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Sonntag, 4. Mai 2014

Spekulieren mit Devisen VON SEBASTIAN MEINHARDT // ist Uli Hoeness und seine Berater diesen komplexen Zusammenhängen zum Opfer geworden ?

Spekulieren mit Devisen VON SEBASTIAN MEINHARDT


Die steuerliche Behandlung von
Devisengeschäften hat zuletzt eine
ungeahnte Prominenz bekommen.
Sie waren der Schwerpunkt im Prozess
um die Steuerhinterziehung
von Uli Hoeneß.
Wer steuerehrlich mit fremden
Wahrungen spekulieren will, muss
einiges beachten. Einfach ist es,
wenn ein Anleger aus seinem deutschen
Depot heraus Fonds kauft
und verkauft, die zum Beispiel in
Dollar notieren. Oder skandinavische
Staatsanleihen in Kronen
oder Schweizer Papiere in Franken.
Hier gehört der Währungsgewinn
zum Veräußerungsgewinn
aus dem Papier, und die Hausbank
zieht automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer
von den Gewinnen ab,
egal, wie lange das Papier gehalten
wurde.
Anders ist das bei Gewinnen
mit „Fremdwährungsguthaben“.
Das sind Kontoguthaben in einer
anderen Währung als Euro, egal,
ob das Konto im In- oder Ausland
gehalten wurde. Eine Steuerpflicht
entsteht, wenn ein Kontoguthaben
in Fremdwährung innerhalb eines
Jahres angeschafft und wieder veräußert
wurde und steigende Währungskurse
einen Gewinn (in
Euro) bescherten.
Ein Fremdwährungsguthaben
wird „angeschafft“, wenn ein

Euro- in ein Dollar-Guthaben umgewandelt
wird, dies geschieht
durch eine normale Überweisung
von einem Euro- auf ein Dollar-
Konto. Oder wenn Wertpapiere
veräußert werden und die Gutschrift
auf dem DollarWertpapierabwicklungskonto
erfolgt
(BFH-Urteil vom 21.1.2014, Az. IX
R 11/13). Ein Fremdwährungsguthaben
wird „veräußert“, wenn dieses
in Euro umgewandelt wird oder
zur Anschaffung von Wertpapieren
verwendet wird.
Zur Ermittlung des Gewinns
wird der Fremdwährungsbetrag
zum Veräußerungs- und Anschaf
steufungszeitpunkt
in Euro umgerechnet
und die Differenz ermittelt.
Verluste können mit entsprechenden
Gewinnen verrechnet werden.
Um zu berechnen, ob der Gewinn
innerhalb eines Jahres angefallen
und damit steuerpflichtig ist,
gilt: Wird ein bestehendes Dollar-
Konto durch Umwandlung weiterer
Euro-Beträge aufgestockt, gelten
die zuerst erworbenen Dollar
als zuerst veräußert. Besonderheiten
treten bei Devisentermingeschäften
auf. Hier fallen der Handelstag
der Transaktion und die tatsächliche
Einbuchung der Dollar
auseinander. Für die Frage, welche
Dollar zuerst verkauft wurden, ist
die Ein- oder Ausbuchung auf dem
Konto entscheidend. Die Frage,
ob der Gewinn innerhalb eines Jahres
entstanden ist, beantwortet hingegen
die Frist zwischen den jeweiligen
Handelstagen. Stammen
Fremdwährungsgewinne aus Zinsen
und Dividenden, sind sie zu jeder
Zeit steuerfrei.
Auf Fremdwährungsgewinne behalten
deutsche Banken anders als
üblich keine Abgeltungsteuer ein.
Steuerpflichtige Gewinne und Verluste
sind auch nicht in der Steuerbescheinigung
und nur bei ausgewählten
Banken in der freiwilligen
Erträgnisaufstellung enthalten.
Die Gewinne müssen dann durch
die Steuerpflichtigen selbst ermittelt
und in der Anlage SO der Einkommensteuererklärung
deklariert
werden. Auf Gewinne ist nicht der
Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent,
sondern der persönliche Einkommensteuersatz
anzuwenden.
Die konkrete Ermittlung der
Gewinne ist schwierig. Dies gilt
insbesondere dann, wenn viele
Transaktionen über ein Fremdwährungskonto
laufen. Dies ist oftmals
Bei Wertpapierabwicklungskonten
in Fremdwährung der Fall. Aus
rein steuerlicher Sicht könnte erwogen
werden, Wertpapiertransaktionen
stets über ein Euro-Konto abzuwickeln.
Umstritten ist zudem, ob die
dargestellte Behandlung neben
uiwerzinsten Fremdwährungskonten
auch für verzinste Tages- und
Festgeldkonten in Fremdwährung
g ilt Die Finanzverwaltung meint,
dass solche Wahrungsgewinne unabhängig
von der Haltefrist mit
der Abgeltungsteuer von 25 Prozent
versteuert werden sollen.
Sebastian Meinhardt ist Steuerberater und
Partner bei KPMG in Frankfurt.
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FAS Print 4.5.2014

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