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Sonntag, 1. April 2012

Die Verfassung der Griechischen Republik - der religiöse Teil

Die Verfassung der Griechischen Republik

vom 9. Juni 1975

in Kraft getreten am 11. Juni 1975

geändert durch

Gesetz vom 12. März 1986

Gesetz vom 16. April 2001

(Fassung vollständig neu bekanntgemacht)

Im Namen der Heiligen, Wesensgleichen und Unteilbaren Dreifaltigkeit

Das Fünfte Verfassungsändernde Parlament der Hellenen beschließt:

E r s t e r T e i l - G r u n d b e s t i m m u n g e n

I. Abschnitt – Staatsform

Artikel 1.
(1) Die Staatsform Griechenlands ist die republikanische parlamentarische

Demokratie.

(2) Grundlage der Staatsform ist die Volkssouveränität.

(3) Alle Gewalt geht vom Volke aus, besteht für das Volk und die Nation und wird ausgeübt,

wie es die Verfassung vorschreibt.

Artikel 2.
(1) Grundverpflichtung des Staates ist es, die Würde des Menschen zu achten und

zu schützen.

(2) Griechenland ist bestrebt, unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln des

Völkerrechts, den Frieden, die Gerechtigkeit und die Entwicklung freundschaftlicher

Beziehungen zwischen den Völkern und Staaten zu fördern.

II. Abschnitt - Beziehungen zwischen Kirche und Staat

Artikel 3.
(1) Vorherrschende Religion in Griechenland ist die der Östlich-Orthodoxen

Kirche Christi. Indem sie als Haupt unseren Herrn Jesus Christus anerkennt, bleibt die

Orthodoxe Kirche Griechenlands in ihrem Dogma mit der Großen Kirche in Konstantinopel

und jeder anderen Kirche Christi des gleichen Bekenntnisses unzertrennlich verbunden und

bewahrt wie jede unerschütterlich die heiligen apostolischen und die von den Konzilen

aufgestellten Kanons sowie die heiligen Überlieferungen. Sie ist autokrephal und wird geleitet

von der Heiligen Synode der sich im Amte befindlichen Prälaten und der aus deren Mitte

hervorgehenden Dauernden Heiligen Synode, die sich nach den Bestimmungen der

Grundordnung der Kirche zusammensetzt unter Beachtung der Vorschriften des

Patriarchalischen Tomus vom 29. Juni 1850 und des Synodalaktes vom 4. September 1928.

(2) Die in einzelnen Landesteilen bestehende kirchliche Ordnung steht nicht im Widerspruch

zu Absatz 1.

http://www.griechische-botschaft.de/uploads/media/Die_Verfassung.pdf

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