Sogenannte Collective Action Clauses (CACs) sind Bestandteil der
allgemeinen Regeln des Völkerrechts, so dass es für ihre Geltung nach
heutigem Rechtsverständnis nicht mehr darauf ankommt, dass sie explizit
vertraglich vereinbart sind. Die völkerrechtliche Geltung von CACs hat zur
Folge, dass (Schuldner-)Staaten völkerrechtlich berechtigt sind, Forderungen
sog. Holdout-Gläubiger zu verweigern, wenn das Umschuldungsangebot von
einer qualifizierten Mehrheit der Gläubiger angenommen wurde.
aus einem argentinischem Schriftsatz an das Frankfurter Landgericht....
Diese Ansicht ist doch dermassen grotesk und grell das sie es wert ist hier alleinstehend nochmals hevorgehoben zu werden....
dann hätten sich die Griechen doch ihren ganzes Schmonses mit den retroaktiven CACs sparen können....
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Mittwoch, 23. Oktober 2013
Sogenannte Collective Action Clauses (CACs) sind Bestandteil der allgemeinen Regeln des Völkerrechts, so dass es für ihre Geltung nach heutigem Rechtsverständnis nicht mehr darauf ankommt, dass sie explizit vertraglich vereinbart sind. Die völkerrechtliche Geltung von CACs hat zur Folge, dass (Schuldner-)Staaten völkerrechtlich berechtigt sind, Forderungen sog. Holdout-Gläubiger zu verweigern, wenn das Umschuldungsangebot von einer qualifizierten Mehrheit der Gläubiger angenommen wurde.
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