Für eine Vorlage ist nur notwendig, dass in einem Rechtsstreit die Existenz oder
Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts zweifelhaft ist und die Frage
entscheidungserheblich ist. Die Entscheidungserheblichkeit besteht, da die oben
dargestellte allgemeine Regel des Völkerrechts, dass eine durch einen qualifizierten
Mehrheitsbeschluss legitimierte Umschuldung auch für Minderheitsgläubiger
verbindlich ist, direkt im Privatrechtsverhältnis wirkt und der Erfüllung der
Klageforderung entgegensteht. Die allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der die
Umschuldung das völkerrechtlich anerkannte Verfahren zur Lösung von
Staatsfinanzkrisen und -Insolvenzen ist, sowie die Beteiligungspflicht des Gläubigers
an einer solchen Umschuldung spielen darüber hinaus für die Frage der
Berücksichtigung des argentinischen Zahlungsmoratoriums im nationalen Recht und
der Bestimmung des ordre public eine Rolle.
S 14 des Papieres vom 21.10.2013 aus der Arbeits- und Mietrechtlichen Fachanwaltskanzlei Strba Rechtsanwälte.....
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