In der Folgezeit hat sich bei den Frankfurter Gerichten eine Rechtsstarre dergestalt
eingestellt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag und den Argumenten
der Beklagten zum größten Teil nicht mehr stattfindet. Vielfach wird pauschal auf
den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08. Mai 2007 (Az. 2 BvM 1-5/03)
verwiesen. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird
fälschlicherweise als „Universalantwort" auf die Argumente der Beklagten
verstanden, obwohl die meisten der Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit
dem Zahlungsmoratorium der Beklagten stellen und die für die ganz überwiegende
Mehrzahl der anhängigen Verfahren entscheidungserheblich sind, vom
Bundesverfassungsgericht nicht adressiert wurden.
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