Wie Anleger Altverluste nutzen (1)Jetzt das Polster aus Aktienverlusten nutzen
02.09.2013 · Anleger sollten sich sputen. Wer Altverluste mit Aktien aus den Jahren vor 2009 hat, kann diese nur noch in diesem Jahr mit seit 2009 entstandenen Aktiengewinnen verrechnen. Das ist kompliziert, aber es spart Abgeltungsteuer.
Von HANNO MUSSLE
An Verluste wird normalerweise niemand gerne erinnert. Im Bekanntenkreis wird lieber über die Gewinne mit Aktiengeschäften geredet, und glücklicherweise gibt es seit März 2009 ja viele „Gewinneraktien“. Doch für Anleger kann es sinnvoll sein, sich jetzt an ihre Aktienverluste am Neuen Markt oder in der frühen Phase der Finanzkrise zu erinnern.
Denn wer seinem Finanzamt für die Steuerjahre 2009 und davor seine damals steuerlich relevanten Verluste gemeldet hat, kann damit nur noch in diesem Jahr den steuerpflichtigen Gewinn erheblich senken. Dafür sollten seit 2009 erworbene Gewinneraktien verkauft werden. Denn ab 2014 lassen sich „alte Spekulationsverluste“ mit Aktien nicht mehr mit Veräußerungsgeschäften, sondern nur noch mit Gewinnen aus dem Verkauf etwa physischen Goldes und von Immobilien verrechnen.
Zeitenwende 2009
Der Jahresanfang 2009 markiert für Anleger eine steuerliche Zeitenwende. Damals wurde die Abgeltungsteuer eingeführt. Seither ziehen die Banken für den Fiskus nicht nur 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag plus eventueller Kirchensteuer auf Zinsen und Dividenden ein; vielmehr wird auch der Veräußerungsgewinn, die Differenz aus Kauf- und Verkaufspreis einer Aktie oder einer Anleihe, dieser Abgeltungsteuer unterworfen.
Der Veräußerungsgewinn wird besteuert unabhängig davon, wie lange das Wertpapier im Besitz des Steuerpflichtigen war. Dies gilt für alle Wertpapiere, die vom 1. Januar 2009 an gekauft wurden. Für Investmentzertifikate gilt sogar ein früherer Stichtag: Alle ab 15. März 2007 gekauften und noch nicht verkauften Zertifikate unterliegen der Abgeltungsteuer, es sei denn, es handelt sich um Finanzinnovationen wie Garantiezertifikate.
Steuerlast lässt sich drücken, wenn...
Wie es der Zufall will, fällt die Einführung der Abgeltungsteuer fast mit dem Beginn einer Aktienhausse zusammen. Vom Tiefpunkt im März 2009 ist der F.A.Z.-Aktienindex um 60 Prozent gestiegen. Aktien wie Pro Sieben Sat 1, Drillisch, Infineon und Dürr haben um 1000 Prozent zugelegt. Damals für 10.000 Euro zum Kurs von 0,40 Euro gekaufte 25.000 Infineon-Aktien sind heute zum Kurs von 7 Euro 175.000 Euro wert. Bei einem Verkauf fiele demnach ein Veräußerungsgewinn von 165.000 Euro an. Die depotführende Bank müsste davon 26,375 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer) Abgeltungsteuer, also gut 43.500 Euro, an den Fiskus abführen.
Diese Steuerlast lässt sich drücken, wenn es steuerlich relevante Verluste mit Aktien gibt. Vor 2009 war dies nur dann der Fall, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zwölf Monate lagen. Das heißt: Heute noch steuerlich relevante Altverluste entstanden letztmals im Jahr 2009, wenn im Jahr 2008 gekaufte Aktien und Anleihen mit Verlust verkauft wurden. Diese Geschäfte innerhalb der Zwölf-Monats-Frist musste bis 2009 der Steuerpflichtige und nicht die Bank dem Finanzamt melden.
Unwissen bei den Banken
Wer für das Steuerjahr 2009 und davor keine Verluste hat feststellen lassen, der kann auch heute keine Gewinne mehr mit den alten Verlusten verrechnen. „Die Verluste müssen in der Steuererklärung des Jahres, in dem sie entstanden sind, angegeben worden sein. Das Finanzamt muss sie berücksichtigt und den für die künftige Verrechnung mit Gewinnen unverzichtbaren Verlustfeststellungsbescheid erteilt haben“, sagt der Berliner Rechtsanwalt und Steuerberater Markus Deutsch. Jetzt noch nachträglich vom Finanzamt einen Verlustfeststellungsbescheid für die Zeit vor der Abgeltungsteuer anzufordern sei grundsätzlich nicht möglich. „Selbst wenn Anleger ihre Aktienverluste von damals belegen könnten, wird das Finanzamt nur dann noch einen Verlustfeststellungsbescheid ausstellen, falls Steuerbescheide aus den Jahren 2009 und davor noch offen sind“, sagt Deutsch. Wer dagegen seinen Verlustfeststellungsbescheid nur verlegt hat, kann vom Finanzamt eine Kopie anfordern.
Doch selbst wer über einen noch nicht genutzten gültigen Verlustfeststellungsbescheid aus dem Jahr 2009 oder früher verfügt, wird sich mit der Nutzung dieser Altverluste nicht leichttun. Auf seine depotführende Bank kann der Anleger kaum zählen. Sie wird von den Altverlusten kaum etwas wissen. Denn Banken müssen für den Depotkunden im Auftrag des Fiskus erst seit Einführung der Abgeltungsteuer die Steuer abführen und die Verlustverrechnung durchführen. Bankkundenberater jetzt über alte, noch steuerlich relevanten Verluste zu informieren, dürfte auch wenig zielführend sein. Denn auf Steuerberatung wird sich kaum eine Bank wegen der Risiken einlassen. Dem Anleger bleibt: einen Steuerberater zur Hilfe ziehen oder selbst rechnen.
Auf das Altverlustpolster zugreifen
Seit 2009 allerdings müssen die Banken für die Depotkunden Verluste und Gewinne gegeneinander verrechnen. Dabei werden die Gewinne aus Aktienveräußerungen mit Aktienverlusten verrechnet, im zweiten Schritt mit sonstigen Wertpapierverlusten (Saldo aus Veräußerungsverlusten von Wertpapieren außer Aktien mit Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen mit Aktien), dann mit dem Freistellungsauftrag und dann im vierten Schritt mit anrechenbarer ausländischer Quellensteuer. Wer also nach 2008 gekaufte Aktien mit Gewinn wieder verkauft, dessen steuerlich relevante Veräußerungsgewinne werden automatisch auch etwa mit Verlusten aus Anleihen verrechnet. Dies kann gerade in diesem Jahr ein Nachteil sein. Besser wäre es, wenn Verluste mit nach 2008 gekauften Wertpapieren in spätere Jahre fortgeschrieben werden, und der Anleger in diesem Jahr die Chance ergreift, letztmalig in nennenswertem Umfang auf sein Altverlustpolster zuzugreifen.
Dafür kann es nötig sein, eine klare Trennung zwischen Alt- und Neubestand durch zwei unterschiedliche Depots herzustellen. In das eine Depot kommen die Werte, die bis Ende 2008 gekauft wurden, in das zweite Depot alle seit 2009 gekauften. So lässt sich die Verlustverrechnung der Bank „ausheben“. Zwei Depots dienen zudem der Übersichtlichkeit: Denn nur nach 2008 angeschaffte Aktien mit gegenwärtigen Kursen über Anschaffungspreis sind jetzt für einen Verkauf zur Nutzung der Altverluste in den Blick zu nehmen. Allerdings muss der Anleger bei der Teilung seines Depots aufpassen, wie wir in einem späteren Artikel darstellen werden: Im Selbstversuch zeigt sich, dass die Sparkasse Aktien oft nicht zum tatsächlichen Anschaffungspreis ins neue Depot bucht; vor allem dann, wenn von diesem Wertpapier ein Teil vor und ein Teil nach 2009 gekauft wurde, setzt sie Durchschnittskurse an - oft zum Nachteil des Kunden.
Wer indes nur auf ein Wertpapierdepot für die Nutzung des alten Verlustpolsters setzt, hat Nachteile, wie wir zeigen werden. Die Verlustverrechnung schlägt im laufenden Jahr wie oben beschrieben voll zu. Und wer einen Ehepartner mit Depot bei der gleichen Bank hat, dem werden auch dessen nach 2008 eingetretene Verluste zunächst zur Verrechnung mit Gewinnen angeboten. Ziel in diesem Jahr sollte aber sein, die alten Verluste mit Aktien aus den Jahren 2009 und davor wegen der ab 2014 wegfallenden Verrechnungsmöglichkeiten zu nutzen.
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