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Dienstag, 18. September 2012

Steuerrecht – Zwangsumtausch von Griechenland-Anleihen

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Steuerrecht – Zwangsumtausch von
Griechenland-Anleihen
Wer sein Geld in Griechenland-Anleihen investiert
hat, dürfte diese Anlageentscheidung zwischenzeitlich
bereut haben. Am 12. März 2012
wurden griechische Staatsanleihen in neue
Titel umgetauscht („freiwilliger Schuldenschnitt“).
Mehr als 95 % des privaten Anleihekapitals
mit einem Nennwert von circa 200
Milliarden € war betroffen. Dass der Schuldenschnitt
der Gläubiger so freiwillig war, wie ein
Geständnis zu Zeiten der Spanischen Inquisition,
ist allgemein bekannt und bedarf keiner
Vertiefung.
Viele Privatanleger wurden über
die von der griechischen Regierung eingeführten
Zwangsklauseln zum Tausch gezwungen
und haben dabei viel Geld verloren. Wer das
Tauschangebot ablehnte, dem drohte sogar
der Totalausfall. Das Tauschangebot beinhaltete
einen ausgehandelten Forderungsverzicht
von 53,5 %. Anleger konnten Altanleihen im
Nennwert von 1.000 € tauschen in:
a) 20 unterschiedliche neue Griechenland-
Anleihen mit Laufzeiten von 11 bis 30 Jahren
(„New Bonds“) im Gesamtnennwert von 315 €,
b) neue Anleihen des Euro-
Stabilisierungsfonds EFSF mit Laufzeiten von
ein und zwei Jahren („PSI Payment Notes“) im
Gesamtnennwert von 150 €,
c) einen Optionsschein („GDP-linked Securities“)
mit einem fiktiven Nennwert von 315 €,
dessen Zahlung von der Entwicklung des griechischen
Bruttoinlandsprodukts abhängig ist,
d) eine Nullkuponanleihe („Short-term EFSF
Notes“) mit sechs Monaten Laufzeit, die die
aufgelaufenen Stückzinsen aus den Altanleihen
ersetzt.
Zu klären bleibt die Frage, inwieweit der
deutsche Fiskus die steuerlichen Verluste der
betroffenen Anleger zu berücksichtigen hat.
Zunächst ist zu unterscheiden, ob die Alt-
Anlagen dem steuerlichen Privatvermögen
zuzuordnen sind oder in einem Betriebsvermögen
gehalten wurden. Soweit die alten
Griechenland-Anleihen Teil eines steuerlichen
Betriebsvermögens waren, mindert der durch
den Schuldenschnitt eingetretene Verlust das
zu versteuernde Einkommen in vollem Umfang.
Waren bzw. sind die Anlagen Teil eines
steuerlichen Privatvermögens, so ist die
steuerliche Beurteilung primär davon abhängig,
zu welchem Zeitpunkt die alten Papiere
erworben wurden. Die rote Linie ist dabei der
Jahreswechsel 2008/2009, mithin der Übergang
von der Besteuerung privater Kapitaleinkünfte
weg vom individuellen Steuersatz und
hin zur Abgeltungsteuer. Wurden alte Anleihen
vor 2009 erworben, also vor Einführung der
Abgeltungsteuer, sind die Verluste regelmäßig
steuerlich irrelevant. Ausnahmen gelten bei
den sog. Finanzinnovationen, für die Sonderregelungen
existieren. Bei Anschaffung der
Anleihen nach 2008 sind die entstandenen
Verluste mit positiven Kapitalerträgen aus anderen
Quellen (Zinsen, Dividenden, Gewinn
aus Wertpapierverkäufen) verrechenbar, falls
die Erträge im Jahr 2012 erzielt wurden. Ein
Ausgleich der Verluste mit Einkünften aus
anderen Einkunftsarten (z.B. Vermietungseinkünfte,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb etc.) ist
jedoch nicht möglich. Empfehlung: Wer sich
mit Griechenland-Anleihen die Finger verbrannt
hat, sollte seinem steuerlichen Berater
sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit
dem Schuldenschnitt zur Beurteilung vorlegen.
Der Berater wird eingehend prüfen, ob das
Finanzamt an den Verlusten beteiligt werden
kann. Maßgebender Zeitpunkt ist hierbei die
steuerliche Veranlagung für das Jahr 2012.

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