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Samstag, 18. Februar 2017

Das richtige Geld wird mit distressed Sovereign Bonds verdient: hier in 7 Monaten mit einem USD-Bond Greece ein Gewinn von 115.000 USD bei Einsatz von nur 69.000 USD // übrigigens die KontoNr mit I1 ist eine sogenannte Ex-Bankverein....wir haben von dieser Anleihe um die 650.000 nominal gehabt....mit einem satten Gewinn !!! // woher meint ihr habe ich das Geld mich mit Carpevigo zu fetzen....allein für die Anfechtungsklage habe ich 4 verschiedene Kanzleien gebeten....


Samstag, 18. Februar 2017

Das richtige Geld wird mit distressed Sovereign Bonds verdient: hier in 7 Monaten mit einem USD-Bond Greece ein Gewinn von 115.000 USD bei Einsatz von nur 69.000 USD // übrigigens die KontoNr mit I1 ist eine sogenannte Ex-Bankverein....wir haben von dieser Anleihe um die 650.000 nominal gehabt....mit einem satten Gewinn !!! // woher meint ihr habe ich das Geld mich mit Carpevigo zu fetzen....allein für die Anfechtungsklage habe ich 4 verschiedene Kanzleien gebeten....



Die Einladungen zur 2. GV durch die Chaotentruppe der Carpevigo sind rechtswidrig.....!!!!

Allerdings lässt sich die Entscheidung über die Einberufung der zweiten Versammlung (das "ob") von den zur Durchführung der zweiten Versammlung ansonsten zu treffenden Entscheidungen (dem "wie") klar und eindeutig trennen und § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG enthält für die Frage des "ob" eine ausdrückliche Zuweisung nur an den Vorsitzenden, so dass die Vorschrift in dieser Hinsicht keine Regelungslücke aufweist.
Die Einberufung der zweiten Versammlung ist im Übrigen nicht nur der qualifizierten Gläubigerminderheit, sondern auch den sonstigen in § 9 Abs. 1 SchVG genannten Einberufungsberechtigten, nämlich dem Schuldner und dem etwaigen gemeinsamen Vertreter der Gläubiger, entzogen. Auch deshalb ist nicht erkennbar, dass das Schuldverschreibungsgesetz an dieser Stelle gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht unvollständig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00BGHZ 149, 165, 174).
(2) Es fehlt im Übrigen auch an der vergleichbaren Interessenlage, um eine etwaige Lücke in § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG durch analoge Anwendung von § 9 Abs. 2 SchVG füllen zu können.
Die Ermächtigung einer qualifizierten Gläubigerminderheit zur Einberufung der Gläubigerversammlung ist mit der Einberufung der zweiten Versammlung, die für alle Gläubiger verbindliche Beschlüsse ohne bzw. mit einem herabgesetzten Quorum ermöglicht, nicht so weit vergleichbar, dass die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Interessenabwägung zu dem Ergebnis führen müsste, vergleichbare Gründe erforderten die Ermächtigung einer qualifizierten Gläubigerminderheit zur Einberufung der zweiten Versammlung.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 11 Wx 49/14 - Rechtsmissbräuchlichkeit eines Einberufungsverlangens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 11 Wx 49/14 - Rechtsmissbräuchlichkeit eines Einberufungsverlangens
Das OLG Karlsruhe hatte über eine Ermächtigung zur Einberufung der Hauptversammlung nach § 122 Abs. 1 AktG zu entscheiden und sich insofern ausführlich mit der Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Einberufungsverlangens auseinandergesetzt. Das OLG stellte fest, dass das Einberufungsverlangen Schranken unterliegt. Diese ergeben sich aus der zwischen der AG und den Aktionären bestehenden Treubindungen. Um jedoch den Minderheitenschutz, dem das Einberufungsrecht dient, nicht zu gefährden, dürfe ein Rechtsmissbrauch nur zurückhaltend angenommen werden. Ein Missbrauch sei etwa dann gegeben, wenn das angestrebte Ziel nicht zu erreichen sei, Dringlichkeit nur vorgeschoben werde, über den vorgeschlagenen Gegenstand erst kürzlich beraten wurde oder ein gesetz- oder satzungswidriger Beschluss gefasst werden solle.

Freitag, 17. Februar 2017

Klage vs Clearstream wg Einsicht in Globalurkunde Carpevigo / eventuelle Erweiterung iSn MBB Clean Energy / dito Einsicht in Lezard­Urkunde

Ich überlege gerade Klageerweiterungen wg MBB (Prüfungspflichten bei Entgegennahme einer Globalurkunde mit fehlender zweiter Unterschrift) und wg Einsicht in Lezardurkunde (hier kann CBF nicht behaupten wir hätten bereits eine frühere Kopie).

Was meinen Sie bzw Du dazu ?

Beste Grüsse

Rolf Koch
Rolf J. Koch
0151 461 9 56 56

Ponzer, Hitzelsberger, Wagner + Consorten....als Dienstleisterkolonne.....

BondGuide: Was halten Sie generell vom Schuldenlastabwurf mittels ESUG?
Meinerzag: Nicht viel, diese Beispiele dürfen keine Schule machen.
 Es kann nicht sein, dass ganze Dienstleisterkolonnen an Emittenten herantreten mit Vorschlägen, bei denen sie sich auch noch gegenseitig überbieten, wie man unliebsame Anleihegläubiger am kosteneffizientesten loswird


http://www.bondguide.de/topnews/restrukturierungssituationen-erst-braucht-man-grips-dann-geduld-exklusivinterview-mit-ralf-meinerzag-steubing-german-mittelstands-fonds/3/

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