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Montag, 21. Oktober 2013

Moskau hat durch die unterlassene Verfolgung der Morde von Katyn im Jahr 1940 die Rechte der Opfer und ihrer Angehörigen nicht verletzt, sagt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.


MenschenrechtsgerichtshofAngehörige von Katyn-Opfern scheitern mit Klage

 ·  Moskau hat durch die unterlassene Verfolgung der Morde von Katyn im Jahr 1940 die Rechte der Opfer und ihrer Angehörigen nicht verletzt, sagt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.
© AFPVergrößernAm Mahnmal: der polnische Ministerpräsident Donald Tusk und seine Frau Malgorzata
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Russland von dem Vorwurf entlastet, durch die unterlassene Verfolgung der kommunistischen Morde von Katyn im Jahr 1940 die Rechte der Opfer und ihrer Angehörigen verletzt zu haben. Allerdings stellte die Große Kammer in Straßburg fest, Russland habe seine Pflicht verletzt, dem Gericht alle nötigen Dokumente zur Verfügung zu stellen.
In Katyn und an mehreren anderen Orten der damaligen Sowjetunion waren, wie das Gericht jetzt wieder bestätigte, im Frühjahr 1940, nach der Besetzung Ostpolens durch die Roten Armee (die beinahe gleichzeitig mit dem deutschen Einmarsch im Westen stattgefunden hatte) mehr als 20.000 polnische Kriegsgefangene auf Befehl der Moskauer Führung ermordet worden. Die Sowjetunion hatte das Verbrechen 1990 zugegeben. Ein Ermittlungsverfahren zu seiner Aufklärung wurde allerdings im Jahr 2004 von der russischen Militärstaatsanwaltschaft eingestellt. Die Begründung für die Einstellung wurde als streng geheim eingestuft und ist bis heute nicht bekannt. Anklagen wurden nie erhoben.

Zehn Jahre vor der Menschenrechtskonvention

Angehörige von zwölf Opfern der Morde von Katyn hatten gegen die Einstellung des Verfahrens im Wesentlichen mit zwei Argumenten Klage eingereicht. Russland verletze durch die verweigerte Aufklärung eines Massenmords das Recht der Opfer auf Leben nach Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention und zugleich die Rechte der Angehörigen nach Artikel 3 (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung).
Die Große Kammer des EGMR hat am Montag beide Argumente verworfen. In Bezug auf „Recht auf Leben“ der Opfer erklärte sich das Gericht für unzuständig. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Morde von Katyn 1940 begangen worden seien, also zehn Jahre vor der Entstehung der Menschenrechtskonvention und 58 Jahre vor ihrem Inkrafttreten in Russland (1998). Deshalb sei das Gericht für diesen Fall nicht zuständig.

Zwischen Hoffnung und Verzweiflung

Auch die Klage der Opfer, die Einstellung des russischen Verfahrens im Jahr 2004 komme einer „unmenschlichen oder erniedrigenden“ Behandlung gleich, überzeugte das Gericht nicht. Die Richter stellten zwar fest, eine Haltung der Behörden, welche die Angehörigen verschwundener Personen „einer langen Zeit von wechselnder Hoffnung und Verzweiflung“ aussetze, könne im Prinzip durchaus eine Verletzung von Artikel 3 darstellen. Allerdings habe während des Verfahrens in Russland zu solchen wechselnden Gefühlen von Angst und Hoffnung längst keinen Anlass mehr bestanden, da die sowjetischen und russischen Behörden die Morde von Katyn damals längst zugegeben hätten. Deshalb habe es während des umstrittenen Verfahrens keine Ungewissheit über das Schicksal der Opfer mehr gegeben.
Der EGMR entlastete Russland in seinem Spruch aber nicht vollständig. Die Große Kammer stellte fest, die russische Justiz habe ihre Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Gericht verletzt. Sie habe sich geweigert, das als „streng geheim“ klassifizierte Dokument vorzulegen, mit welchem die russische Militärstaatsanwaltschaft die Einstellung des Katyn-Verfahrens 2004 begründet hatte. Das Argument, eine Überstellung dieses Beschlusses hätte Russlands „nationale Sicherheit“ gefährdet, akzeptierte das Gericht nicht. Daher liege ein Verstoß gegen Artikel 38 der Konvention vor, welcher die Staaten verpflichtet, dem Gerichtshof „alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren“.

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