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Sonntag, 6. November 2016

Der mit Anfechtungsklagen bedrohte Emittent hat das gesetzliche Recht (und wohl auch Pflicht) schon am Ende der Anfechtungsfrist und noch vor Klagezustellung (rechtshängig ZPO 299) sich über allfällige Anfechtungsklagen kundig zu machen....!!!!

Der mit Anfechtungsklagen bedrohte Emittent hat das gesetzliche Recht (und wohl auch Pflicht) schon am Ende der Anfechtungsfrist und noch vor Klagezustellung (rechtshängig ZPO 299) sich über allfällige Anfechtungsklagen kundig zu machen....!!!!




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