Gastkommentar: Anleihenkäufe sind im Sinne der Verträge
06.08.2012, 15:45 Uhr
Die EZB muss früher oder später Staatsanleihen kaufen - sonst wird die Euro-Zone die Schuldenkrise nicht überstehen. Ihre Kompetenz überschreitet die EZB nicht. Die EU-Verträge erlauben auch den Kauf von Staatsanleihen. 
Klagen gegen den Anleihenkauf durch die EZB sind wenig erfolgversprechend, sagt Christoph Herrmann, Professor für Staats- und Europarecht. Quelle: dapd
Seit Mai 2010 hat die Europäische Zentralbank (EZB) im Rahmen ihres „Programms für die Wertpapiermärkte" Staatsanleihen der Euro-Zonen-Teilnehmerstaaten im Wert von zirka 211 Milliarden Euro angekauft. Nachdem das Programm einige Monate geruht hatte, signalisierte die EZB jüngst, dass sie gegebenenfalls die Anleihekäufe wieder aufnehmen werde, um ein stärkeres Auseinanderdriften der Zinsen auf Staatsanleihen der Euro-Teilnehmerstaaten zu unterbinden.
Technisch sind dieser Form von Interventionen der EZB keine Grenzen gesetzt, und eine Ausweitung der Bilanz des Euro-Systems führt nicht zwingend zu inflatorischen Effekten. Allerdings begegnen die Anleihekäufe der EZB besonders in Deutschland rechtlichen Bedenken: Die EZB betreibe mit der Notenpresse eine monetäre Staatsfinanzierung und verstoße damit gegen das Unionsrecht.
Wo vermeintlich Rechtswidriges geschieht, wird naturgemäß nach Klagemöglichkeiten gesucht. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Euro-Entscheidung im September 2011 eine Überprüfung des Ankaufprogramms zu Recht abgelehnt. Eine Klage privater Kläger wurde vom Gericht der Europäischen Union im Dezember 2012 als verfristet abgewiesen, hätte aber auch bei fristgerechter Erhebung aus prozessualen Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt.
Wo vermeintlich Rechtswidriges geschieht, wird naturgemäß nach Klagemöglichkeiten gesucht. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Euro-Entscheidung im September 2011 eine Überprüfung des Ankaufprogramms zu Recht abgelehnt. Eine Klage privater Kläger wurde vom Gericht der Europäischen Union im Dezember 2012 als verfristet abgewiesen, hätte aber auch bei fristgerechter Erhebung aus prozessualen Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

Christoph Herrmanns ist Professor für Staats-, Verwaltungs- und Europarecht an der Universität Passau. Quelle: PR
Das Handeln der EZB könnte jedoch auf eine Nichtigkeitsklage anderer Unionsorgane oder eines der Mitgliedstaaten hin vom Europäischen Gerichtshof überprüft werden, wobei der Verfristungseinwand aber wohl auch hier griffe. Zudem könnte - sollte die Bundesbank etwa Weisungen der EZB im Rahmen des Programms verweigern - die Frage auch durch eine Klage der EZB gegen die Bundesbank vor den Gerichtshof gelangen.
Bei allen Klagen stünde die Frage im Mittelpunkt, ob die EZB rechtswidrig handelt, wenn Sie Anleihen der Mitgliedstaaten an den Finanzmärkten kauft. Betrachtet man die rechtlichen Regeln genauer, so ist das Bild differenzierter, als es in Deutschland meist gezeichnet wird.
Dem Euro-System, in dem der EZB die zentrale Rolle zukommt, ist die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik zugewiesen. Bei dieser Aufgabe ist die EZB unabhängig und allein an die geldpolitischen Zielsetzungen gebunden. Vorrangiges Ziel ist die Gewährleistung der Preisstabilität.
Nachrangig unterstützt das Euro-System jedoch auch die allgemeine Wirtschaftspolitik in der EU, soweit die Preisstabilität hierdurch nicht gefährdet ist. Weder regeln die Verträge näher, was unter Geldpolitik genau zu verstehen ist, noch ist festgeschrieben, was Preisstabilität genau bedeutet. Der Gerichtshof würde der EZB in beiden Fragen voraussichtlich einen weiten Beurteilungsspielraum einräumen.
Bei allen Klagen stünde die Frage im Mittelpunkt, ob die EZB rechtswidrig handelt, wenn Sie Anleihen der Mitgliedstaaten an den Finanzmärkten kauft. Betrachtet man die rechtlichen Regeln genauer, so ist das Bild differenzierter, als es in Deutschland meist gezeichnet wird.
Dem Euro-System, in dem der EZB die zentrale Rolle zukommt, ist die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik zugewiesen. Bei dieser Aufgabe ist die EZB unabhängig und allein an die geldpolitischen Zielsetzungen gebunden. Vorrangiges Ziel ist die Gewährleistung der Preisstabilität.
Nachrangig unterstützt das Euro-System jedoch auch die allgemeine Wirtschaftspolitik in der EU, soweit die Preisstabilität hierdurch nicht gefährdet ist. Weder regeln die Verträge näher, was unter Geldpolitik genau zu verstehen ist, noch ist festgeschrieben, was Preisstabilität genau bedeutet. Der Gerichtshof würde der EZB in beiden Fragen voraussichtlich einen weiten Beurteilungsspielraum einräumen.
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- Seite 2: Anleihenkäufe gehören zu den traditionellen Instrumenten der Geldpolitik
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