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Dienstag, 5. April 2016

wir möchten Sie hiermit darüber informieren, dass die Singulus auf ihrer Seite veröffentlicht hat, dass es eine Anfechtungsklage eines Aktionärs und eine Anfechtungsklage eines Anleihegläubigers gibt zu den letzten Beschlüssen der jeweiligen Versammlungen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie hiermit darüber informieren, dass die Singulus auf ihrer Seite veröffentlicht hat, dass es eine Anfechtungsklage eines Aktionärs und eine Anfechtungsklage eines Anleihegläubigers gibt zu den letzten Beschlüssen der jeweiligen Versammlungen. Das hat zur Folge, dass die Beschlüsse, insbesondere der Debt-equity-swap, zunächst nicht umgesetzt werden können. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass die Singulus ihrerseits ein Freigabeverfahren durchführen wird und dann muss das Gericht noch vor der Entscheidung über die Anfechtungsklage entscheiden, ob die Beschlüsse doch umgesetzt werden dürfen.

Wenn die Singulus dabei obsiegt, erfolgt die Umsetzung des Debt-equity-swaps wie folgt: Die Singulus wird im Bundesanzeiger veröffentlichen, dass man ihr innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen solle, wenn man für seine Anleihen Aktien bzw. die neue besicherte Anleihe haben möchte. Wer das nicht tut innerhalb der festgesetzten Frist, wird keine Aktien und auch keine neue besicherte Anleihe erhalten, sondern stattdessen den sog. Barausgleich. Das heißt, die nicht gewünschten Aktien und nicht gewünschten neuen Anleihen werden anderweitig verkauft und die betreffenden Anleihegläubiger erhalten den Preis, den der Käufer dafür zahlt.

Wir selbst werden regelmäßig im Bundesanzeiger schauen, ob ein entsprechender Aufruf veröffentlicht ist. Aber bitte schauen Sie auch ab und zu selbst: www.bundesanzeiger.de.

Mit freundlichen Grüßen
Julia Breier-Struß
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht 

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