der Einladung zum Arschlecken“ verknüpft werden könnten, näher einzugehen.
Genau auf diese Verächtlichmachung und die Beschädigung der sozialen Akzeptanz der Klägerin zu 1) in Form der von der ständigen Rechtsprechung als rechtswidrig eingestuften Prangerwirkung bzw. Stigmatisierung kommt es dem Antragsgegner auch ausschliesslich an, was man bereits an der dauernden Wiederholung seines Blogeintrags beinahe im Tagesrythmus unschwer erkennen kann.
Der Antragsgegner kann sich auch aus mehreren Gesichtspunkten nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei seinen Äusserungen um eine angeblich wahre Tatsachenbehauptung handele.
Es liegt gerade keine wahre Tatsachenbehauptung vor.
Die Klägerin zu 1) hat mit dem jetzt als Anlage A 2 vorgelegten Fax vom 26.05.2007 (!) im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung mit Herrn nn auf dessen ständige Belästigungen in Bezug auf von ihm zu Unrecht gestellten Forderungen mit dem Götz-Zitat reagiert.
Herr nn hat die Antragstellerin über Wochen und Monate hinweg mit seinen unberechtigten Forderungen belästigt und irgendwann ist der Antragstellerin (verständlicherweise) der Kragen geplatzt.
Die Verwendung des Götz-Zitats dürfte in Deutschland jedoch mehrere tausend Male täglich Vorkommen und mag man es auch als unfein ansehen, so liegt an der Verwendung des Zitats gegenüber einem Anderen zum Einen noch lange keine allgemeine „Einladung zum Arschlecken“, wie es der Antragsgegner jetzt suggerieren möchte und damit konsequenterweise zum Anderen schon inhaltlich keine „wahre“ Tatsachenbehauptung: Die Antragstellerin hat den Herrn nn mit dem Götz-Zitat belegt und hat nicht „andere Argentinienkläger“ (oder andere Dritte) zum „Arschlecken eingeladen“
Hierauf kommt es aber für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung letztendlich auch überhaupt nicht an:
Selbst wenn man das Telefax der Klägerin zu 1) lediglich in deren Privatsphäre einordnet, so bleibt es nach der ständigen Rechtsprechung der Fachgerichte und des
4
Bundesverfassungsgerichts ausschliesslich dem Einzelnen überlassen, wie er sich der Öffentlichkeit darstellen möchte.
Eine Darstellung durch andere in der Öffentlichkeit ist dabei grundsätzlich verschlossen.
Vgl. für viele BGH NJW 81, 1366 und Palandt, § 823 Rz. 96 ff. m.w.N.
Nur höchst ausnahmsweise ist von diesem Grundsatz im Zuge einer Interessen-und Güterabwägung eine Ausnahme zulässig, nämlich für den Fall, dass die wahrheitsgemässe Aufklärung über Vorgänge aus dem privaten Lebensbereich einer Person aus besonderen Gründen für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung ist.
Vgl für viele BGH NJW 64, 1471 und Palandt a.a.o
Ein solcher absoluter Ausnahmetatbestand ist jedoch im hier vorliegenden Falle nicht einmal auch nur im Ansatz erkennbar und wird noch nicht einmal vom Antragsgegner selbst reklamiert geschweige denn argumentiert.
Schon aus diesem Grunde stellt sich der Antrag der Klägerin zu 1) als begründet dar.
Die zusätzliche und im Kontext gemachte Äusserung, es handele sich bei dem „Arsch“ der Antragstellerin doch angesichts ihres unstreitigen Alters um einen „betagten Arsch“ muss nicht ausführlich kommentiert werden.
Es handelt sich hierbei um eine diskriminierende und beleidigende Formalbeleidigung i.S.d. § 192 StGB, welche unter keiner rechtlichen Betrachtungsweise zu rechtfertigen ist.
Dies umso mehr als sie im Internet, also in der Öffentlichkeit und zudem wiederholt erfolgt ist.
Das alleinige Motiv der ständigen Verunglimpfungen, Beleidigungen und Unterstellungen des Antragsgegners ist einzig und allein dessen krankhafter Sucht, Anderen, ihm mißliebigen Personen zu schaden wo es nur geht, geschuldet. Dies läßt sich auch an den bereits vorausgegangenen einstweiligen Verfügungen des LG Augsburg und des AG Aichach sowie seines auch weiterhin fortgesetzten Verhaltens ablesen.
Zu dem völlig inakzeptablen Verhalten des Beklagten passt auch ins Bild, dass er selbst nach Rechtshängigkeit dieser einstweiligen Verfügung seine streitgegenständlichen Blogeinträge nahezu im Tagesrythmus (manchmal sogar mehrmals täglich) immer weiter eingestellt hat.
Beweis: Blogeinträge des Antragsgegners (Anlage K 6)
Selbst nach einer auf Intervention der Antragsteller bei der Fa. Google Inc. als zuständigem Betreiber der Blogplattform Blogger.com erfolgten Löschung (auch die
5
Fa. Google Inc. beurteilt die Blogeinträge des Antragsgegners demzufolge als diffamierend und beleidigend und somit als Verstoss gegen die Rechtsordnung in Deutschland) der streitgegenständlichen Blogeinträge
Beweis: Mitteilungen der Fa. Google Inc. (Anlage K 7)
liess der Beklagte es mit seinen widerlichen Blogeinträgen nicht bleiben.
Im Anschluss hieran stellte er sogar Auszüge aus dem Fax der Antragstellerin zu 1) an Herrn nn als Fotographie wiederholt in seinen Blog ein und „garniert“ diese noch mit seinen eigenen widerlichen Interpretationen.
Beweis: Blogeinträge des Antragsgegners (Anlage K 8)
Damit verstösst der Antragsgegner nunmehr auch noch gegen die von den Fachgerichten und dem Bundesverfassungsgericht vertretene ständige Rechtsprechung, wonach fremde Schreiben und Briefe aus der Privatsphäre ohne ausdrückliche Zustimmung des Absenders nicht veröffentlicht oder zu anderen Zwecken von Dritten verwendet werden dürfen.
Vgl. für viele BGH 13, 334; BGH NJW03, 1727; BVerfG NJW 95, 861 und Palandt, § 823 Rz. 114 m.w.N.
Auch dies zeigt nochmals nachdrücklich, dass der Antragsgegner jegliches Mass und Ziel verloren hat und glaubt, er könne sich benehmen wie er gerade lustig ist.
Dieser Irrglauben mag sich daraus herleiten, dass der Beklagte seit Jahren die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgibt und sich dadurch seiner Gläubiger und deren titulierten Forderungen entzieht.
Auch die Schulden aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen aus den gegen ihn ergangenen vorausgehenden einstweiligen Verfügungen begleicht der Beklagte wie oben ausgeführt nicht. Dies scheint ihn dazu zu verleiten und zu ermutigen immer weiter den „wilden Mann“ zu spielen, da er davon ausgeht, dass sein bösartiges und widerliches Verhalten für ihn sowieso keine finanziellen Konsequenzen zeitigt.
Getreu diesem Muster stellte der Beklagte auch nach der Löschung der streitgegenständlichen Blogeinträge durch die Fa. Google Inc. jetzt die Beschwerde der Antragsteller gegenüber der Fa. Google Inc. in seinen Blog ein.
Diese Beschwerde enthält den ursprünglichen Blogeintrag wörtlich.
Beweis: Blogeintrag des Antragsgegners (Anlage K 9)
Damit versuchte der Beklagte , der sich in seinem manischen Verfolgungswahn für besonders pfiffig und gerissen zu halten scheint, die Löschung durch Google Inc. zu umgehen.
6
Auch dieses Verhalten zeigt die krankhafte Besessenheit des Beklagten, die Kläger auf seinem Blog zu diffamieren und zu diskreditieren.
Allein die obsessive , teilweise tägliche Einstellung der streitgegenständlichen Biogeinträge belegt nachdrücklich und zweifelsfrei, dass es dem Beklagten nicht wie er behauptet um seine Meinungsfreiheit geht.
Das einzige Motiv des Beklagten ist die Diskreditierung der Kläger.
1. Kläger zu 2)
Auch in Bezug auf den Kläger zu 2) stellt sich die Einlassung des Antragsgegners als nicht stichhaltig dar.
Ebenso wenig wie im Fall der Klägerin zu 1) liegt entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch hier keine wahre Tatsache vor, welche dazu führen würde, dass die streitgegenständlichen Biogeinträge des Antragsgegners vom Kläger zu 2) hin zu nehmen wären.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Antragsgegner bereits einmal versucht hat, den Antragsteilerzu 2) mit einer wahrheitswidrigen Aussage und Behauptung betreffend des Vorfalls im Jahr 2007 (!) auf dem Gerichtflur des LG Frankfurt zu diffamieren und diskreditieren, als er behauptete, Letzterer habe Herrn nn mit einem Kinnhaken tätlich angegriffen.
Dies führte bekanntermassen zu der einstweiligen Verfügung des AG Aichach vom 17.12.2013,Az.: 104 C 977/13 ,gegen den Antragsgegner.
Nun versuchte es der Antragsgegner eben erneut mit der wahrheitswidrigen Behauptung , der Antragsgegner zu 2) würde „die Rechtspflege in die eigene Hand nehmen“.
Damit will er suggerieren und Glauben machen, dass sich der Antragsteller zu 2) als Organ der Rechtspflege nicht an Recht und Gesetz halten würde.
Seine eigene eidesstattliche Versicherung vom 06.02.2014 ebenso wie diejenige des Herrn nn vom 04.12.2013 tragen diese Behauptung jedenfalls nicht.
Im Übrigen:
Die eidesstattliche Versicherung des Herrn nn ist bereits an dem Punkt falsch, soweit sie behauptet, der Antragsteller zu 2) habe zum fraglichen Zeitpunkt einen Gips getragen bzw. die Hand sei einbandagiert gewesen. Der Antragsteller zu 2) hat seit seinem 10.Lebensjahr keinen Gips oder Verband an irgendeiner seiner Hände getragen.
Des Weiteren stellt sich die Aussage des Herrn nn dahingehend als falsch dar, soweit behauptet wird, der Antragsteller zu 2) habe gegen ihn drohend die Hand erhoben.
7
Die Behauptungen des Herrn nn , wie auch diejenigen des Beklagten, sind völlig unglaubhaft.
Beide Personen hegen seit Jahren gegen die beiden Kläger einen abgrundtiefen Hass und Abneigung (wie man in Bezug auf Herrn nn an dessen Auseinandersetzung mit der Antragstellerin zu 1) erkennen kann) und versuchen immer wieder aufs Neue, den Antragstellern auf die eine oder andere Art und Weise zu schaden und diese zu attackieren.
Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Behauptung einer angeblichen Drohung durch den Kläger zu 2) wenn überhaupt um rein subjektive Wahrnehmungen des Herrn nn und des Antragsgegners handelt.
Die eidesstattlichen Versicherungen der Kläger besagen gerade das Gegenteil.
Bezeichnenderweise liefert der Beklagte dann auch keinerlei Beweise von anderen, unabhängigen Zeugen dieses Vorfalls im Jahr 2007 (!).
Er behauptet doch selbst, dass ca. 30 stille Gesellschafter der ABDRECO GmbH anwesend waren.
Keiner dieser Personen hat dem Beklagten seine Version bestätigt, obschon er versucht hat von diesen Bestätigungen zu erhalten.
Ausserdem stellt sich die Frage, warum der Herr nn sich gegen die angebliche „Bedrohung“, die ihn ja derart fürchterlich „eingeschüchtert“ hat (im Übrigen so eingeschüchtert, dass der den Ort des Geschehens aber trotzdem nicht verlassen hat und statt dessen immer weiter von angeblichem Schwarzgeld /Geldwäsche schwadroniert hat, bis der Kläger zu 2) den Gerichtflur verlassen hat) nicht mit den zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mitteln zur Wehr gesetzt hat.
Wie man an seiner mit allem Nachdruck und bis zur letzten Instanz verfolgten Strafanzeige gegen die Klägerin zu 1) unschwer erkennen kann ist Herr nn ja sonst auch nicht darum verlegen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. All dies zeigt deutlich auf, dass es sich hier um eine reine Gefälligkeitsaussage des Herrn nn handelt.
Rein hilfsweise und ohne dass es hierauf noch ankommen würde:
Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellen wollte, dass die Wahrheit seiner Behauptung ungewiss sein sollte, so ist das Unterlassungsbegehren des Klägers zu 2) trotzdem aus mehreren Gründen berechtigt:
In diesem Fall trägt der Antragsgegner in Anwendung der Beweislastregel des § 186 StGB die volle Beweislast für seine ehrenrührige Behauptung.
Vgl. für viele Palandt, § 823 Rz. 101 a m.w.N.
Eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit (noch dazu, da diese bereits ca. 7 Jahre zurückliegt), welche dem Beklagten eine Beweiserleichterung zu Gute kommen lassen würde, liegt hier nicht vor und wird von diesem selbst noch nicht einmal behauptet.
Ausserdem ist durch die streitgegenständliche Behauptung des Beklagten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, welcher auch hier im Rahmen einer Güter-und Interessenabwägung zwingend zu beachten ist,
Vgl. BGH NJW 78, 1797 und Palandt, § 823 Rz. 99 f. m.w.N.
auf das Schwerste verletzt.
Der Angriff des Beklagten auf die berufliche Stellung des Klägers zu 2) als Rechtsanwalt und somit Organ der Rechtspflege ist von einer Intensität, die jedes Mass und Ziel sprengt.
Der Kläger zu 2) verdient durch seinen Beruf als Rechtsanwalt seinen und den Unterhalt seiner Familie. Dieses berufliche Fortkommen ist gefährdet, wenn hier seitens des Antragsgegners ins Blaue hinein behauptet werden dürfte, dass der Kläger zu 2) sich ausserhalb des Rechts und Gesetz stellte indem er „die Rechtspflege in eigene Hände nehme“.
Bei einer hier nach der Rechtsprechung und der h.M. der Literatur zwingend vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung ist neben dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausserdem das Motiv des Schädigers zu berücksichtigen.
Es muss dabei ein vertretbares Verhältnis zwischen dem erstrebten Zweck und der Beeinträchtigung des Betroffenen bestehen.
Vgl. für viele BGH 31, 308/13 und Palandt, § 823 Rz. 99 m.w.N.
Das Motiv des Beklagten ist, wie sein fortgesetztes Verhalten den beiden Klägern gegenüber belegt, ausschliesslich auf deren Diffamierung und Herabwürdigung ausgerichtet.
Gerade auch die Tatsachen , dass der Beklagte Ereignisse aus dem Jahre 2007 (!)- welche ihn im Übrigen noch nicht einmal persönlich betreffen- zum Anlass nimmt und immer wieder denselben Blogeintrag zu tätigen und die vorausgehenden einstweiligen Verfügungen gegen ihn belegen nachhaltig und unwiderlegbar, dass es ihm ausschliesslich um die Diffamierung und Diskreditierung der Kläger geht und um nichts Anderes.
Ein anderes Ziel wird vom Beklagten nicht verfolgt und wurde bezeichnenderweise noch nicht einmal von ihm selbst auch nur andeutungsweise ins Feld geführt.
9
Aus diesen Gründen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger durch die Abweisung der Berufung und das Aufrechterhalten der erlassenen einstweiligen Verfügung zu schützen.

Jakob Heichele -Rechtsanwalt-

1 Kommentar:

  1. Wie der Pavlwosche Hund:
    Kaum das es klingelt, bellst und speichelst du vor lauter Wut sofort los.
    Lol.

    AntwortenLöschen